ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 272Abschnitt

Übersetzung · DE

Istibra' (11), und weil das Istibra' (12) dem Schutz seines Samens und dessen Bewahrung vor der Vermischung mit dem Samen eines anderen dient. Sein Samen wird jedoch nicht vor seinem eigenen Samen geschützt, weshalb es ihm gestattet war, seine durch Khul' geschiedene Frau während ihrer Wartezeit erneut zu heiraten. Von Ahmad wurde bezüglich der Sklavin, mit der er keinen Geschlechtsverkehr hatte, überliefert, dass er sie nach ihrer Freilassung nicht ohne Istibra' heiraten darf; denn hätte er sie verkauft, wäre sie dem Käufer nicht ohne Istibra' erlaubt. Die korrekte Auffassung jedoch ist, dass ihm dies erlaubt ist, denn der Geschlechtsverkehr mit ihr ist ihm durch das Recht des Besitzes (Milk al-Yamin) erlaubt, und somit auch durch die Ehe, gleich derjenigen, mit der er bereits Geschlechtsverkehr hatte. Zudem ließ der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – Safiyya frei und heiratete sie, ohne dass berichtet wurde, dass er zuvor Geschlechtsverkehr mit ihr hatte. Der andere Hadith weist auf ihre Zulässigkeit für ihn durch seinen Wortlaut hin, da sie unter die Allgemeinheit fällt. Zudem ist sie für jeden anderen, der sie heiratet, zulässig, folglich ist sie für ihn noch eher zulässig. Hätte er zudem ein Istibra' vollzogen und sie dann freigelassen und sofort geheiratet, wäre dies zulässig und gut gewesen; ebenso verhält es sich hier, da er den Geschlechtsverkehr mit ihr unterlässt. Die Notwendigkeit des Istibra' gegenüber einem anderen dient lediglich dem Schutz seines Samens vor der Vermischung mit dem eines anderen, was hier nicht vorliegt. Die Aussage von Ahmad ist auf jemanden zu beziehen, der sie kauft und sie dann heiratet, bevor er ein Istibra' vollzogen hat.

Abschnitt: Wer eine Sklavin kauft und sie vor ihrem Istibra' freilässt, dem ist es nicht gestattet, sie zu heiraten, bis er ein Istibra' vollzogen hat. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Es ist ihm gestattet. Es wird erzählt, dass al-Rashid eine Sklavin kaufte und das Verlangen verspürte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, bevor sie ein Istibra' vollzogen hatte, woraufhin Abu Yusuf ihn anwies, sie freizulassen, sie zu heiraten und mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Abu 'Abd Allah sagte: „Es hat mich erreicht, dass al-Mahdi eine Sklavin kaufte, die ihm gefiel, und ihm gesagt wurde: 'Lass sie frei und heirate sie.'“ Abu 'Abd Allah sagte: „Subhan Allah, wie ungeheuerlich ist das! Sie haben das Buch (den Koran) und die Sunna für ungültig erklärt. Allah hat für freie Frauen eine Wartezeit ('Idda) aufgrund einer möglichen Schwangerschaft vorgeschrieben; es gibt keine Frau, die geschieden wird oder deren Ehemann stirbt, ohne dass sie eine Wartezeit wegen einer Schwangerschaft einhält. Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – hat das Istibra' der Sklavin durch eine Menstruation aufgrund einer möglichen Schwangerschaft zur Sunna gemacht. Wenn nun ein Mann ein Geschlechtsorgan erwirbt, mit dem Geschlechtsverkehr stattfindet, sie dann an Ort und Stelle freilässt, sie heiratet und Geschlechtsverkehr mit ihr hat – heute hat ein Mann mit ihr Geschlechtsverkehr und morgen ein anderer (15) –, wie soll er verfahren, falls sie schwanger ist? Dies ist eine Aufhebung des Buches und der Sunna.“

Anmerkungen

(11) In B, M: "al-istibra'". (12) In B, M: "istibra'". (13) In M: "tazawwajuha". (14) Im Original: "wa-li-annaha". (15) Im Original, A: "wa-yat'u".

Arabisch (Quelle)

اسْتِبْراءً (١١)، ولأنَّ الاسْتِبْراءَ (١٢) لصيانةِ مائِه وحِفْظِه عن الاخْتلاطِ بماءِ غيرِه، ولا يُصانُ ماؤُه عن مائِه، ولهذا كان له أن يتزَوَّجَ مُخْتَلِعَتَه في عِدَّتِها. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، في الأمَةِ التي لا يَطَؤُها إذا أعْتَقَها: لا يتزَوَّجُها بغيرِ اسْتِبْراءٍ؛ لأنَّه لو باعَها لم تَحِلَّ للمُشْتَرِى بغيرِ اسْتِبْراءٍ. والصَّحيحُ أنَّه يَحِلُّ له ذلك؛ لأنَّه يَحِلُّ له وَطْؤُها بمِلْكِ اليَمينِ، فكذلك بالنِّكاحِ، كالتى كان يُصِيبُها، ولأنَّ النبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أعْتَقَ صَفِيَّةَ وَتَزَوَّجَها، ولم يُنْقَلْ أنَّه كان أصابَها، والحديثُ الآخرُ يَدُلُّ على حِلِّها له بظاهِرِه، لدُخُولِها في العُمُومِ، ولأنَّها تَحِلُّ لمن يتزَوَّجُها (١٣) سِوَاهُ، فله أَوْلَى، ولأنَّه (١٤) لو اسْتَبْرأها، ثم أعْتَقَها وَتَزَوَّجَها في الحالِ، كان جائزًا حسنًا، فكذلك هذه، فإنَّه تارِكٌ لوَطْئِها، ولأنَّ وُجُوبَ الاسْتِبْراءِ في حَقِّ غيرِه، إنَّما كان لصِيَانةِ مائِه عن الاخْتِلاطِ بغيرِه، ولا يُوجَدُ ذلك ههُنا. وكلامُ أحمدَ، محمولٌ على مَن اشْتَراها، ثم تزَوَّجَها قبل أن يَسْتَبْرِئَها.

فصل: وإن اشْتَرى أمَةً، فأعْتَقَها قبلَ اسْتِبْرائِها، لم يَجُزْ أن يتزَوَّجَها حتى يسْتَبْرِئَها. وبهذا قال الشافعيُّ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: له ذلك. ويحكى أنَّ الرَّشِيدَ اشْترَى جارِيةً، فتاقَتْ نَفْسُه إلى جِماعِها قبلَ اسْتِبْرائِها، فأمَرَه أبو يوسفَ أن يَعْتِقَها ويتزَوَّجَها ويَطأَها. قال أبو عبدِ اللَّه: وبَلَغَنِى أن المَهْدِىَّ اشْترَى جارِيةً، فأعْجَبَتْه، فقيل له: اعْتِقْها وَتَزَوَّجْها. قال أبو عبدِ اللَّه: سُبحانَ اللَّه، ما أعْظَمَ هذا، أَبْطَلُوا الكِتابَ والسُّنَّةَ، جَعَلَ اللَّه على الْحَرائرِ العِدَّةَ من أجْلِ الحَمْلِ، فليس من امرأةٍ تُطَلَّقُ أو يَمُوتُ زَوْجُها إلَّا تَعْتَدُّ من أجلِ الحَمْلِ، وسَنَّ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- اسْتِبْراءَ الأمَةِ بحَيْضةٍ من أجْلِ الحَمْلِ، ففَرْجٌ يُوطَأُ يشْترِيه، ثم يَعْتِقُها على المكانِ، فيتزَوَّجها، فيَطَؤُها، يَطَؤُها رجلٌ اليَومَ ويَطَؤُها (١٥) الآخَرُ غدًا، فإن كانتْ حامِلًا كيف يَصْنَعُ؟ هذا نَقْضُ

Anmerkungen

(١١) في ب، م: "الاستبراء".(١٢) في ب، م: "استبراء".(١٣) في م: "تزوجها".(١٤) في الأصل: "ولأنها".(١٥) في الأصل، أ: "ويطأ".

ZurückBand 11 · Seite 272Weiter
Zurück11·272Weiter