Es ist ein Istibra' (Wartezeit zur Feststellung der Freiheit von Schwangerschaft), das den Beischlaf verbietet, daher verbietet es auch den Genuss, wie bei der 'Idda (Wartezeit nach Scheidung oder Tod des Ehemannes). Zudem kann er nicht sicher sein, ob sie nicht vom Verkäufer schwanger ist, wodurch sie eine Umm al-Walad (Mutter eines Kindes des Herrn) wäre, und der Verkauf wäre ungültig, sodass er den Genuss an der Umm al-Walad eines anderen suchen würde; darin unterscheidet es sich vom Verbot des Beischlafs aufgrund der Menstruation. Was nun die Kriegsgefangene (Sabiyya) betrifft, so ist die offenkundige Ansicht von al-Khiraqi, dass die körperliche Annäherung an sie in anderer Weise als durch den Beischlaf aus Lust verboten ist. Dies ist auch die offensichtliche Ansicht von Ahmad; denn jedes Istibra', das den Beischlaf verbietet, verbietet auch dessen Vorstufen, wie bei der 'Idda, und weil dies eine Aufforderung zum verbotenen Beischlaf darstellt, aufgrund der Vermischung der Säfte und der Unklarheit der Abstammung; sie ähnelt also der gekauften Sklavin. Es wurde von Ahmad überliefert, dass es nicht verboten ist, aufgrund dessen, was von Ibn 'Umar überliefert wurde, der sagte: "Mir fiel am Tag von Dschalula' eine Sklavin zu, deren Hals wie ein silberner Krug war, und ich konnte mich nicht beherrschen, also stand ich auf, ging zu ihr und küsste sie, während die Leute zuschauten." Auch deshalb, weil es keinen Text (Nass) bezüglich der Kriegsgefangenen gibt und es nicht zulässig ist, sie mit der gekauften Sklavin zu vergleichen; denn bei dieser ist es möglich, dass sie eine Umm al-Walad des Verkäufers ist, wodurch er den Genuss an der Umm al-Walad eines anderen suchen würde und sich an der Sklavin eines anderen vergehen würde. Die Kriegsgefangene hingegen ist in jedem Fall sein Eigentum, und das Verbot des Beischlafs bei ihr dient nur dazu, dass er seinen Samen nicht in das Feld eines anderen sät. Die Aussage von al-Khiraqi: "nach der Vollendung seines Eigentums an ihr", bedeutet, dass das Istibra' erst nach dem vollständigen Erwerb durch den Käufer stattfinden kann. Wenn er einen Teil von ihr besitzt und dann den Rest erwirbt, wird das Istibra' erst ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem er den Rest erwarb. Wenn er sie durch einen Verkauf mit einem Wahlrecht (Khiyar) erwirbt, hängt dies von der Übertragung des Eigentums während dieser Frist ab. Wenn wir sagen: "Es geht über", dann beginnt das Istibra' ab dem Zeitpunkt des Verkaufs. Wenn wir sagen: "Es geht nicht über", dann beginnt es ab dem Zeitpunkt, an dem das Wahlrecht endet. Wenn die verkaufte Ware einen Mangel aufweist, beginnt das Istibra' ab dem Zeitpunkt des Verkaufs; denn der Mangel hindert zweifellos nicht an der Übertragung des Eigentums. Beginnt das Istibra' ab dem Zeitpunkt des Verkaufs vor der Übergabe oder erst ab dem Zeitpunkt der Übergabe? Hierzu gibt es zwei Meinungen: Eine besagt, ab dem Zeitpunkt des Verkaufs, da das Eigentum dadurch übergeht. Die zweite besagt, ab dem Zeitpunkt der Übergabe;
(13) Fehlt in: A. (14) In M: "batilan". (15) Dschalula': Eine der Gegenden von as-Sawad, auf dem Weg nach Chorasan, die von den Muslimen im neunzehnten Jahr erobert wurde. Mu'dscham al-Buldan 2/107, Mu'dscham ma ista'dscham 2/390, al-Bidayah wa an-Nihayah 7/69. (16) Überliefert von Ibn Abi Schaybah in: "Kapitel über den Mann, der eine Sklavin kauft und etwas von ihr genießt, das nicht den Beischlaf betrifft oder nicht", aus dem Buch der Ehe, al-Musannaf 4/227, 228. (17) In A, M: "fa-ibtida'u". (18) In A: "al-istibra'".
أنَّه اسْتِبْرَاءٌ يُحَرِّمُ الوَطْءَ، فَحَرَّمَ الاسْتِمْتاعَ، كالعِدَّةِ، ولأنَّه لا يَأْمَنُ مِنْ (١٣) كَوْنِها حامِلًا من بائِعِها، فتكونُ أُمَّ وَلَدٍ، والبَيْعُ باطلٌ (١٤)، فيكونُ مُسْتَمْتِعًا بأُمِّ وَلَدِ غيرِه، وبهذا فارَقَ تحريمَ الوَطْءِ للحَيْضِ. فأمَّا المَسْبِيَّةُ، فظاهرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ تَحْريمُ مُبَاشَرَتِها فيما دُونَ الفَرْجِ لشَهْوةٍ. وهو الظاهرُ عن أحمدَ؛ لأنَّ كلَّ اسْتِبْراءٍ حَرَّمَ الوَطْءَ حَرّمَ دَوَاعِيَه، كالعِدَّةِ، ولأنَّه داعِيةٌ إلى الوَطْءِ المُحَرَّمِ، لأجْلِ اخْتلاطِ المِياهِ، واشْتِباهِ الأنْسابِ، فأشْبَهَتِ الْمَبِيعةَ. ورُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه لا يَحْرُمُ؛ لما رُوِىَ عن ابنِ عمرَ، أنَّه قال: وَقَعَ في سَهْمِى يومَ جَلُولاءَ (١٥) جارِيةٌ، كأنَّ عُنُقَها إبْرِيقُ فضّةٍ، فما مَلَكْتُ نَفْسِى أن قُمْتُ إليها فَقبّلْتُها، والناسُ ينظرون (١٦). ولأنَّه لا نَصَّ في الْمَسْبِيَّةِ، ولا يَصِحُّ قِياسُها على الْمَبِيعَةِ؛ لأنَّها تَحْتَمِلُ أن تكونَ أُمَّ وَلَدٍ للبائعِ، فيكونَ مُسْتَمْتِعًا بأُمِّ ولَدِ غيرِه، ومُباشِرًا لمَمْلُوكةِ غيرِه، والْمَسْبِيَّةُ مملوكةٌ له على كلِّ حالٍ، وإنَّما حُرِّمَ وطؤُها لئَلَّا يَسْقِىَ ماءَه زَرْعَ غيرِه. وقولُ الْخِرَقِىِّ: بعدَ تَمامِ مِلْكِه لها. يَعْنِى أنَّ الاسْتِبْراءَ لا يكونُ إلَّا بعد مِلْكِ المُشْتَرِى لجميعِها، ولو مَلَكَ بعضَها، ثم مَلَكَ باقِيَها، لم يُحْتَسَب الاسْتِبْراءُ إِلَّا من حينَ مَلَكَ باقِيَها. وإن مَلَكَها بِبَيْعٍ فيه الخِيارُ، انْبَنَى على نَقْلِ المِلْكِ في مُدَّتِه، فإنْ قُلْنا: يَنْتَقِلُ. فابْتِداءُ الاسْتِبْراءِ من حينِ البَيْعِ. وإن قُلْنا: لا يَنْتَقِلُ. فابْتداؤُه من حينَ انْقَطَعَ الخِيارُ. وإن كان المبيعُ مَعِيبًا، فابْتداؤُه (١٧) الخِيارَ (١٨) من حينِ البَيْعِ؛ لأنَّ العَيْبَ لا يَمْنَعُ نَقْلَ المِلْكِ بغيرِ خِلافٍ. وهل يُبْتَدَأُ الاسْتِبْراءُ من حينِ البَيْعِ قبلَ القَبْضِ، أو من حينِ القَبْضِ؟ فيه وَجْهان؛ أحدهما، من حينِ البيعِ؛ لأنَّ المِلْكَ ينْتقِلُ به. والثانى، من حينِ القَبْضِ؛
(١٣) سقط من: أ.(١٤) في م: "باطلا".(١٥) جلولاء: ناحية من نواحى السواد، في طريق خراسان، فتحها المسلمون في السنة التاسعة عشرة. معجم البلدان ٢/ ١٠٧، معجم ما استعجم ٢/ ٣٩٠، البداية والنهاية ٧/ ٦٩.(١٦) أخرجه ابن أبي شيبة، في: باب في الرجل يشترى الأمة يصيب منها شيئًا دون الفرج أم لا، من كتاب النكاح، المصنف ٤/ ٢٢٧، ٢٢٨.(١٧) في أ، م: "فابتداء".(١٨) في أ: "الاستبراء".