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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 297Abschnitt

Übersetzung · DE

ist die Bestimmung festgeschrieben, und sie mietet von dem, was ihr zukommt, einen Ort zum Wohnen. Sollte dies nicht möglich sein, so wohnt sie, wo sie will. Wenn der Zeitraum kürzer ist als der, für den sie die Forderung angemeldet hat, beispielsweise wenn sie ihr Kind (67) nach sechs Monaten zur Welt bringt oder wenn sie drei Menstruationszyklen in zwei Monaten abwartet, so muss sie das Überschüssige zurückgeben und sie meldet dafür ihren Anteil daran an. Wenn die Wartezeit länger ist als dies, etwa wenn sie ihr Kind nach einem Jahr zur Welt bringt oder sie drei Zyklen in einem halben Jahr erlebt, so greift sie diesbezüglich auf die Gläubiger zurück, so wie auch diese auf sie zurückgreifen würden, falls ein Minderbetrag vorläge. Es ist auch möglich, dass sie darauf nicht zurückgreift und dies eine Verbindlichkeit ihres Ehemannes bleibt; denn wir haben dies unter der Annahme einer möglichen Verlängerung bemessen, weshalb ihr eine Erhöhung darüber hinaus nicht zusteht.

Abschnitt: Der Frau in der Wartezeit ist es gestattet, tagsüber ihren Bedürfnissen nachzugehen, unabhängig davon, ob sie geschieden ist oder ihr Ehemann verstorben ist (68); dies beruht auf der Überlieferung von Jabir, der sagte: "Meine Tante wurde dreimal geschieden, also ging sie hinaus, um ihre Palmen zu ernten. Da traf sie ein Mann und untersagte ihr dies. Sie erwähnte dies gegenüber dem Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), woraufhin er sagte: 'Geh hinaus, ernte deine Palmen, vielleicht wirst du davon Almosen geben (69) oder etwas Gutes tun.'" Überliefert von al-Nasa'i und Abu Dawud (70). Mujahid überlieferte: "Am Tag von Uhud fielen Männer als Märtyrer. Da kamen ihre Frauen zum Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) und sagten: 'O Gesandter Gottes, wir fürchten uns in der Nacht. Dürfen wir bei einer von uns übernachten und sobald es Morgen wird, eilig in unsere Häuser zurückkehren?' Da sagte der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): 'Unterhaltet euch bei einer von euch, bis ihr schlafen wollt, dann soll jede von euch in ihr Haus zurückkehren.'" (71). Es ist ihr nicht gestattet, außerhalb ihres Hauses zu nächtigen oder nachts hinauszugehen, außer aus Notwendigkeit; denn

Anmerkungen

(67) Fehlt im Original B. (68) In A zusätzlich: "ihr Ehemann". (69) In M: "tataṣaddaqī" (du gibst Almosen). (70) Ausgeführt von al-Nasa'i in: Kapitel über das Hinausgehen der Frau, deren Ehemann verstorben ist, bei Tag, aus dem Buch der Scheidung. Al-Mujtaba 6/174. Und Abu Dawud in: Kapitel über die Frau, die endgültig geschieden wurde und bei Tag hinausgeht, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/535. Ebenso ausgeführt von Muslim in: Buch über die Zulässigkeit des Hinausgehens für die Frau in der Wartezeit..., aus dem Buch der Scheidung. Sahih Muslim 2/1121. Und Ibn Majah in: Kapitel darüber, ob eine Frau in ihrer Wartezeit hinausgehen darf, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Majah 1/656. Und al-Darimi in: Kapitel über das Hinausgehen der Frau, deren Ehemann verstorben ist, aus dem Buch der Scheidung. Sunan al-Darimi 2/168. Und Imam Ahmad in: Al-Musnad 3/321. Und al-Bayhaqi in: Kapitel über die Art und Weise des Wohnens der geschiedenen Frau und der Frau, deren Ehemann verstorben ist, aus dem Buch der Wartezeiten. Al-Sunan al-Kubra 7/436. (71) Ausgeführt von al-Bayhaqi in: Kapitel über die Art und Weise des Wohnens der geschiedenen Frau und der Frau, deren Ehemann verstorben ist, aus dem Buch der Wartezeiten. Al-Sunan al-Kubra 7/436. Und 'Abd al-Razzaq in: Kapitel darüber, wo die Frau, deren Ehemann verstorben ist, ihre Wartezeit verbringt, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/36.

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