nichts von ihrem Ehemann erbt, denn das ursprüngliche Prinzip ist die Sklaverei, und die Freiheit ist zweifelhaft; daher erbt sie im Falle des Zweifels nicht. Der Unterschied zwischen dem Erbe und der 'Idda besteht darin, dass die Verpflichtung zur 'Idda für sie eine Vorsichtsmaßnahme ist, die niemandem schadet, während die Verpflichtung zum Erbe einen Anspruch Dritter aufheben würde. Zudem ist das ursprüngliche Prinzip das Verbot des Geschlechtsverkehrs mit ihr, das nur durch Gewissheit aufgehoben werden kann, und das ursprüngliche Prinzip ist das Fehlen eines Erbrechts für sie, sodass sie nur durch Gewissheit erbt. Wenn man einwendet: Gilt dies nicht auch für die Ehefrau eines Verschollenen, deren Erbe von ihm ausgesetzt wird, obwohl Zweifel an dessen Erbfolge bestehen? So antworten wir: Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist, dass das ursprüngliche Prinzip hier die Sklaverei ist, bei der über deren Ende und den Eintritt des Zustands, in dem sie erbt, Zweifel bestehen, während beim Verschollenen das ursprüngliche Prinzip sein Leben ist, bei dem über seinen Tod und seinen Wegfall als Erbberechtigter Zweifel bestehen; daher unterscheiden sie sich.
1361 - Rechtsfall; er sagte: "Wenn er seine Umm al-Walad oder eine Sklavin, mit der er Geschlechtsverkehr hatte, freilässt, so darf sie nicht heiraten, bis sie eine vollständige Menstruation (Hayda) gehabt hat. Ebenso verhält es sich, wenn er sie verheiraten will, während sie in seinem Besitz ist: Er muss für sie ein Istibra' durch eine Menstruation veranlassen, danach verheiratet er sie."
Es besteht kein Dissens in der Rechtsschule darüber, dass das Istibra' hier durch eine Menstruation erfolgt, bei Frauen, die ihre Periode haben. Dies ist die Auffassung von al-Schafi'i. Es ist auch die Auffassung von al-Zuhri und al-Thawri bezüglich dessen, der eine Sklavin verheiraten wollte, mit der er Geschlechtsverkehr hatte. Die Anhänger der Vernunftmeinung (Ahl al-Ra'y) sagten: Es gibt kein Istibra' für sie, denn da er sie verkaufen darf, darf er sie auch verheiraten, wie jene, mit der er keinen Geschlechtsverkehr hatte. 'Ata' und Qatada sagten: Ihre 'Idda beträgt zwei Menstruationen, wie die 'Idda der geschiedenen Sklavin. Unser Argument ist, dass sie das "Bett" ihres Herrn darstellt, weshalb es nicht zulässig ist, dass sie ohne Istibra' in das "Bett" eines anderen übergeht, so wie wenn er vor ihr verstorben wäre. Zudem ist dies eine Sklavin, mit der Geschlechtsverkehr in einer Weise stattfand, die eine Unantastbarkeit (Hurma) besitzt, daher ist es nicht zulässig, dass sie vor dem Istibra' heiratet, wie bei einer Sklavin, mit der aufgrund eines Irrtums Geschlechtsverkehr stattfand.
(13) Fehlt in: Al-Asl. (14) In Al-Asl: "wa-la". (15) In M: "al-mafqud idha matat zawjatuhu". (1) In A: "yatazawwajuha". (2) In A: "tazawwajuha". (3) Fehlt in: Al-Asl. (4) In A: "tazawwaja".
تَرثُ مِن زَوْجِهَا شَيْئًا؛ لأنَّ الأصلَ (١٣) الرِّقُّ، والحرِّيَّةُ مَشْكوكٌ فيها، فلم تَرِثْ مع الشَّكِّ، والفَرْقُ بين الإِرْثِ والعِدَّةِ، أنَّ إيجابَ العِدَّةِ عليها اسْتِظْهارٌ لا (١٤) ضَرَرَ فيه على غيرِها، وإيجابَ الإِرْثِ إسْقَاطٌ لِحَقِّ غيرِها، ولأنَّ الأصْلَ تَحْرِيمُ النِّكاحِ عليها، فلا يَزُولُ إلَّا بيَقِينٍ، والأصْلُ عَدَمُ الميراثِ لها، فلا تَرِثُ إلَّا بيَقينٍ. فإن قيل: أفَلَيْسَ [زوجَةُ المَفْقُودِ لو ماتَتْ] (١٥) وَقَفَ مِيرَاثُه منها مع الشكِّ في إرْثِه؟ قُلْنا: الفَرْقُ بينهما أنَّ الأصْلَ ههُنا الرِّقُّ، والشَّكُّ في زَوَالِه وحُدُوثِ الحال التي يَرِثُ فيها، والمَفْقُودُ الأصْلُ حياتُه، والشَّكُّ في مَوْتِه وخُرُوجِه عن كَوْنِه وارِثًا، فافْتَرقا.
١٣٦١ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ أعْتَقَ أُمَّ وَلَدِه، أوْ أمَةً كَانَ يُصِيبُهَا، لم تَنْكِحْ حَتَّى تَحِيضَ حَيْضَةً كامِلَةً، وكَذلِكَ إنْ أرَادَ أنْ يُزَوِّجَها (١)، وَهِىَ في مِلْكِه، اسْتَبْرأهَا بِحَيْضَةٍ، ثُمَّ زوَّجَهَا (٢))
لا يخْتلفُ المذهبُ في (٣) أنَّ الاسْتِبراءَ ههُنا بحَيْضةٍ في ذات القُرُوءِ. وهو قولُ الشافعىِّ. وهو قولُ الزُّهْرِىِّ والثَّوْرِىِّ، في مَن أراد تَزْويجَ (٤) أَمَةٍ كان يُصِيبُها. وقال أصحابُ الرَّأىِ: ليس عليها اسْتِبْراءٌ؛ لأنَّ له بَيْعَها، فكان له تَزْويجُها، كالتى لا يُصِيبُها. وقال عَطاءٌ، وقَتادةُ: عِدَّتُها حَيْضَتان، كعِدَّةِ الأمَةِ المُطَلَّقةِ. ولَنا، أنَّها فِراشٌ لسَيِّدِها، فلم يَجُزْ أن تَنْتَقِلَ إلى فِراشِ غيرِه بغيرِ اسْتِبْراءٍ، كما لو مات عنها، ولأنَّ هذه مَوْطُوءةٌ وَطْئًا له حُرْمةٌ، فلم يَجُزْ أن تتزَوَّجَ قبلَ الاسْتِبْراءِ، كالمَوْطوءةِ بشُبْهةٍ،
(١٣) سقط من: الأصل.(١٤) في الأصل: "ولا".(١٥) في م: "المفقود إذا ماتت زوجته".(١) في أ: "يتزوجها".(٢) في أ: "تزوجها".(٣) سقط من: الأصل.(٤) في أ: "تزوج".