„Ja.“ Sie sagte: Ich ging hinaus, bis ich im Zimmer oder in der Moschee war. Da rief er mich, oder er gab Anweisung für mich, sodass ich zu ihm gerufen wurde. Da sagte der Gesandte Allahs (s): „Was hast du gesagt?“ Ich wiederholte ihm die Geschichte, und er sagte: „Bleibe in deinem Haus, bis die Frist ihr Ende erreicht.“ Also verbrachte ich die Wartezeit dort vier Monate und zehn Tage. Als Uthman ibn 'Affan (an der Macht) war, sandte er nach mir und fragte mich diesbezüglich. Ich teilte es ihm mit, woraufhin er dem folgte und danach urteilte. Überliefert von Malik in seinem Muwatta (41) sowie von al-Athram; es ist ein sahih-Hadith, nach dem Uthman vor einer Gruppe von Gefährten urteilte, ohne dass sie es ablehnten. Wenn (42) dies feststeht, so ist es verpflichtend, die Wartezeit in der Wohnung zu verbringen, in der der Ehemann verstarb und sie darin wohnte, egal ob diese im Eigentum des Ehemannes stand, durch Miete oder durch Leihe (ariyah), denn der Prophet (s) sagte zu Furay'a (43): „Bleibe in deinem Haus.“ Sie war nicht in einem Haus, das ihr Ehemann besaß. In einigen Wortlauten heißt es: „Verbringe die Wartezeit in dem Haus, in dem dich die Nachricht vom Tod deines Ehemannes erreichte.“ In einem Wortlaut heißt es: „Verbringe die Wartezeit dort, wo dich die Nachricht erreichte.“ Erreicht sie die Nachricht außerhalb ihrer Wohnung, kehrt sie zu ihrer Wohnung zurück und verbringt die Wartezeit dort. Sa'id ibn al-Musayyib und an-Nakh'i sagten: Sie soll den Ort, an dem sie die Nachricht vom Tod ihres Ehemannes erreichte, nicht verlassen, in Befolgung des Wortlauts der Nachricht, die wir überliefert haben. Unser Beweis ist sein Ausspruch (s): „Bleibe in deinem Haus.“ Der andere Wortlaut ist ein spezifischer Fall (qadiyyat 'ayn), auf den dies zielt; denn spezifische Urteile haben keine allgemeine Gültigkeit (umum). Zudem ist es unmöglich, dies allgemein auszulegen, denn es ist ihr nicht (44) zur Pflicht zu machen, die Wartezeit auf dem Markt, auf der Straße oder in der Wildnis zu verbringen, wenn sie dort von der Nachricht erreicht wird.
Kapitel: Wenn sie ein Einstürzen, Ertrinken, einen Feind oder Ähnliches fürchtet, oder wenn der Besitzer des Hauses sie...
(41) In: „Kapitel über den Aufenthalt der Frau, deren Ehemann verstorben ist, in ihrem Haus, bis sie wieder heiraten darf“, aus dem Buch der Scheidung. Al-Muwatta 2/591. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: „Kapitel über die Frau, deren Ehemann verstorben ist, wenn sie umzieht“, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/536, 537. Und at-Tirmidhi in: „Kapitel darüber, wo die Frau, deren Ehemann verstorben ist, die Wartezeit verbringen soll“, aus dem Buch der Scheidung. 'Aridat al-Ahwadhi 5/195, 196. Und an-Nasa'i in: „Kapitel über den Aufenthalt der Frau, deren Ehemann verstorben ist, in ihrem Haus, bis sie wieder heiraten darf“, aus dem Buch der Scheidung. Al-Mujtaba 6/165, 166. Und Ibn Majah in: „Kapitel darüber, wo die Frau, deren Ehemann verstorben ist, die Wartezeit verbringen soll“, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Majah 1/654, 655. Und ad-Darimi in: „Kapitel über das Hinausgehen der Frau, deren Ehemann verstorben ist“, aus dem Buch der Scheidung. Sunan ad-Darimi 2/168. (42) In B, M: „wa-idha“. (43) In M: „li-Furay'a“. (44) In B: „yalzam“.