durch ihre Entbindung vollzogen wird. Dies liegt daran, dass das Ziel der 'Idda und des Istibra' die Feststellung der Freiheit der Gebärmutter von einer Schwangerschaft ist, und dies wird durch ihre Entbindung erreicht. Und wenn sie mit zweien oder mehr schwanger ist, so endet ihr Istibra' nicht, bis sie ihr letztes Kind zur Welt gebracht hat, gemäß dem, was wir bezüglich der Frau in der 'Idda erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn er seine Umm al-Walad (Sklavin, die ihm ein Kind geboren hat) verheiratet und dann stirbt, wird sie frei und ein Istibra' ist für sie nicht verpflichtend, da sie für den Herrn (Maula) unantastbar ist und ihm nicht als Ehefrau (Firash) dient; sie ist vielmehr die Ehefrau des Ehemannes, daher ist für sie kein Istibra' von demjenigen verpflichtend, für den sie keine Ehefrau ist. Auch deshalb, weil er sie erst verheiratet hat, nachdem er sie einem Istibra' unterzogen hatte, denn es ist ihm nicht erlaubt, sie vor ihrem Istibra' zu verheiraten. Wenn der Ehemann sie vor dem Vollzug der Ehe scheidet, so trifft sie ebenfalls keine 'Idda. Wenn er sie jedoch nach dem Beischlaf scheidet oder vor oder nach diesem Ereignis stirbt, so trifft sie die 'Idda einer freien Frau in vollem Umfang, da sie zu dem Zeitpunkt, als die 'Idda für sie verpflichtend wurde, bereits frei geworden war. Wenn ihr Herr stirbt, während sie sich in der 'Idda des Ehemannes befindet, wird sie frei und ein Istibra' ist für sie nicht verpflichtend, gemäß dem, was wir bereits erwähnten, und weil seine Eigenschaft als Ehemann ihr gegenüber schon vor seinem Tod erlosch, weshalb kein Istibra' seinetwegen erforderlich war, ähnlich wie bei einer anderen Sklavin als einer Umm al-Walad, wenn er sie verkauft und dann stirbt. Sie baut auf der 'Idda einer Sklavin auf, falls die Scheidung endgültig (Ba'in) war oder wenn ihr Ehemann verstorben ist. War sie hingegen eine widerrufbare Scheidung (Raj'iyya), so baut sie auf der 'Idda einer freien Frau auf, wie es bereits erläutert wurde. Wenn sie vom Ehemann vor dem Vollzug der Ehe durch Scheidung getrennt wurde, oder durch den Tod ihres Ehemannes, oder durch dessen Scheidung nach dem Vollzug der Ehe, und sie ihre 'Idda vollendet hat, dann aber ihr Herr stirbt, so ist für sie ein Istibra' verpflichtend, da sie zu seinem Bett (als Sklavin) zurückgekehrt ist. Abu Bakr sagte: Ein Istibra' ist für sie nicht verpflichtend, es sei denn, der Herr führt sie zu sich zurück, da seine Eigenschaft als Ehemann durch ihre Verheiratung erlosch und nichts Neues hinzukam, das sie ihm zurückgeben würde; daher gleicht sie einer Sklavin, die nicht vom Herrn begattet wurde.
Abschnitt: Wenn ihr Ehemann und ihr Herr sterben und sie nicht weiß, wer von beiden zuerst starb, so ist nach der Auffassung von Abu Bakr kein Istibra' für sie verpflichtend, da die Eigenschaft des Herrn als ihr Ehemann erloschen ist und sie nicht zu ihm zurückgekehrt ist. Sie muss die 'Idda für den Tod ihres Ehemannes gemäß der 'Idda der freien Frauen abwarten; [denn es ist möglich, dass ihr Herr zuerst starb und ihr Ehemann danach verstarb, während sie bereits frei war, weshalb für sie die 'Idda der freien Frau verpflichtend wurde], damit sie die 'Idda mit Gewissheit verlässt. Nach der anderen Auffassung, wenn zwischen ihren Toden
(3) In M: "wa-li-annahu" (und weil). (4) Fehlt in: Al-Asl (dem Originalmanuskript).
حامِلًا بوَضْعِ حَمْلِها، وذلك لأنَّ المَقْصودَ من العِدَّة والاسْتِبْراءِ معرفةُ بَراءةِ الرَّحِمِ من الحَمْلِ، رهذا يَحْصُلُ بوَضْعِه، ومتى كانت حامِلًا باثْنَيْنِ أو أكثرَ. فلا يَنْقَضِى اسْتِبْراؤُهَا حتى تَضَعَ آخِرَ حَمْلِها، على ما ذكرْنا في المُعْتَدَّةِ.
فصل: وإذا زَوَّجَ أُمَّ وَلَدِه، ثم مات، عَتَقَتْ، ولم يَلْزَمْها اسْتِبْراءٌ؛ لأنَّها مُحَرَّمةٌ على المَوْلَى، وليستْ له فِراشًا، وإنَّما هي فِراشٌ للزَّوْجِ، فلم يَلْزَمْها الاسْتِبْراءُ ممَّن ليستْ له فِراشًا، ولأنَّه لم يُزَوِّجْها حتى اسْتَبْرأها، فإنَّه لا يَحِلُّ له تَزْوِيجُها قبلَ اسْتِبْرائِها. فإنَّ طَلَّقَها الزَّوْجُ قبلَ دُخُولِه بها، فلا عِدَّةَ عليها أيضًا، وإن طَلَّقَها بعدَ الْمَسِيسِ، أو مات عنها قبلَ ذلك أو بعدَه، فعليها عِدَّةُ حُرَّةٍ كامِلَةً؛ لأنَّها قد صارت حُرّةً في حالِ وُجُوبِ العِدَّةِ عليها. وإن مات سَيِّدُها وهى في عِدَّةِ الزَّوجِ، عتَقَتْ، ولم يَلْزَمْها اسْتِبْراءٌ، لما ذكَرْناه، ولأنَّه زال فِراشُه عنها قبلَ مَوْتِه، فلم يلزمْها اسْتِبْراءٌ من أجْلِه، كغيرِ أُمِّ الولدِ إذا باعَها ثم مات. وَتَبْنِى على عِدَّةِ أمَةٍ إن كان طَلَاقُها بائِنًا، أو كانتْ مُتَوَفَّى عنها، وإن كانت رَجْعِيّةً، بَنَتْ على عِدَّةِ حُرَّةٍ، على ما مضَى. وإن بانَتْ من الزَّوجِ قبلَ الدُّخولِ بطَلاقٍ، أو بانتْ بمَوْتِ زَوْجها، أو طَلاقِه بعدَ الدخولِ، فقَضَتْ عِدَّتَه، ثم مات سَيِّدُها، فعليها الاسْتِبْرَاءُ؛ لأنَّها عادَتْ إلى فِرَاشِه. وقال أبو بكر: لا يلزمُها اسْتِبْراءٌ، إلَّا أن يَرُدَّها السَّيِّدُ إلى نَفْسِه؛ لأنَّ فِراشَه قد زال بتَزْوِيجِها، ولم يتَجَدَّدْ لها ما يَرُدُّها إليه، فأشْبَهتِ الأمَةَ غيرَ المَوْطُوءةِ.
فصل: فإن مات زوجُها وسَيِّدُها، ولم تَعْلَمْ أيُّهما مات أَوَّلًا، فعلى قولِ أبي بكرٍ، ليس عليها اسْتِبْراءٌ؛ لأنَّ فِراشَ سَيِّدِها قد زال عنها، ولم تَعُدْ إليه، وعليها أن تعْتَدَّ لوَفاةِ زَوْجِها عِدّةَ الْحَرائِرِ؛ [لأنَّه (٣) يَحْتَمِلُ أنَّ سَيِّدَها مات أوّلًا، ثم مات زَوْجُها وهى حُرَّةٌ فلَزِمهَا عدَّةُ الحُرَّةِ] (٤)، لتَخْرُجَ من العِدَّةِ بيَقِينٍ. وعلى القولِ الآخَرِ، إن كان بين مَوْتِهِما
(٣) في م: "ولأنه".(٤) سقط من: الأصل.