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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 278Abschnitt

Übersetzung · DE

weil der Zweck die Kenntnis ihrer Freiheit vom Samen des Verkäufers ist, was nicht erreicht werden kann, solange sie in dessen Hand ist. Wenn sein Kaufmanns-Sklave eine Sklavin kauft und sie einem Istibra' unterzieht, und sie dann in den Besitz des Herrn gelangt, ist sie ihm ohne erneutes Istibra' erlaubt; denn sein Eigentum ist über das, was in der Hand seines Sklaven ist, feststehend, und ihr Istibra' wurde somit in seinem Eigentum vollzogen. Wenn sein Mukatab (ein Sklave mit schriftlichem Freikaufvertrag) eine Sklavin kauft und sie einem Istibra' unterzieht, und sie dann in den Besitz seines Herrn gelangt, so muss er sie einem Istibra' unterziehen; denn sein Eigentum an ihr hat sich erneuert, da der Herr kein Eigentum an dem hat, was in der Hand seines Mukatab ist, es sei denn, die Sklavin gehört zu den Mahram (nahen Verwandten, die nicht geheiratet werden dürfen) des Mukatab. Unsere Gefährten sagten: Sie ist dem Herrn ohne Istibra' erlaubt; denn ihr Status wird wie der des Mukatab: Wenn dieser versklavt wird, wird sie es auch, und wenn er frei wird, wird sie es auch. Der Mukatab bleibt ein Sklave, solange er noch einen Dirham schuldet. Das obligatorische Istibra' ist hier im Falle der Schwangeren unbestritten durch die Entbindung, und bei denjenigen, die Menstruationszyklen haben, nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten durch eine Menstruation. Sa'id ibn al-Musayyab und 'Ata' sagten: Durch zwei Menstruationen. Dies widerspricht dem Hadith, den wir überliefert haben, sowie dem Sinn; denn das Ziel ist die Kenntnis ihrer Freiheit von einer Schwangerschaft, was durch eine Menstruation erreicht wird. Bezüglich der Frau im klimakterischen Alter, derjenigen, die noch nie ihre Periode hatte, und derjenigen, deren Menstruation ausgeblieben ist, gilt das, was wir beim Thema Umm al-Walad in Bezug auf die dort bestehende Meinungsverschiedenheit erwähnt haben.

Abschnitt: Wer eine Magierin oder eine Götzendienerin besitzt und sie vor ihrem Istibra' den Islam annimmt, der darf sie nicht anfassen, bis er sie einem Istibra' unterzogen hat oder sie den Rest ihres Istibra' vollendet hat, aufgrund dessen, was vergangen ist. Wenn er sie einem Istibra' unterzieht und sie dann den Islam annimmt, ist sie ihm ohne Istibra' erlaubt. Asch-Schafi'i sagte: Sie ist ihm nicht erlaubt, bis er ihr Istibra' nach ihrem Übertritt zum Islam erneuert; denn sein Eigentum am Genuss an ihr hat sich erneuert, daher gleicht sie derjenigen, deren Eigentum an ihrer Person sich erneuert hat. Wir argumentieren mit dem Ausspruch des Propheten (Friede sei mit ihm): "Eine Frau, die nicht schwanger ist, darf nicht bestiegen werden, bis sie ein Istibra' durch eine Menstruation vollzogen hat." Dies wurde in Bezug auf die Gefangenen von Awtas offenbart, und sie waren Götzendienerinnen, doch er befahl in ihrem Fall nicht mehr als eine Menstruation. Zudem hat sich sein Eigentum an ihr nicht erneuert, noch hat ein anderer einen Beischlaf mit ihr vollzogen, daher ist ihr Istibra' für ihn nicht verpflichtend, so wie wenn eine zuvor verbotene Person erlaubt wird. Auch deshalb, weil das Istibra' nur vorgeschrieben wurde, damit es nicht zur Vermischung der Säfte und zur Vermengung der Abstammung kommt, und der Anlass dafür...

Anmerkungen

(19) In B: "'alayhi". (20) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (21) Fehlt in: A.

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