Abschnitt: Wenn er die Sklavin, zu deren Istibra' er verpflichtet ist, vor deren Vollzug beischläft, so begeht er eine Sünde, und das Istibra' bleibt in seinem Zustand bestehen, da es ein ihm obliegendes Recht ist, das nicht durch seine widerrechtliche Tat entfällt. Wenn sie nicht von ihm schwanger wird, so unterzieht er sie dem Istibra', das er schon vor dem Beischlaf hätte leisten müssen, und knüpft an das bereits vergangene Istibra' an. Wenn sie jedoch von ihm schwanger wird, so unterzieht er sie nach der Entbindung einem Istibra' in Form einer Menstruation, und es ist ihm nicht erlaubt, sich an ihr in der Zeit ihrer Schwangerschaft zu erfreuen, da er kein Istibra' vollzogen hat. Wenn er sie beischläft, während sie mit einer Frucht schwanger ist, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs (durch einen anderen als den Verkäufer) vorhanden war, so ist ihr Istibra' mit der Entbindung vollzogen. Ahmad sagte: "Das Kind wird dem Käufer nicht zugeschrieben, noch folgt es ihm, sondern es ist frei, da er an ihm beteiligt war; denn der Samen trägt zum Wachstum des Kindes bei." Abu Dawud hat mit seinem Isnad von Abu ad-Darda vom Propheten (Segen und Heil seien auf ihm) überliefert, dass er an einer Frau, die kurz vor der Entbindung stand, am Eingang eines Zeltes vorbeiging und sagte: "Vielleicht beabsichtigt er, mit ihr den Beischlaf zu vollziehen?" Sie sagten: "Ja." Da sagte der Gesandte Allahs (Segen und Heil seien auf ihm): "Ich war nahe daran, ihn zu verfluchen, mit einem Fluch, der ihn bis in sein Grab verfolgt; wie kann er ihn beerben, wo es ihm doch nicht zusteht, oder wie kann er ihn als Diener verwenden, wo es ihm doch nicht zusteht!" Dessen Bedeutung ist: Wenn er ihn als seinen Sohn anerkennt und ihn an seinem Erbe teilhaben lässt, ist dies für ihn nicht zulässig, da es nicht sein Sohn ist. Wenn er ihn als Sklaven nimmt, ist dies für ihn nicht zulässig, da er an ihm beteiligt ist, weil der Beischlaf das Wachstum des Kindes fördert. Von Ibn Abbas wird überliefert, dass er sagte: "Der Gesandte Allahs (Segen und Heil seien auf ihm) verbot den Beischlaf mit schwangeren Frauen, bis sie das entbunden haben, was in ihren Leibern ist." Dies überlieferten an-Nasa'i und at-Tirmidhi.
Abschnitt: Wer seine Sklavin verkaufen will, muss sie nicht einem Istibra' unterziehen, sofern er keinen Beischlaf mit ihr vollzogen hat, jedoch
(28) Sein Takhrij wurde bereits erwähnt in: 9/562. (29) In A: "la". (30) In B, M: "bi-walidihi". (31) Überliefert von an-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf von Kriegsbeute, bevor sie aufgeteilt wurde, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/265. Und at-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Abneigung gegen den Beischlaf mit gefangenen schwangeren Frauen überliefert wurde, aus dem Buch der Geheimnisse. 'Aridat al-Ahwadhi 7/59. Von 'Irbad ibn Sariyah, und nicht von Ibn Abbas. Siehe den Kommentar von al-Mughni auf ad-Daraqutni 3/69. Ebenso überliefert von ad-Daraqutni in: Buch der Verkäufe. Sunan ad-Daraqutni 3/69. Und al-Hakim in: Buch über die Aufteilung der Fai'-Beute. Al-Mustadrak 2/137. (32) In A: "wa-lakin".
فصل: وإن وَطِىءَ الجاريةَ التي يَلْزَمُه اسْتِبراؤُها قبلَ اسْتِبْرائِها، أثِمَ، والاسْتِبْراءُ باقٍ بحالِه؛ لأنَّه حَقٌّ عليه، فلا يَسْقُطُ بعُدْوانِه. فإن لم تعْلَقْ منه، اسْتَبْرأَها بما كان يَسْتَبْرِئُها به قبلَ الوَطْءِ، وتَبْنِى على ما مَضَى من الاسْتِبْراءِ، وإن عَلِقَتْ منه، فمتى وضَعَتْ حَمْلَها، اسْتَبْرأها بحَيْضةٍ، ولا يَحِلُّ له الاسْتِمْتاعُ منها في حالِ حَمْلِها؛ لأنَّه لم يَسْتَبْرِئْها. وإن وَطِئَها، وهى حاملٌ حَمْلًا كان موجودًا حينَ البَيْعِ من غير البائعِ، فمتى وَضَعَتْ حَمْلَها انْقَضَى اسْتِبْراؤُها. قال أحمدُ: ولا يَلْحَقُ بالمُشترِى، ولا يَتْبَعُه، ولكن يَعْتِقُه؛ لأنَّه قد شَرِكَ فيه؛ لأنَّ الماءَ يَزِيدُ في الوَلَدِ. وقد رَوَى أبو داودَ (٢٨)، بإِسْنادِه عن أبي الدَّرْداءِ، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه مَرَّ بامْرأةٍ مُجِحٍّ، على باب فُسْطاطٍ، فقال: "لَعَلَّهُ يُرِيدُ أنْ يُلِمَّ بِهَا". فقالوا: نعم. فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَقَدْ هَمَمْتُ أنْ ألْعَنَه لعْنًا يَدْخُلُ معه قَبْرَهُ، كَيْفَ يُوَرِّثُهُ وَهُوَ لَا يَحِلُّ لَهُ، أوْ كَيْفَ يَسْتَخْدِمُه وَهُوَ لَا يَحِلُّ لَهُ! " ومعناه أنَّه إن اسْتَلْحَقَه وشَرِكَه في مِيراثِه، لم (٢٩) يَحِلَّ له؛ لأنَّه ليس بولَدِه (٣٠)، وإن اتّخَذَه مَمْلوكًا، لم يَحِلَّ له؛ لأنَّه قد شَرِكَ فيه، لكَوْنِ الوَطْءِ يَزِيدُ في الوَلَدِ. وعن ابنِ عباسٍ، قال: نَهَى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- عَنْ وَطْءِ الحَبَالَى حَتَّى يَضَعْنَ ما في بُطونِهِنَّ. روَاه النَّسائِىُّ، والتِّرْمِذِىُّ (٣١).
فصل: ومَنْ أراد بَيْعَ أمَتِه، فإن كان لا يَطَؤُها، لم يَلْزَمْه اسْتِبْراؤُها، لكن (٣٢)
(٢٨) تقدم تخريجه، في: ٩/ ٥٦٢.(٢٩) في أ: "لا".(٣٠) في ب، م: "بوالده".(٣١) أخرجه النسائي، في: باب بيع المغانم قبل أن تقسم، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٦٥. والترمذي، في: باب ما جاء في كراهية وطء الحبالى من السبايا، من كتاب السر. عارضة الأحوذى ٧/ ٥٩. عن عرباض بن سارية، وليس ابن عباس. انظر التعليق المغنى على الدارقطني ٣/ ٦٩.كما أخرجه الدارقطني، في: كتاب البيوع. سنن الدارقطني ٣/ ٦٩. والحاكم، في: كتاب قسم الفىء. المستدرك ٢/ ١٣٧.(٣٢) في أ: "ولكن".