Dies ist jedoch empfohlen, damit bekannt ist, dass sie nicht schwanger ist; dies ist vorsichtiger für den Käufer und beendet den Streit. Ahmad sagte: "Wenn sie einer Frau gehört, dann liebe ich es, dass sie diese nicht verkauft, bevor sie diese durch eine Menstruation einem Istibra' unterzogen hat, denn das ist für sie vorsichtiger." Wenn er sie beischläft und sie bereits im wechseljahrsähnlichen Alter ist, so ist ein Istibra' für ihn nicht erforderlich, da der Ausschluss einer Schwangerschaft bekannt ist. Wenn sie jedoch zu denen gehört, die schwanger werden können, ist ein Istibra' für ihn verpflichtend. Dies sagten auch an-Nakh'i und ath-Thawri. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass ein Istibra' für ihn nicht verpflichtend sei. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, Malik und asch-Schafi'i; denn 'Abd ar-Rahman ibn 'Awf verkaufte eine Sklavin, die er beischlief, vor ihrem Istibra'. Und weil das Istibra' Sache des Käufers ist, ist es nicht für den Verkäufer verpflichtend; denn das Istibra' bei einer freien Frau ist noch nachdrücklicher, und es ist weder vor noch nach der Ehe verpflichtend, ebenso wenig ist es bei einer Sklavin vor oder nach dem Verkauf verpflichtend. Unsere Argumentation: 'Umar erhob Einspruch gegen 'Abd ar-Rahman ibn 'Awf, weil dieser eine Sklavin verkaufte, die er beischlief [vor ihrem Istibra'. Es überlieferte 'Abd Allah ibn 'Ubayd ibn 'Umayr, er sagte: 'Abd ar-Rahman ibn 'Awf verkaufte eine Sklavin, mit der er den Beischlaf vollzog] vor ihrem Istibra', und bei demjenigen, der sie kaufte, zeigte sich eine Schwangerschaft. Sie trugen den Streit vor 'Umar aus, und 'Umar sagte zu ihm: "Hast du mit ihr den Beischlaf vollzogen?" Er sagte: "Ja." Er sagte: "Und du hast sie verkauft, bevor du sie dem Istibra' unterzogen hast?" Er sagte: "Ja." Er sagte: "Dazu warst du nicht berechtigt." Er sagte: "Er rief die Qafa (Spurenleser) herbei, diese betrachteten ihn und schrieben das Kind ihm zu." Und weil das Istibra' für den Käufer zum Schutz seines Samens verpflichtend ist, gilt dies auch für den Verkäufer. Und weil vor dem Istibra' Zweifel an der Gültigkeit und Zulässigkeit des Verkaufs bestehen, wegen der Möglichkeit, dass sie eine Umm al-Walad (Mutter eines Kindes) sein könnte, ist das Istibra' verpflichtend, um diese Möglichkeit auszuräumen. Wenn er jedoch dagegen verstieß und sie verkaufte, so ist der Verkauf dem Anschein nach gültig; denn das Grundprinzip ist das Nichtvorhandensein einer Schwangerschaft. Zudem haben 'Umar und 'Abd ar-Rahman die Ungültigkeit des Verkaufs bei der Sklavin, die er vor ihrem Istibra' verkaufte, nicht festgestellt, außer durch die Zuschreibung des Kindes an ihn. Wäre der Verkauf zuvor ungültig gewesen, wäre dies nicht notwendig gewesen. Unsere Gefährten erwähnten die zwei Überlieferungen bei jeder
(33) Im Original, A, M: "kana". (34) Überliefert von Ibn Abi Shaybah in: Kapitel über den Mann, der eine Sklavin verkaufen will, von demjenigen, der sagt: Er unterzieht sie dem Istibra', aus dem Buch der Ehe. Al-Musannaf 4/228. (35) Weggefallen in B. (36) In A zusätzlich: "bay'". (37) In A: "an yastab'i'aha".
يُسْتَحَبُّ ذلك، ليُعْلَمَ خُلُوُّها من الحَمْلِ، فيكونَ أحْوَطَ للمُشْتَرِى، وأقْطَعَ للنِّزاعِ. قال أحمدُ: وإن كانتْ (٣٣) لِامرأةٍ، فإنِّى أُحِبُّ أن لا تَبِيعَها حتى تَسْتَبْرِئَها بحَيْضةٍ، فهو أحْوَطُ لها. وإن كان يَطَؤُها، وكانت آيِسَةً، فليس عليه اسْتِبْراؤُها؛ لأنَّ انْتِفاءَ الحَمْلِ مَعْلُومٌ. إن كانتْ ممَّن تَحْمِلُ، وَجَبَ عليه اسْتِبْراؤُها. وبه قال النَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ. وعن أحمدَ رِوايةٌ أُخْرَى، لا يجبُ عليه اسْتِبْراؤُها. وهو قولُ أبي حنيفةَ، ومالكٍ، والشافعىِّ؛ لأنَّ عبدَ الرحمنِ بن عَوْفٍ باعَ جارِيةً كان يَطَؤُها قبلَ اسْتِبْرائِها (٣٤). ولأنَّ الاسْتِبْراءَ على المُشْتَرِى، فلا يجبُ على البائعِ، فإنَّ الاسْتِبْراءَ في حَقِّ الحُرَّةِ آكَدُ، ولا يجبُ قبلَ النكاحِ وبعدَه، كذلك لا يجبُ في الأمَةِ قبلَ البَيْعِ وبعدَه. ولَنا، أنَّ عمرَ أنْكَرَ على عبدِ الرحمن بن عَوْفٍ بَيْعَ جاريةٍ كان يَطَؤُها [قبلَ اسْتِبْرائِها، فرَوَى عبدُ اللَّه بن عُبَيْدِ بن عُمَيْرٍ، قال: باع عبدُ الرحمن بنُ عَوفٍ جارِيةً كَان يَقَعُ عليها] (٣٥) قبلَ أن يَسْتَبْرئَها، فظَهَرَ بها حَمْلٌ عندَ الذي اشْتراها، فخاصَمُوه إلى عمرَ، فقال له عمرُ: كُنْتَ تَقَعُ عليها؟ قال: نعم. قال: فبِعْتَها قبلَ أن تَسْتَبْرِئَها؟ قال: نعم. قال: ما كُنْتَ لذلك بخَلِيقٍ. قال: فدَعا القافةَ، فنَظَرُوا إليه، فأَلْحَقُوه به (٣٤). ولأنَّه يجبُ على المُشْترِى الاسْتِبْراءُ لحِفْظِ مائِه، فكذلك البائعُ، ولأنَّه قبلَ الاسْتِبْراءِ مَشْكُوكٌ في صِحَّةِ البَيْعِ وجَوازِهِ، لِاحْتمالِ أن تكونَ أُمَّ ولدٍ، فيجبُ الاسْتِبْراءُ لإِزالةِ الاحْتمالِ، فإن خالَفَ وباعَ، فالبيعُ (٣٦) صحيحٌ في الظاهرِ؛ لأنَّ الأصلَ عَدَمُ الحملِ، ولأنَّ عمرَ وعبدَ الرحمنِ، لم يَحْكُما بفَسادِ البيعِ في الأمَةِ التي باعَها قبلَ اسْتِبْرائِها (٣٧) إلَّا بلَحاقِ الوَلَدِ به، ولو كان البيعُ باطلًا قبلَ ذلك، لم يَحْتَجْ إلى ذلك. وذكر أصحابُنا الرِّوايتَيْن في كلِّ
(٣٣) في الأصل، أ، م: "كان".(٣٤) أخرجه ابن أبي شيبة، في: باب في الرجل يريد أن يبيع الجارية من قال: يستبرئها، من كتاب النكاح. المصنف ٤/ ٢٢٨.(٣٥) سقط من: ب.(٣٦) في ازيادة: "بيع".(٣٧) في أ: "أن يستبرئها".