Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1359 - Rechtsproblem: Er sagte: (Und wenn ihre Menstruation aus unbekanntem Grund aufgehört hat, so hat sie eine Wartezeit ('Idda) von neun Monaten einzuhalten, wobei ein Monat anstelle des Menstruationszyklus hinzugerechnet wird) · ShamelaTranslate