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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 279Abschnitt

Übersetzung · DE

die Erneuerung des Eigentums an ihrer Person stattfindet, was hier nicht der Fall war. Wenn jemand seine Sklavin verkauft und sie ihm dann durch Annullierung (Faskh) oder einvernehmliche Rückabwicklung (Iqala) zurückgegeben wird, nachdem [er sie in Empfang genommen oder sie sich voneinander getrennt haben], so ist er verpflichtet, sie einem Istibra' zu unterziehen, da dies eine Erneuerung des Eigentums darstellt, unabhängig davon, ob der Käufer eine Frau oder jemand anderes war. Wenn dies vor ihrer Trennung oder vor dem Verschwinden des Käufers mit der Sklavin geschah, gibt es zwei Überlieferungen dazu: Die erste besagt, dass er ein Istibra' vollziehen muss. Dies ist die Rechtsschule von Asch-Schafi'i, da es sich um eine Erneuerung des Eigentums handelt. Die zweite besagt, dass kein Istibra' erforderlich ist; dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, wenn sie sich vor der Inbesitznahme auf eine Rückabwicklung einigen, da das Istibra' keinen Nutzen hat, wenn die Freiheit von Schwangerschaft bereits feststeht.

Abschnitt: Wenn ein Mann seine Sklavin verheiratet [und der Ehemann sie dann scheidet], ist der Herr nicht verpflichtet, sie einem Istibra' zu unterziehen. Wenn sie jedoch nach dem Vollzug der Ehe geschieden wird oder ihr Ehemann stirbt, muss sie die Wartezeit ('Idda) einhalten. Wenn seine Sklavin vom Islam abfällt (Riddah) oder er einen Mukatab-Vertrag mit ihr schließt, die vom Islam abgefallene Frau dann aber zum Islam zurückkehrt oder die Mukatabah-Sklavin zahlungsunfähig wird, ist sie ihrem Herrn ohne Istibra' erlaubt. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa. Asch-Schafi'i sagte: In all diesen Fällen ist er zum Istibra' verpflichtet, da sein Eigentum am Genuss an ihr erloschen war und dann zurückkehrte, womit sie der gekauften Sklavin ähnelt. Wir argumentieren damit, dass sich sein Eigentum an ihr nicht erneuert hat, weshalb sie der vormals verbotenen Person ähnelt, wenn sie erlaubt wird, oder dem verpfändeten Gut, wenn es ausgelöst wird; es besteht kein Zweifel an deren Erlaubtheit ohne Istibra'. Zudem wurde das Istibra' aus einem Grund vorgeschrieben, dessen Anlass die Erneuerung des Eigentums ist, daher ist es nicht vorzuschreiben, wenn der Anlass und der Grund ausbleiben.

Abschnitt: Wenn er eine verheiratete Sklavin kauft und der Ehemann sie vor dem Vollzug der Ehe scheidet, ist sie ohne Istibra' nicht erlaubt. Ahmad hat dies ausdrücklich so bestimmt und gesagt: Dies ist ein Trick, den die Leute der Vernunft (Ahl ar-Ra'y) aufgestellt haben; ein Istibra' ist unumgänglich. Der Grund hierfür ist, dass sich das Eigentum an ihr erneuert hat und ihr Istibra' nicht in seinem Eigentum vollzogen wurde, daher ist sie ohne Istibra' nicht erlaubt, genauso als wäre sie nicht verheiratet gewesen. Zudem ist der Verzicht auf das Istibra' hier ein Vorwand, um es in Fällen, in denen man es unterlassen will, zu umgehen, indem man sie bei ihrem Verkauf verheiratet und ihr Ehemann sie dann nach Abschluss des Verkaufs scheidet – und Tricks sind verboten. Wenn der Ehemann jedoch die Ehe mit ihr vollzogen hat und sie dann scheidet, muss sie die 'Idda einhalten, und der Käufer ist nicht zum Istibra' verpflichtet; denn dies wurde bereits durch die 'Idda erreicht. Wäre sie frei geworden, wäre neben der 'Idda kein Istibra' erforderlich gewesen, und sie hat ihr Istibra' bereits von dem vollzogen, dessen Ehefrau sie war, was ausreicht.

Anmerkungen

(22) Im Original: "qabdihima wa-iftiraqihima". (23) Fehlt in: B.

Arabisch (Quelle)

تَجَدُّدُ المِلْكِ على رَقَبَتِها، ولم يُوجَدْ. ولو باع أمَتَه، ثم رُدّتْ عليه بِفَسْخٍ أو إقَالةٍ بعدَ [قَبْضِها أو افْتِراقِهِما] (٢٢)، لَزِمَه اسْتِبْراؤُها؛ لأنَّه تَجْديدُ مِلْكٍ، سَواءٌ كان المُشْتَرِى لها امرأةً أو غيرَها. وإن كان ذلك قبلَ افْتِراقِهِما، أو قبلَ غَيْبةِ المُشْتَرِى بالجارِيَةِ، ففيها رِوَايتان؛ إحداهما، عليه الاسْتِبْراءُ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه تَجْدِيدُ مِلْكٍ. والثانية، ليس عليه اسْتِبْراءٌ، وهو قولُ أبي حنيفة إذا تَقايَلَا قبلَ القَبْضِ؛ لأنَّه لا فائِدَةَ في الاسْتِبْراءِ مع تَعَيُّنِ الْبَراءةِ.

فصل: وإذا زَوَّجَ الرجلُ أمَتَه، [فطَلَّقهَا الزَّوجُ] (٢٣)، لم يَلْزَمِ السَّيِّدَ اسْتِبْراؤُها، ولكن إن طُلِّقتْ بعدَ الدُّخولِ، أو مات عنها، فعليها العِدَّةُ. ولو ارْتَدَّتْ أمَتُهَ، أو كاتَبَها، ثم أسْلَمَتِ المُرْتَدَّةُ، وعَجَزتِ المُكاتَبةُ، حَلَّتْ لسَيِّدِها بغيرِ اسْتِبْراءٍ. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشافعيُّ: يجبُ عليه الاسْتِبْرَاءُ في هذا كلِّه؛ لأنَّه زال مِلْكُه عن اسْتِمْتاعِها، ثم عاد، فأشْبَهتِ المُشْتراةَ. ولَنا، أنَّه لم يتجدَّدْ مِلْكُه عليها، فأشْبَهتِ المُحَرَّمَةَ إذا حَلَّتْ، والمَرْهُونةَ إذا فُكَّتْ، فإنَّه لا خِلافَ في حِلِّهما بغيرِ اسْتِبْراءٍ، ولأنَّ الاسْتِبْراءَ شُرِعَ لمَعْنًى مظِنَّتُه تَجَدُّدُ المِلْكِ، فلا يُشْرَعُ مع تَخَلُّفِ المَظِنَّةِ والمَعْنَى.

فصل: وإن اشترى أمةً مُزَوّجةً، فطَلَّقهَا الزَّوجُ قبلَ الدُّخولِ، لم تُبَحْ بغيرِ اسْتِبْراءٍ. نَصَّ عليه أحمدُ، وقال: هذه حِيلَةٌ وضَعَها أهلُ الرَّأْىِ، لا بُدَّ من اسْتِبْراءٍ. ووَجْهُ ذلك أنَّ هذه تجَدَّدَ المِلْكُ فيها، ولم يَحْصُل اسْتِبْراؤُها في مِلْكِه، فلم تَحِلَّ بغيرِ اسْتِبْراءٍ، كما لو لم تكُنْ مُزَوَّجةً، ولأنَّ إسْقاطَ الاسْتِبْراءِ ههُنا ذَرِيعةٌ إلى إسْقاطِه في حَقِّ مَنْ أرادَ إسْقاطَه، بأن يُزَوِّجَها عندَ بَيْعِها، ثم يُطَلِّقَها زَوْجُها بعدَ تَمامِ البيعِ، والحِيَلُ حَرَامٌ. فأمَّا إن كان الزَّوجُ دَخَلَ بها، ثم طَلَّقَها، فعليها العِدَّةُ، ولا يَلْزَمُ المُشْترِىَ اسْتِبْراؤُها؛ لأنَّ ذلك قد حَصَلَ بالعِدَّةِ، ولأنَّها لو عَتَقَتْ لم يجبْ عليها مع العِدَّةِ اسْتِبْراءٌ، ولأنَّها قد اسْتَبْرأتْ

Anmerkungen

(٢٢) في الأصل: "قبضهما وافتراقهما".(٢٣) سقط من: ب.

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