…als jene Entfernung, bei der das Gebet nicht verkürzt werden darf, während die große Entfernung jene ist, bei der es verkürzt werden darf; denn was nicht unter die Verkürzung des Gebetes fällt, unterliegt den Regeln des Aufenthaltsortes. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, mit der Ausnahme, dass er die Verkürzung erst ab einer Entfernung von drei Tagesreisen zulässt. [Er sagte: Wann immer die Entfernung zwischen ihr und ihrem Wohnort weniger als drei Tagesreisen beträgt, muss sie dorthin zurückkehren. Wenn die Entfernung größer ist, ist sie verpflichtet, ihr Ziel fortzusetzen und die Wartezeit dort zu verbringen, sofern die Entfernung zwischen ihr und ihrem Wohnort weniger als drei Tagesreisen beträgt] (6). Wenn zwischen ihr und ihrem Wohnort jedoch drei Tagesreisen liegen und sie sich an einem Ort befindet, an dem ihr ein Aufenthalt möglich ist, so ist sie zum Aufenthalt verpflichtet. Wenn ihr ein Aufenthalt jedoch nicht möglich ist, setzt sie ihre Reise zum Ziel fort. Al-Shafi'i sagte: Wenn sie die bebauten Gebiete verlassen hat, so hat sie die Wahl zwischen der Rückkehr und der Fortsetzung; denn sie befindet sich an einem Ort, für den ihr Ehemann ihr die Erlaubnis erteilt hat, nämlich die Reise, und dies gleicht der Situation, als hätte sie sich bereits weit entfernt. Wir entgegnen zur Pflicht der Rückkehr bei geringer Entfernung mit dem, was Sa'id (7) überlieferte: Jarir berichtete von Mansur, von Sa'id ibn al-Musayyib, dass dieser sagte: Ehemänner verstarben, während ihre Ehefrauen auf Pilgerreise (Hajj oder 'Umra) waren, woraufhin 'Umar sie von Dhu al-Hulayfa zurückschickte, damit sie die Wartezeit [in ihren Häusern] (8) verbringen. Zudem ist es ihr (9) möglich, die Wartezeit in ihrem Haus zu verbringen, bevor ihre Reise eine große Distanz erreicht hat, daher ist sie dazu verpflichtet, so als hätte sie die bebauten Gebiete nicht verlassen. Was die Auffassung betrifft, dass diejenige, die weit entfernt ist, nicht zur Rückkehr verpflichtet ist, so liegt der Grund darin, dass ihr dies Mühsal bereitet und sie für die Rückkehr erneut eine Reise unternehmen müsste; sie gleicht daher derjenigen, die ihr Ziel bereits erreicht hat. Wählt die weit entfernte Frau dennoch die Rückkehr, so ist ihr dies gestattet, sofern sie ihr Haus vor Ablauf ihrer Wartezeit erreicht. Wann immer ihr bei der Rückkehr jedoch Gefahr oder Schaden droht, ist ihr die Fortsetzung ihrer Reise gestattet, so als hätte sie sich bereits weit entfernt (11). Und wann immer sie zurückkehrt,
(6) Fehlt in: al-Asl. (7) In: Kapitel 'Wo die Frau, deren Ehemann verstorben ist, die Wartezeit verbringt' aus dem Buch der Scheidung (Talaq). Al-Sunan 1/317. Ebenso überliefert von Imam Malik in: Kapitel 'Der Aufenthalt der Frau, deren Ehemann verstorben ist, in ihrem Haus bis zur Erlaubnis' aus dem Buch der Scheidung. Al-Muwatta' 2/591, 592. Al-Bayhaqi in: Kapitel 'Unterkunft der Frau, deren Ehemann verstorben ist' aus dem Buch der Wartezeiten ('Idad). Al-Sunan al-Kubra 7/435. 'Abd al-Razzaq in: Kapitel 'Wo die Frau, deren Ehemann verstorben ist, die Wartezeit verbringt' aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/33. Ibn Abi Shayba in: Kapitel 'Was sie über die Frau sagten, deren Ehemann verstorben ist, wenn sie während der Wartezeit die Pilgerreise vollziehen möchte, und wer dies ablehnte' aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 5/182, 183. (8) Fehlt in: B. (9) In A: "wa-li-annaha" (und weil sie). (10) In M Ergänzung: "kana" (war). (11) In A und M: "ba'udat" (sie hat sich entfernt).