eine Entschädigung anfällt, so ist diese von beiden zu tragen, da sie beide die Ursache für deren Entstehen sind. Wenn sie zwei Männer für den Tod eines Mannes zeugen ließen, woraufhin sein Vermögen aufgeteilt wurde, er dann aber zurückkehrte, so darf er alles nehmen, was er von seinem Vermögen noch vorfindet. Was jedoch zerstört wurde oder dessen Rückgewinnung unmöglich ist, dafür kann er die beiden Zeugen haftbar machen, da sie der Grund für die Inbesitznahme waren. Der Eigentümer darf zudem denjenigen haftbar machen, der das Vermögen zerstört hat, da dieser sein Eigentum ohne seine Erlaubnis vernichtet hat.
Abschnitt: Wenn ein Mann eine Frau mit einem Ehevertrag heiratet, dessen Ungültigkeit unstrittig ist, etwa indem er eine Frau aus dem Kreis seiner unantastbaren Verwandten (Mahram) heiratet oder eine Frau in der Wartefrist, deren Zustand und die damit verbundene Unzulässigkeit ihm bekannt sind, so hat sein Vertrag keine rechtliche Wirkung. Die Abgeschiedenheit (Khalwa) mit ihr ist wie die Abgeschiedenheit mit einer fremden Frau und begründet keine Wartefrist (Idda); ebenso begründet der Tod des Mannes in diesem Fall keine Wartefrist anlässlich des Todes (Iddat al-Wafat). Wenn er jedoch den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, muss sie aufgrund dieses Beischlafs eine Wartefrist von drei Menstruationsperioden (Quru') einhalten, beginnend ab dem Zeitpunkt des Beischlafs, unabhängig davon, ob er sich von ihr trennt oder sie durch seinen Tod von ihm geschieden wird, so wie es auch bei Unzucht (Zina) ohne Vertrag der Fall wäre.
Wenn er sie mit einem Ehevertrag heiratet, über dessen Gültigkeit Uneinigkeit besteht, so gilt dieser als fehlerhaft (Fasid). Wenn er stirbt, hat Ja'far ibn Muhammad überliefert, dass sie die Wartefrist anlässlich des Todes einzuhalten habe. Dies ist die Ansicht, die Abu Bakr bevorzugte. Abu Abd Allah ibn Hamid hingegen sagte: Sie hat keine Wartefrist anlässlich des Todes einzuhalten. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da es sich um eine Ehe handelt, die keine Rechtmäßigkeit begründet, weshalb sie der ungültigen (Batil) Ehe gleicht. Nach dieser Ansicht gilt: Wenn dies vor dem Vollzug der Ehe geschah, so hat sie keine Wartefrist einzuhalten; wenn es danach geschah, muss sie drei Menstruationsperioden abwarten. Die Begründung für die erste Ansicht lautet: Es ist eine Ehe, durch die die Abstammung (Nasab) begründet wird, weshalb die Wartefrist anlässlich des Todes verpflichtend ist, genau wie bei einer gültigen Ehe. Sie unterscheidet sich von der ungültigen Ehe, da durch diese keine Abstammung begründet wird. Wenn er sich im Leben nach dem Beischlaf von ihr trennt, muss sie nach der Trennung drei Menstruationsperioden abwarten, hierüber besteht kein Dissens. Wenn dies vor der Abgeschiedenheit geschah, so hat sie ohne jeden Dissens keine Wartefrist einzuhalten; denn wenn die Trennung im Leben bei einer gültigen Ehe erfolgt, hat sie ebenfalls keine Wartefrist einzuhalten, daher gilt dies im Falle einer fehlerhaften Ehe erst recht. Wenn dies nach der Abgeschiedenheit, aber vor dem Beischlaf geschah, so ist die explizite Aussage (Mansus) von Ahmad, dass sie eine Wartefrist einzuhalten hat, da diese im Hinblick auf die Begründung der Abstammung wie eine gültige Ehe behandelt wird, und somit auch bei der Wartefrist. Al-Shafi'i sagte hingegen: Sie hat keine Wartefrist einzuhalten, und zwar aus zwei Gründen: Erstens, weil es sich um eine Abgeschiedenheit außerhalb einer gültigen Ehe handelt, weshalb sie derjenigen ähnelt, deren Ehe ungültig ist. Zweitens...
(100) In M: "shahidu". (101) Fehlt in: A, B. (102) In B, M: "jara".
حَصَلَ من غَرامةٍ فعليهما؛ لأنَّهما سَبَبٌ فى إيجابِها. وإن شَهِدَا (١٠٠) بمَوْتِ رَجُلٍ، فقُسِّمَ مالُه، ثم قَدِمَ، فما وَجَدَ من مالِه أخَذَه. وما تَلِفَ منه أو تعذَّرَ رُجُوعُه فيه، فله تَضْمِينُ الشاهِدَيْنِ؛ لأنَّهما سَبَبُ الاسْتِيلاءِ عليه، وللمالِكِ تَضْمِينُ المُتْلِفِ؛ لأنَّه أتْلَفَ مالَه بغيرِ إذْنِه.
فصل: وإذا نَكَحَ رجلٌ امرأةً نِكاحًا مُتَّفَقًا على بُطْلانِه، مثل أن يَنْكِحَ ذاتَ مَحْرَمِه، أو مُعْتَدّةً يَعْلَمُ حالَها وتَحْرِيمَها، فلا حُكْمَ لعَقْدِه، والخَلوةُ بها كالْخَلْوةِ بالأجْنَبِيَّةِ، لا تُوجِبُ عِدَّةً، وكذلك الموتُ عنها لا يوجبُ عِدَّةَ الوفاةِ. وإن وَطِئَهَا، اعْتَدَّتْ لوَطْئِه بثلاثةِ قُرُوءٍ منذُ وَطِئَها، سَواءٌ فارَقَها، أو مات عنها، كما لو زَنَى بها من غيرِ عَقْدٍ. وإن نَكَحَها نِكاحًا مُخْتَلَفًا فيه، فهو فاسِدٌ، فإن مات عنها، فنَقَلَ جعفرُ بن محمدٍ، أنَّ عليها عِدَّةَ الوفاةِ. وهذا اختيارُ أبي بكرٍ. وقال أبو عبدِ اللَّه ابن حامدٍ: ليس عليها عِدَّةُ الوفاةِ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه نكاحٌ لا يُثْبِتُ الحِلَّ، فأشْبَهَ الباطِلَ. فعلى هذا، إن كان قبلَ الدُّخولِ، فلا عِدَّةَ عليها، وإن كان بعدَه، اعْتدَّتْ بثلاثةِ قُرُوءٍ. ووَجْهُ الأوَّلِ، أنَّه نكاحٌ يَلْحَقُ به النَّسَبُ، فوَجَبَتْ به عِدَّةُ الوَفاةِ، كالنِّكاحِ الصَّحيحِ، وفارَقَ الباطلَ، فإنَّه لا يَلْحَقُ به النَّسَبُ. وإن فارَقَها فى الحياةِ بعدَ الإِصابةِ، اعْتدَّتْ بعدَ فُرْقَتِه بثَلاثةِ قُرُوءٍ، ولا اخْتلافَ فيه. وإن كان قبلَ الخَلْوةِ، فلا عِدَّةَ عليها، بلا خلافٍ؛ لأنَّ المُفارِقةَ فى الحياةِ فى النِّكاحِ الصَّحِيحِ لا عِدَّةَ عليها، [بلا خلافٍ] (١٠١)، ففى الفاسدِ أوْلَى. وإن كان بعدَ الخَلْوةِ قبلَ الإِصابةِ، فالمَنْصُوصُ عن أحمدَ، أنَّ عليها العِدَّةَ؛ لأنَّه يَجْرِى (١٠٢) مَجْرَى النِّكاحِ الصَّحِيحِ فى لُحُوقِ النَّسَبِ، فكذلك فى العِدَّةِ. وقال الشافعىُّ: لا عِدَّةَ عليها؛ لوَجْهَيْن؛ أحدهما، أنَّها خَلْوةٌ فى غيرِ نكاحٍ صحيحٍ، أشْبَهتِ التى نِكاحُها باطلٌ. والثاني،
(١٠٠) فى م: "شهدوا".(١٠١) سقط من: أ، ب.(١٠٢) فى ب، م: "جرى".