ihre eigene Person von demjenigen, für den sie als Schlafstatt diente, und das genügt, so als ob sie sich selbst von ihrem Herrn einem Istibra' unterzogen hätte, wenn sie keinen Ehemann hatte. Wenn er sie kauft, während sie sich in der Wartezeit ('Idda) von ihrem Ehemann befindet, ist [kein Istibra' von ihr erforderlich; denn sie] war nicht als Schlafstatt für ihren Herrn bestimmt, und das Istibra' vom Ehemann ist bereits durch die 'Idda vollzogen worden; aus diesem Grund wäre auch bei ihrer Freilassung in diesem Zustand kein Istibra' erforderlich. Abu al-Khattab sagte bezüglich der verheirateten Frau: Geht das Istibra' in die 'Idda ein? Hierzu gibt es zwei Auffassungen. Der Qadi sagte bezüglich der Frau in der Wartezeit: Der Herr ist verpflichtet, sie nach Ablauf der 'Idda einem Istibra' zu unterziehen, und die beiden (Maßnahmen) gehen nicht ineinander über, da sie von zwei verschiedenen Männern stammen. Der Sinn der Aussage von Ahmad ist das, was wir zuerst erwähnt haben; denn er begründete dies im Falle vor dem Vollzug der Ehe damit, dass es sich um einen Trick handelt, den die Leute der Vernunft (Ahl ar-Ra'y) aufgestellt haben, und dies trifft hier nicht zu. Ihre Behauptung, dass das Istibra' von zwei Männern stamme, ist nicht korrekt; denn der Herr hat hier (vorerst) kein Istibra' zu leisten.
Abschnitt: Wenn eine Sklavin zwei Männern gehört und beide den Beischlaf mit ihr vollzogen haben, sie diese dann an einen Mann verkaufen, so genügt ein einziges Istibra', weil dadurch die Gewissheit über die Freiheit von Schwangerschaft erlangt wird. Wenn man einwendet: "Wenn ihr sie freigelassen hättet, hättet ihr ihr zwei Istibra'-Vorgänge auferlegt", so antworten wir: Die Notwendigkeit des Istibra' im Falle der freigelassenen Sklavin ist durch den Beischlaf begründet, weshalb sie sich keinem Istibra' unterziehen müsste, wenn er sie freilassen würde, obwohl sie zu denjenigen gehört, mit denen er keinen Beischlaf vollzogen hat. Nun hat der Beischlaf von zwei Männern stattgefunden, daher unterliegt sie der rechtlichen Bestimmung ihres beiderseitigen Beischlafs. In unserem Fall hingegen ist es allein durch die Erneuerung des Eigentums begründet. Deshalb ist der Käufer zum Istibra' verpflichtet, unabhängig davon, ob ihr Herr mit ihr den Beischlaf vollzog oder nicht; da das Eigentumsverhältnis ein einziges ist, muss auch das Istibra' erneuert werden.
Abschnitt: Wenn ein Mann seine eigene Ehefrau, die eine Sklavin ist, kauft, so ist er nicht zu ihrem Istibra' verpflichtet; denn sie war bereits seine Schlafstatt, daher ist er nicht verpflichtet, sie von seinem eigenen Samen einem Istibra' zu unterziehen. Es ist jedoch empfehlenswert, dies zu tun, um zu wissen, ob das Kind aus der Ehe stammt, wodurch ein Wala'-Verhältnis zu ihm bestünde, da es durch sein Eigentum an ihr frei wurde, und die Sklavin dadurch nicht zur Umm al-Walad wird, oder ob es während seines Eigentumsverhältnisses entstanden ist, womit kein Wala'-Verhältnis bestünde und die Sklavin zur Umm al-Walad würde. Sobald ihre Schwangerschaft feststeht, darf er den Beischlaf mit ihr vollziehen, da die Schwangerschaft nun bekannt ist und die Unklarheit beseitigt wurde.
(24) Im Original, A, M: "fa-ajza'at". (25) In M ergänzt: "kanat". (26) Im Original, B: "alayhi al-istibra'". (27) Fehlt in: Original.
نَفْسَها ممَّن كانتْ فِراشًا له، فأجْزَأ (٢٤) ذلك، كما لو (٢٥) اسْتَبْرأتْ نَفْسَها من سَيِّدِها إذا كانتْ خالِيَةً من زَوجٍ. وإن اشْتراها، وهى مُعْتَدَّةٌ من زَوْجِها، لم يجبْ [عليها استبراءٌ؛ لأنَّها] (٢٦) لم تكُنْ فِراشًا لسيِّدِها، وقد حَصَلَ الاسْتِبْراءُ من الزَّوجِ بالعِدَّةِ، ولذلك لو عَتَقَتْ في هذه الحال، لم يجبْ عليها اسْتِبْراءٌ. وقال أبو الخطَّاب، في المُزَوَّجةِ: هل يَدْخُلُ الاسْتِبْراءُ في العِدَّةِ؟ على وَجْهَيْن. وقال القاضي، في المُعْتَدَّةِ: يَلْزَمُ السَّيِّدَ اسْتِبْراؤُها بعدَ قَضاءِ العِدَّةِ، ولا يتداخَلان؛ لأنَّهما من رَجُلَيْنِ. ومَفْهُومُ كلامِ أحمدَ ما ذكَرْناه أوّلًا؛ لأنَّه عَلَّلَ فيما قبلَ الدُّخولِ بأنَّها حِيلَةٌ وضَعَها أهلُ الرَّأْىِ، ولا يُوجَدُ ذلك ههُنا، ولا يَصِحُّ قولُهم: إنَّ الاسْتِبْراءَ من رَجُلَيْنِ. فإنَّ السَّيِّدَ ههُنا ليس له استِبْراءٌ.
فصل: وإن كانت الأمَةُ لرَجُلَيْنِ، فوَطِئاها، ثم باعاها لرجلٍ، أجْزَأه اسْتِبْراءٌ واحدٌ؛ لأنَّه يَحْصُلُ به مَعْرِفةُ البَراءةِ. فإن قِيلَ: فلو أعْتَقَها لأَلْزَمْتُمُوها استبراءَيْنِ. قُلْنا: وُجوبُ الاسْتِبْراءِ في حَقِّ المُعْتَقَةِ مُعَلَّلٌ بالوَطْءِ، ولذلك لو أعْتَقَها وهى ممَّن لا يَطَؤُها، لم يَلْزَمْها اسْتِبْراءٌ، وقد وُجِدَ الوَطْءُ من اثْنَيْنِ، فلَزِمَها حُكْمُ وَطْئِهِما، وفي مسألَتِنا هو (٢٧) مُعَلَّلٌ بتَجْدِيدِ المِلْكِ لا غيرُ، ولهذا يجبُ على المُشْترِى الاسْتِبْراءُ، سواءٌ كان سَيِّدُها يَطَؤُها أو لم يكُنْ، والمِلْكُ واحدٌ، فوَجَبَ أن يتجَدَّدَ الاسْتِبْراءُ.
فصل: وإذا اشْترَى الرجلُ زَوْجَتَه الأمَةَ، لم يَلْزَمْه اسْتِبْراؤُها؛ لأنَّها فِرَاشٌ له، فلم يَلْزَمْه اسْتِبْراؤُها من مائِه، لكن يُسْتَحَبُّ ذلك؛ ليعلمَ هل الولدُ من النكاحِ فيكونُ عليه ولاءٌ له، لأنَّه عَتَقَ بمِلْكِه له، ولا تَصيرُ به الأمَةُ أُمَّ وَلَدٍ، أو هو حادِثٌ في مِلْكِ يَمِينِه، فلا يكونُ عليه ولاءٌ، وتصيرُ به الأمَةُ أُمَّ وَلَدٍ؟ ومتى تَبَيَّنَ حَمْلُها، فله وَطْؤُها؛ لأنَّه قد عُلِمَ الحَمْلُ، وزال الاشْتِباهُ.
(٢٤) في الأصل، أ، م: "فأجزأت".(٢٥) في م زيادة: "كانت".(٢٦) في الأصل، ب: "عليه الاستبراء".(٢٧) سقط من: الأصل.