..., während sie doch diejenige ist, die ihm am meisten verboten ist; es gibt für ihn keine Rückkehr zu ihr, noch besteht zwischen ihnen ein Erbanspruch. Und 'Aishas Aussage: "Sie befand sich an einem einsamen Ort", ist nicht korrekt, denn der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) begründete es anders, indem er sagte: "O Tochter der Sippe von Qays, die Wohnstätte und der Unterhalt sind nur dann (verpflichtend), wenn dein Ehemann die Möglichkeit zur Rückkehr zu dir hat." So überlieferten es al-Humaydi (11) und al-Athram (12). Und weil, wenn das, was 'Aisha oder andere (13) an Auslegung sagten, korrekt wäre, 'Umar bei seiner Zurückweisung nicht hätte entschuldigend darauf verweisen müssen, dass es das Wort einer Frau sei. Zudem ist Fatima diejenige, die den Vorfall selbst erlebt hat, und sie kennt sich selbst und ihre Situation am besten. Sie hat denjenigen widersprochen, die ihr widersprachen, und sie hat diejenigen zurückgewiesen, die ihre Überlieferung ablehnten oder sie entgegen ihrem offensichtlichen Sinn auslegten. Daher muss ihrer Aussage der Vorrang gegeben werden, aufgrund ihrer Kenntnis über sich selbst und weil ihre Aussage mit dem Wortlaut der Überlieferung übereinstimmt, wie in allen anderen Fällen dieser Art.
Abschnitt: Unsere Gefährten sagten: Der Ort, an dem sie während der Scheidung wohnt, ist nicht zwingend festgelegt, gleich ob wir sagen, sie habe Anspruch auf Wohnraum, oder nicht. Vielmehr hat der Ehemann die Wahl, sie an dem Ort zu belassen, an dem er sie geschieden hat, oder sie in eine Wohnung zu verlegen, die ihrer (sozialen) Stellung angemessen ist. Das Empfehlenswerte ist, sie dort zu belassen, gemäß dem Wort Allahs des Erhabenen: {Treibt sie nicht aus ihren Häusern, und sie sollen nicht ausziehen, es sei denn, sie begehen eine offensichtliche Schändlichkeit}. Zudem entgeht man dadurch dem Dissens, denn diejenigen, von denen wir erwähnten, dass sie ihr ein Wohnrecht zusprechen, sehen die Pflicht für sie, die Wartezeit ('Idda) in ihrem Haus zu verbringen. Wenn sie sich also in einem Haus befindet, dessen Wohnrecht dem Ehemann gehört und das für sie angemessen ist, verbringt sie ihre Wartezeit dort. Sollte es für beide zu eng sein, so zieht er aus und überlässt es ihr, da es empfohlen ist, dass sie an dem Ort wohnt, an dem er sie geschieden hat. Wenn die Wohnung für beide groß genug ist und es darin einen Bereich gibt, der ihr allein zusteht, wie ein Zimmer, ein Ober- oder Untergeschoss, und dazwischen eine verschlossene Tür liegt, so kann sie dort wohnen und der Ehemann im restlichen Teil, da dies wie zwei nebeneinanderliegende Zimmer ist. Wenn keine verschlossene Tür dazwischen liegt, sie aber einen Bereich hat, in dem sie sich verhüllen kann, sodass er sie nicht sieht, und eine Mahram-Person (ein unheiratbarer Verwandter) bei ihr ist, durch die sie geschützt ist, dann ist es erlaubt, denn in Anwesenheit eines Mahram ist Schutz vor Verderb gegeben. Es ist jedoch generell verpönt, da man nicht sicher sein kann, ob er sie nicht doch sieht. Wenn kein Mahram bei ihr ist, ist es nicht gestattet, gemäß dem Wort des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "Kein Mann soll mit einer Frau, die für ihn nicht Mahram ist, allein sein, denn der Dritte von ihnen ist der Satan" (14).
(11) In B und M: "al-Humaydi". (12) Und von Imam Ahmad im al-Musnad 6/373, 417 überliefert. (13) In A und B: "wa ghayriha" (und andere von ihr/ihm).
رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- أُسْوَةً حَسَنَةً، مع أنَّها أحْرَمُ الناسِ عليه، ليس له عليها رَجْعةٌ، ولا بينهما مِيراثٌ. وقولُ عائشةَ: إنها كانت في مكانٍ وَحْشٍ. لا يَصِحُّ؛ فإنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عَلَّلَ بغيرِ ذلك، فقال: "يا ابْنةَ آلِ قَيْسٍ، إنَّما السُّكْنَى وَالنَّفَقَةُ مَا كَانَ لِزَوْجِكِ عَلَيْكِ الرَّجْعَةُ". هكذا روَاه الحُمَيْديُّ (١١)، والأثْرَمُ (١٢). ولأنَّه لو صَحَّ ما قالَتْه عائشةُ أو غيرُها (١٣) من التَّأْويلِ، ما احْتاجَ عمرُ في رَدِّه إلى أن يَعْتَذِرَ بأنَّه قولُ امرأةٍ. ثم فاطمةُ صاحِبةُ القِصَّةِ، وهى أعْرَفُ بنَفسِها وبحالِها، وقد أنْكَرَتْ على مَنْ أنْكَرَ عليها، ورَدَّتْ على من رَدَّ خَبَرَها، أو تأَوَّلَه بخلافِ ظاهِرِه، فيجبُ تَقْدِيمُ قَوْلِها؛ لِمَعْرِفَتِها بنَفْسِها، ومُوافَقَتِها ظاهِرَ الخبرِ، كما في سائرِ ما هذا سَبِيلُه.
فصل: قال أصحابُنا: ولا يتعَيَّنُ المَوْضِعُ الذي تَسْكُنُه في الطَّلاقِ، سَواءٌ قُلْنا: لها السُّكْنَى. أو لم نَقُلْ، بل يتَخَيَّرُ الزَّوجُ بين إقْرارِها في المَوْضعِ الذي طَلَّقَها فيه، وبين نَقْلِها إلى مسكنِ مِثْلِها، والمُسْتَحَبُّ إقْرارُها، لقولِه تعالى: {لَا تُخْرِجُوهُنَّ مِنْ بُيُوتِهِنَّ وَلَا يَخْرُجْنَ إِلَّا أَنْ يَأْتِينَ بِفَاحِشَةٍ مُبَيِّنَةٍ}. ولأنَّ فيه خُرُوجًا من الخلافِ، فإنَّ الذين ذكرْنا عنهم أنَّ لها السُّكْنَى، يَرَوْنَ وُجُوبَ الاعْتِدادِ عليها في منزلِها، فإن كانتْ في بَيْتٍ يَمْلِكُ الزوجُ سُكْناه، ويَصْلُحُ لمِثْلِها، اعْتَدَّتْ فيه، فإن ضاق عنهما، انْتَقَلَ عنها وتَرَكَه لها، لأنَّه يُسْتَحَبُّ سُكْناها في الموضعِ الذي طَلَّقَها فيه، وإن اتَّسَعَ الموضعُ لهما، وفى الدارِ موضعٌ لها مُنْفَرِدٌ، كالحُجْرةِ أو عُلْوِ الدارِ أو سُفْلِها، وبينهما بابٌ مُغْلَقٌ، سَكَنَتْ فيه، وسكنَ الزَّوْجُ في الباقِى، لأنَّهما كالحُجْرَتَينِ المُتَجاوِرَتَيْنِ، وإن لم يكُنْ بينهما بابٌ مُغْلَقٌ، لكن لها موضعٌ تَتَسَتَّرُ فيه، بحيث لا يَراها، ومعها مَحْرَمٌ تَتَحَفَّظُ به، جاز؛ لأنَّ مع المَحْرَمِ يُؤْمَنُ الفَسادُ، ويُكْرَهُ في الجملةِ؛ لأنَّه لا يُؤْمَنُ النَّظَرُ، وإن لم يكُنْ معها مَحْرَمٌ، لم يَجُزْ؛ لقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا يَخْلُوَنَّ رَجُلٌ
(١١) في ب، م: "الحميد".(١٢) وأخرجه الإِمام أحمد، في: المسند ٦/ ٣٧٣، ٤١٧.(١٣) في أ، ب: "وغيرها".