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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 296Abschnitt

Übersetzung · DE

so ist dies vorrangig zu behandeln, und zwar noch vor dem Erbe, da es eine Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen ist und somit einem Schuldbetrag gleicht. Wenn der Verstorbene Schulden hat, die sein gesamtes Vermögen übersteigen, so meldet sie ihre Forderung für die Miete der Wohnung [gemeinsam mit den Gläubigern] (64) an, da ihr Anspruch den Ansprüchen der Gläubiger gleichgestellt ist, und sie mietet von dem, was ihr zusteht, eine Unterkunft, in der sie wohnen kann. Dasselbe gilt für eine geschiedene Frau, falls der Ehemann vor der Scheidung für zahlungsunfähig erklärt wurde und er sie dann scheidete; sie meldet, falls sie schwanger ist, ihre Forderung für die Miete der Wohnung für die Dauer der Wartezeit (Idda) gemeinsam mit den Gläubigern an. Wenn nun gefragt wird: "Warum räumt ihr den Anspruch der Gläubiger nicht Vorrang ein, da er zeitlich früher entstand?", so antworten wir: Weil ihr Anspruch gegen ihn ohne ihr Zutun entstand, weshalb sie an seinem Vermögen teilhat, genau wie wenn ein Zahlungsunfähiger das Eigentum eines Menschen zerstört oder ihn schädigt. Wenn er stirbt, während sie sich in seiner Wohnung befindet, darf sie nicht daraus ausgewiesen werden, da ihr Recht sich bereits vor den Ansprüchen der Gläubiger auf das konkrete Wohnobjekt bezog; ihr Recht ist daher vorrangig, wie das Recht eines Pfandnehmers.

Wenn die Gläubiger verlangen, diese Wohnung zu verkaufen und das Wohnrecht für die Dauer der Wartezeit für sie aufzuheben, so ist dies nicht zulässig, da ihr Anspruch auf Wohnrecht nur besteht, wenn sie schwanger ist, und die Dauer der Schwangerschaft unbekannt ist; dies käme dem Fall gleich, in dem er sie verkaufte und sich den Nutzen für einen unbestimmten Zeitraum vorbehielt. Wenn die Erben die Teilung ihrer Wohnung auf eine Art und Weise vornehmen wollen, die ihr Wohnrecht beeinträchtigt, so steht ihnen dies nicht zu. Wenn sie jedoch Markierungen durch Linien vornehmen wollen, ohne Abriss oder Neubau, so ist dies zulässig, da ihr dadurch kein Schaden entsteht.

Abschnitt: Wenn wir sagen, dass sie ihre Forderung für die Dauer ihrer Wartezeit gemeinsam mit den Gläubigern anmeldet, so berechnet sie diese nach der Dauer ihrer gewohnten Zeit für die Entbindung, falls sie schwanger ist. Wenn sie eine geschiedene Frau mit Menstruationszyklen ist und wir sagen, dass sie ein Wohnrecht hat, so meldet sie ihre Forderung für die Dauer ihrer gewohnten Zeit an Menstruationszyklen an. Wenn sie keine gewohnte Zeit hat, so meldet sie den Durchschnitt der Frauenzyklen an, was neun Monate für die Schwangerschaft sind, sowie drei Monate, wobei auf jeden Zyklus ein Monat entfällt, oder das, was (65) davon verbleibt, falls von der Dauer ihrer Schwangerschaft bereits etwas verstrichen ist; denn eine Verzögerung der Erbteilung zugunsten des Anspruchs der Gläubiger ist nicht möglich. Wenn sie diesen Betrag anmeldet und dies dem Richtigen entspricht, ohne (66) Überschreitung oder Unterschreitung,

Anmerkungen

(64) Fehlt im Original, A und B. (65) In B: "wa-bima" (und mit dem, was). (66) In M: "fa-lam" (und nicht).

Arabisch (Quelle)

بذلك، ويُقَدَّمُ ذلك على الميراثِ؛ لأنَّه حَقٌّ على الميِّتِ، فأشْبَهَ الدَّيْنَ؛ فإن كان على الميِّتِ دَيْنٌ يَسْتَغْرِقُ مالَه، ضَرَبَتْ بأُجْرةِ المسكنِ [مع الغُرْماءِ] (٦٤)؛ لأنَّ حَقَّها مُساوٍ لحُقُوقِ الغُرَماءِ، وتَسْتَأْجِرُ بما يُصِيبُها مَوْضِعًا تَسْكُنُه. وكذلك الحكمُ في المُطَلَّقةِ إذا حُجِرَ على الزَّوجِ قبلَ أن يُطَلِّقَها، ثم طَلَّقَها، فإنَّها تَضْرِبُ بأجرةِ المسكنِ لمُدَّةِ العِدَّةِ مع الغُرماءِ، إذا كانت حاملًا. فإن قيل: فَهلَّا قَدَّمْتُم حَقَّ الغُرَماءِ؛ لأنَّه أسْبَقُ؟ قُلنا: لأنَّ حَقَّها ثَبَتَ عليه بغيرِ اخْتيارِها، فشارَكتِ الغُرَماءَ فيه، كما لو أتْلَفَ المُفْلِسُ مالًا لإِنسانٍ أو جَنَى عليه، وان مات، وهى في مَسْكَنِه، لم يَجُزْ إخْراجُها منه؛ لأنَّ حَقَّها تعَلَّقَ بعينِ المَسْكَنِ قبلَ تعَلُّقِ حُقُوقِ الغُرَماءِ بعَيْنِه، فكان حَقُّها مُقَدَّمًا كحَقِّ المُرْتَهِنِ. وإن طلبَ الغُرماءُ بَيْعَ هذا المسكنِ، وتُتْرَكُ السُّكْنَى لها مُدَّةَ العِدَّةِ، لم يَجُزْ؛ لأنَّها إنَّما تَسْتَحِقُّ السُّكْنَى إذا كانت حاملًا، ومُدَّةُ الحَمْلِ مَجْهُولةٌ، فتَصِيرُ كما لو باعَها واسْتَثْنَى نَفْعَها مُدَّةً مجهولةً. وإن أراد الورثةُ قِسْمةَ مَسْكَنِها على وَجْهٍ يَضُرُّ بها في السُّكْنَى، لم يكُنْ لهم ذلك. وإن أرادوا التَّعْلِيمَ بخُطُوطٍ، من غَيْرِ نَقْضٍ ولا بِناءٍ، جاز؛ لأنَّه لا ضَرَرَ عليها فيه.

فصل: وإذا قُلْنا: إنها تَضرِبُ مع الغُرَماءِ بقَدْرِ مُدَّةِ عِدَّتِها. فإنَّها تَضْرِبُ بمُدَّةِ عادَتِها في وَضْعِ الحَمْلِ، إن كانتْ حاملًا، وإن كانَتْ مُطلَّقةً من ذَواتِ القُرُوءِ، وقلْنا: لها السُّكْنَى، ضَرَبَتْ بمُدَّةِ عادَتِها في القُرُوءِ، فإن لم تكُنْ لها عادةٌ، ضَرَبَتْ بغالبِ عاداتِ النِّساءِ، وهو تِسْعَةُ أشْهُرٍ للحَمْلِ، وثلاثةُ أشْهُرٍ، لكلِّ قُرْءٍ شَهْرٌ، أو بما (٦٥) بَقِىَ من ذلك، إن كان قد مَضَى من مُدَّةِ حَمْلِها شيءٌ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ تأخِيرُ القِسْمةِ لحَقِّ الغُرَماءِ، فإذا ضَرَبَتْ بذلك، فوافَق الصَّوابَ، ولم (٦٦) تَزِدْ ولم تَنْقُصْ،

Anmerkungen

(٦٤) سقط من: الأصل، أ، ب.(٦٥) في ب: "وبما".(٦٦) في م: "فلم".

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