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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 300Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist der Grund, warum die Trauerzeit hier einstimmig zulässig ist. Wenn wir also sagen, dass sie zur Trauerzeit verpflichtet ist, so sind ihr zwei Dinge auferlegt: Das Meiden von Parfüm und Schmuck an sich selbst, wie wir es zuvor dargelegt haben (3). Sie wird jedoch nicht am Tragen des Niqab gehindert, noch ist sie gehindert, die Wartezeit an einem anderen Ort als ihrem Haus zu verbringen. Deshalb befahl der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) Fatima bint Qays, ihre Wartezeit im Haus von Ibn Umm Maktum zu verbringen (4), so wie wir es, so Allah will, noch erwähnen werden.

Abschnitt: Wenn die endgültig geschiedene Frau (al-mabtuta) schwanger ist, hat sie Anspruch auf Wohnsitz, dies ist eine einzige Überlieferung (Riwaya). Wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Wenn sie nicht schwanger ist, gibt es zwei Überlieferungen dazu: Die erste besagt, dass sie keinen Anspruch darauf hat. Dies ist die Ansicht von Ibn Abbas, Jabir, 'Ata', Tawus, al-Hasan (5), 'Amr ibn Maymun, 'Ikrimah, Ishaq, Abu Thawr und Dawud. Die zweite besagt, dass sie Anspruch darauf hat. Dies ist die Ansicht von Ibn Mas'ud, Ibn 'Umar, 'Aisha, Sa'id ibn al-Musayyib, al-Qasim, Salim, Abu Bakr ibn 'Abd al-Rahman, Kharija ibn Zayd, Sulayman ibn Yasar, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Sie stützen sich auf das Wort Allahs (des Erhabenen): {Vertreibt sie nicht aus ihren Häusern, noch sollen sie ausziehen, es sei denn, sie begehen eine offenkundige Unanständigkeit} (6). Er (der Erhabene) sagte auch: {Lasst sie wohnen, wo ihr wohnt, von eurem Vermögen, und schädigt sie nicht, um es ihnen eng zu machen. Und wenn sie schwanger sind, dann gebt ihnen Unterhalt, bis sie entbunden haben} (7). Er verpflichtete also den Wohnsitz für sie ganz allgemein und wies dann der Schwangeren den Unterhalt zu, bis sie entbunden hat. Unsere Beweisführung stützt sich auf das, was Fatima bint Qays überlieferte, dass Abu 'Amr ibn Hafs sie endgültig (al-batta) verstoßen hatte, während er abwesend war. Er schickte ihr seinen Bevollmächtigten mit Gerste, womit sie unzufrieden war. Er sagte: "Bei Allah, du hast keinen Anspruch auf irgendetwas von uns." Sie kam zum Gesandten Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) und erwähnte ihm dies, worauf er sagte: "Du hast keinen Anspruch auf Unterhalt noch auf Wohnsitz von ihm." Er befahl ihr, ihre Wartezeit im Haus von Umm Sharik zu verbringen, dann sagte er: "Diese Frau empfängt..."

Anmerkungen

(3) In M: "fiha" (darin). (4) Deren Nachweis wurde auf Seite 6/307 und 9/567 angeführt. (5) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

به، ولهذا جاز الإِحْدادُ ههُنا بالإِجْماعِ، فإذا قُلْنا: يَلْزَمُها الإِحدادُ، لَزِمَها شَيْئان؛ تَوَقِّى الطِّيبِ، والزِّينةِ في نَفْسِها، على ما قَدَّمنا فيهما (٣)، ولا تُمْنَعُ من النِّقابِ، ولا من الاعْتِدادِ في غير مَنْزِلها، ولذلك أمَرَ النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فاطمةَ بنت قيسٍ، أن تَعْتَدَّ في بَيْتِ ابنِ أُمِّ مَكْتومٍ (٤). على ما سنذكُرُه، إن شاء اللَّه تعالى.

فصل: وإذا كانت المَبْتُوتةُ حامِلًا، وَجَبَ لها السُّكْنَى، رِوَايةً واحدةً. ولا نعلمُ بين أهلِ العلمِ خِلافًا فيه. وإن لم تكنْ حاملًا، ففيها رِوَايتان؛ إحْداهما، لا يجبُ لها ذلك. وهو قولُ ابن عباسٍ، وجابرٍ. وبه قال عَطاءٌ، وطاوُسٌ، والحسنُ (٥)، وعمرُو بن مَيْمُون، وعِكْرِمةُ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وداودُ. والثانية، يجبُ لها ذلك، وهو قولُ ابنِ مسعودٍ، وابنِ عمرَ، وعائشةَ، وسعيد بن المُسَيَّبِ، والقاسمِ، وسالمٍ، وأبي بكرِ بن عبدِ الرحمنِ، وخَارِجةَ بن زيدٍ، وسليمانَ بن يَسَارٍ، ومالكٍ، والثَّوْريِّ، والشافعِيِّ، وأصْحابِ الرَّأْى؛ لقولِ اللَّه تعالى: {لَا تُخْرِجُوهُنَّ مِنْ بُيُوتِهِنَّ وَلَا يَخْرُجْنَ إِلَّا أَنْ يَأْتِينَ بِفَاحِشَةٍ مُبَيِّنَةٍ} (٦). وقال تعالى: {أَسْكِنُوهُنَّ مِنْ حَيْثُ سَكَنْتُمْ مِنْ وُجْدِكُمْ وَلَا تُضَارُّوهُنَّ لِتُضَيِّقُوا عَلَيْهِنَّ وَإِنْ كُنَّ أُولَاتِ حَمْلٍ فَأَنْفِقُوا عَلَيْهِنَّ حَتَّى يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ} (٧). فأوْجَبَ لهن السكنَى مُطْلَقًا ثم خَصَّ الحامِلَ بالإِنْفاقِ عليها. ولَنا، ما رَوَتْ فاطمةُ بنت قَيْسٍ، أن أبا عمرِو بن حَفْصٍ طَلَّقَها الْبَتَّةَ، وهو غائِبٌ، فأَرْسَلَ إليها وَكِيلَه بشَعِيرٍ، فتَسَخَّطَتْه، فقال: واللَّه ما لَكِ علينا من شيءٍ. فجاءتْ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فذَكَرَتْ ذلك له، فقال لها: "لَيْسَ لَكِ عَلَيْهِ نَفَقَةٌ ولَا سُكْنَى". فأمَرَها أن تَعْتَدَّ في بيتِ أُمِّ شَرِيكٍ، ثم قال: "إنَّ تِلْكَ امْرَأةٌ يَغشَاهَا

Anmerkungen

(٣) في م: "فيها".(٤) تقدم تخريجه، في: ٦/ ٣٠٧، ٩/ ٥٦٧.(٥) سقط من: الأصل.(٦) سورة الطلاق ١.(٧) الطلاق ٦.

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