Tage, außer bei einem Ehemann, denn sie (13) hält die Trauerzeit von vier Monaten und zehn Tagen. Sie trägt keine gefärbte Kleidung, außer Kleidung aus Asb (eine Art Gewebe), trägt keinen Kohl auf und benutzt kein Parfüm, es sei denn, bei ihrer ersten Reinigung, wenn sie von ihrer Menstruation rein geworden ist, mit einer kleinen Menge Qust (Indischer Wasserdost) oder Azfar (einem wohlriechenden Mittel).“ (Übereinstimmend überliefert) (14). Von Umm Salama wird überliefert, dass sie sagte: Eine Frau kam zum Gesandten Allahs (s) und sagte: „O Gesandter Allahs, meine Tochter, deren Ehemann verstorben ist, hat Beschwerden an ihrem Auge, darf sie Kohl auftragen?“ Der Gesandte Allahs (s) sagte: „Nein“, dies zweimal oder dreimal. (Übereinstimmend überliefert) (15). Umm Salama berichtete: „Der Gesandte Allahs (s) trat bei mir ein, als Abu Salama gestorben war, und ich hatte Aloe auf meine Augen aufgetragen. Er fragte: ‚Was ist das, o Umm Salama?‘ Ich sagte: ‚Es ist nur Aloe, es ist kein Parfüm darin.‘ Er sagte: ‚Es verschönert das Gesicht (16), trage es nur in der Nacht auf und entferne es am Tag. Kämme dich nicht mit Parfüm und nicht mit Henna, denn es ist eine Färbung.‘ Ich fragte: ‚Womit soll ich mich kämmen?‘ Er sagte: ‚Mit Sidr (Lotospflaumenblätter), womit du deinen Kopf umhüllst‘ (17). Und weil der Kohl zu den stärksten Schmuckmitteln gehört und Schmuck dazu einlädt und die Begierde weckt, ist er wie Parfüm oder noch stärker. Von einigen Schafiiten wurde überliefert, dass es einer Frau mit dunkler Haut erlaubt sei, Kohl aufzutragen. Dies widerspricht jedoch dem Bericht und der Bedeutung, denn er schmückt und verschönert sie. Wenn die Trauernde jedoch aus Notwendigkeit auf Ithmid-Kohl zur medizinischen Behandlung angewiesen ist, so darf sie ihn nachts auftragen und tagsüber abwischen. Erlaubnis dazu gab...
(13) In A und M: „denn er“. (14) Dies ist die Stelle, die bereits auf Seite 285 erwähnt wurde. (15) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über die Frau, deren Ehemann verstorben ist, die vier Monate und zehn Tage Trauerzeit hält, im Buch der Scheidung. Sahih al-Bukhari 7/77. Und Muslim in: Kapitel über die Verpflichtung der Trauerzeit in der Wartezeit des Todes..., im Buch der Scheidung. Sahih Muslim 7/1124, 1126. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über die Trauerzeit der Frau, deren Ehemann verstorben ist, im Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/536. Und at-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über die Wartezeit der Frau, deren Ehemann verstorben ist, berichtet wurde, im Buch der Scheidung. Aridat al-Ahwadhi 5/173, 174. Und an-Nasa'i in: Kapitel über die Wartezeit der Frau, deren Ehemann verstorben ist, und Kapitel über das Unterlassen von Schmuck für die muslimische Trauernde..., im Buch der Scheidung. Al-Mujtaba 6/155, 167, 168. (16) D.h. es steigert ihre Schönheit. (17) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel darüber, was die Frau in der Wartezeit zu meiden hat, im Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/538. Und an-Nasa'i in: Kapitel über die Erlaubnis für die Trauernde, sich mit Sidr zu kämmen, im Buch der Scheidung. Al-Mujtaba 6/170.