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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 269

Übersetzung · DE

zwei Monate und fünf Tage oder weniger beträgt, so ist kein Istibra' für sie verpflichtend, denn wenn der Herr zuerst starb, so starb er, während sie seine Ehefrau war, und wenn er zuletzt starb, so starb er, während sie sich in der 'Idda befand; in beiden Fällen ist kein Istibra' für sie verpflichtend. Sie muss nach dem Tod des Letztverstorbenen von beiden die 'Idda einer freien Frau abwarten, gemäß dem, was wir bereits erwähnten. Wenn zwischen ihren Toden ein längerer Zeitraum als dieser liegt, so obliegt ihr nach dem Tod des Letztverstorbenen die längere der beiden Fristen, nämlich vier Monate und zehn Tage sowie ein Istibra' durch eine Menstruation; denn es besteht die Möglichkeit, dass der Herr zuerst starb, womit für sie die 'Idda der freien Frau infolge des Todes verpflichtend wäre, und es besteht die Möglichkeit, dass er zuletzt starb, nach Ablauf ihrer 'Idda vom Ehemann und ihrer Rückkehr in sein Bett, womit ein Istibra' durch eine Menstruation verpflichtend wäre. Somit wurde die Verbindung beider Pflichten notwendig, damit die Verpflichtung mit Gewissheit entfällt. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Darauf beziehen sich alle Gelehrten, die die Auffassung vertreten, dass die 'Idda einer Umm al-Walad von ihrem Herrn eine Menstruation und von ihrem Ehemann zwei Monate und fünf Nächte beträgt. Wenn der Zeitraum zwischen ihren Toden unbekannt ist, so ist das Urteil hierüber so, als wüssten wir, dass zwischen ihnen zwei Monate und fünf Nächte liegen, aus Vorsicht, um die Verpflichtung mit Gewissheit zu tilgen, so wie wir bei der Zusammenführung zwischen der 'Idda einer freien Frau und einer Menstruation vorsichtig verfuhren, wenn wir wussten, dass zwischen ihnen zwei Monate und fünf Nächte liegen. Die Meinung der Anhänger des Schafi'i in diesem Abschnitt entspricht unserer Meinung, ebenso die Auffassung von Abu Hanifa und seinen Anhängern, nur dass sie anstelle der Menstruation drei Menstruationen festlegten, basierend auf ihrem Prinzip beim Istibra' der Umm al-Walad. Ibn al-Mundhir sagte: Ihr Urteil ist das Urteil der Sklavinnen, für sie gelten zwei Monate und fünf Tage, und ich übertrage es nicht auf das Urteil der freien Frauen, außer bei gesicherter Kenntnis, dass der Ehemann nach dem Herrn starb. Es wurde gesagt, dass dies auch die Auffassung von Abu Bakr 'Abd al-'Aziz sei. Das, was wir dargelegt haben, ist jedoch vorsichtiger. Was nun das Erbe betrifft, so

Anmerkungen

(5) Fehlt in: Al-Asl, B. (6) In B: "al-hayda". (7) In M ein Zusatz: "yakunu". (8) In M: "al-ama". (9) In M: "mawtuhunna". (10) In Al-Asl: "bil-ijab". (11) In M: "al-qawl". (12) In M: "mithlu qawlina".

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