Ich fragte Abu 'Abd Allah bezüglich des Hadiths von 'Amr ibn al-'As, worauf er sagte: 'Er ist nicht authentisch.' Al-Maimuni sagte: 'Ich sah, wie Abu 'Abd Allah sich über diesen Hadith von 'Amr ibn al-'As wunderte, dann sagte er: "Wo bleibt die Sunna des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – in diesem Fall?" Und er sagte: "Vier Monate und zehn Tage sind lediglich die Wartefrist einer freien Frau aus der Ehe, doch dies ist eine Sklavin, die aus der Sklaverei in die Freiheit übergegangen ist." Es ergibt sich für jemanden, der dies vertritt, zwingend, dass er sie erbberechtigt macht. Für die Auffassung dessen, der sagte, sie habe drei Menstruationsperioden abzuwarten, gibt es kein Argument; nur die geschiedene Frau wartet auf diese Weise, und sie ist weder geschieden, noch hat sie den Status einer geschiedenen Frau. Was ihren Vergleich mit Ehefrauen betrifft, so ist dieser nicht stichhaltig, denn sie ist keine Ehefrau, unterliegt nicht dem Status einer Ehefrau, ist nicht geschieden und unterliegt nicht dem Status einer Geschiedenen.
Abschnitt: Ein einziger Reinheitszustand (Tuhr) oder ein Teil einer Menstruationsperiode reicht für den Istibra' nicht aus. Dies ist die Meinung der meisten Gelehrten. Einige Anhänger von Malik sagten: 'Sobald sie in die Menstruation eintritt, ist ihr Istibra' vollzogen.' Sie behaupteten, dies sei die Lehrmeinung von Malik. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Überlieferungen: 'Ein einziger, vollständiger Reinheitszustand reicht aus', was bedeutet, dass der Tod während ihrer Menstruationsphase eintrat; sobald sie das Blut der zweiten Menstruation sieht, ist sie frei und ihr Istibra' ist vollzogen. Dies ist der Streitpunkt beim gesamten Istibra', und sie stützten dies darauf, dass die Quru' (Zeiträume) Reinheitszustände seien. Dies wird jedoch durch das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zurückgewiesen: "Eine schwangere Frau darf nicht geschlechtlich verkehren, bis sie entbunden hat, und eine Frau, die nicht schwanger ist, nicht, bis sie durch eine Menstruation den Istibra' vollzogen hat." Ruwayfi' ibn Thabit sagte: 'Ich hörte den Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – am Tage von Khaibar sagen: "Wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, der verkehre mit keiner Sklavin aus der Kriegsbeute, bis sie durch eine Menstruation den Istibra' vollzogen hat."' Dies überlieferte al-Athram. Dies ist eindeutig, und man kann sich nicht auf das stützen, was dem widerspricht. Und weil das Pflichtige ein Istibra' ist, und das, was auf Freiheit von einer Schwangerschaft hindeutet, die Menstruation ist, denn eine Schwangere menstruiert nicht. Was den Reinheitszustand betrifft, so gibt es darin keinen Hinweis auf die Freiheit von Schwangerschaft.
(9) Das 'Waw' fehlt in: Original, A. (10) In A, B, M: "fa-inna". (11) Der Beleg wurde bereits früher angeführt, in: 1/444. (12) In A, B: "tustabra'u". (13) Ebenso von al-Darimi von Ruwayfi' am Tage von Khaibar überliefert, in: Kapitel über das Istibra' der Sklavin, aus dem Buch der Feldzüge (al-Siyar), Sunan al-Darimi 2/227. Siehe auch das, was zuvor angeführt wurde in: 1/444. (14) In A, M: "alayhi".
سألتُ أبا عبدِ اللَّه عن حديثِ عمرِو بن العاصِ، فقال: لا يَصِحُّ. وقال المَيْمُونِىُّ: رأيتُ أبا عبدِ اللَّه يَعْجَبُ من حديثِ عمرِو بن العاصِ هذا، ثم قال: أينَ سُنَّةُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في هذا؟ وقال: أَرْبَعَةُ أشْهُرٍ وعشرٌ إنَّما هي عِدَّةُ الحُرَّةِ من النكاحِ، وإنَّما هذه أمَةٌ خَرَجَتْ من الرِّقِّ إلى الحُرِّيَّةِ. ويَلْزَمُ من قال بهذا أن يُوَرِّثَها. وليس لقولِ من قال: تَعْتَدُّ بثلاثِ حِيَضٍ. وَجْهٌ، وإنَّما (٩) تَعْتَدُّ بذلك المُطَلَّقةُ، وليست هذه مُطَلَّقةً، ولا في معنىٍ المُطلَّقةِ. وأمَّا قِياسُهمْ إيَّاها على الزَّوْجاتِ، فلا يَصِحُّ؛ لأنَّ (١٠) هذه لبست زَوْجةً، ولا في حُكْمِ الزَّوجةِ، ولا مُطَلَّقةً، ولا في حُكْمِ المُطلَّقةِ.
فصل: ولا يَكْفِى في الاسْتِبْراءِ طُهْرٌ واحدٌ، ولا بعضُ حَيْضَةٍ. وهذا قولُ أكْثرِ أهلِ العلمِ. وقال بعضُ أصحابِ مالكٍ: متى طَعَنَتْ في الحَيْضَةِ، فقد تَمَّ اسْتِبْراؤُها. وَزَعَمَ أنَّه مذهبُ مالكٍ. وقال الشافعيُّ، في أحدِ قولَيْه: يَكْفِى طُهْرٌ واحدٌ إذا كان كاملًا، وهو أن يَمُوتَ في حَيْضِها، فإذا رأتِ الدَّمَ من الحَيْضَةِ الثانيةِ، حَلَّتْ، وَتَمَّ اسْتِبْراؤُها. وهكذا الخلافُ في الاسْتِبْراءِ كلِّه، وبَنَوْا هذا على أنَّ القُرُوءَ الأطْهارُ، وهذا يَرُدُّه قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لا تُوطَأُ حَامِلٌ حَتَّى تَضَعَ، وَلَا حَائِلٌ حَتَّى تُسْتَبْرَأَ بحَيْضَةٍ" (١١). وقال رُوَيْفِعُ بن ثابتٍ: سمعتُ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- يقولُ يومَ خَيْبَرَ: "مَنْ كَانَ يُؤْمِنُ بِاللهِ والْيَوْمِ الْآخِرِ، فَلَا يَطَأُ جَارِيَةً مِنَ السَّبْىِ حَتَّى يَسْتَبْرِئَها (١٢) بِحَيْضَةٍ". روَاه الأَثْرَمُ (١٣). وهذا صريحٌ فلا يُعَوَّلُ، على ما خالَفَه. ولأنَّ الواجبَ اسْتِبْراءٌ، والذي يَدُلُّ على البَراءةِ هو الحَيْضُ، فإنَّ الحاملَ لا تَحِيضُ. فأمَّا الطُّهْرُ فلا دَلالةَ فيه (١٤) على
(٩) سقطت الواو من: الأصل، أ.(١٠) في أ، ب، م: "فإن".(١١) تقدم تخريجه، في: ١/ ٤٤٤.(١٢) في أ، ب: "تستبرأ".(١٣) وأخرجه أيضًا الدارمي عن رويفع في يوم خيبر، في: باب استبراء الأمة، من كتاب السير. سنن الدارمي ٢/ ٢٢٧. وانظر ما تقدم في: ١/ ٤٤٤.(١٤) في أ، م: "عليه".