Und wenn von ihrer Wartezeit noch etwas (12) aussteht, ist sie dazu verpflichtet, dies in der Wohnung ihres Ehemannes zu vollziehen, worüber unter ihnen kein bekannter Dissens besteht; denn es ist ihr möglich, die Wartezeit dort zu verbringen, daher ist sie dazu verpflichtet, so als wäre sie nicht von dort verreist.
Abschnitt: Sollte die Pilgerfahrt des Islam (Hajj al-Islam) auf ihr lasten und ihr Ehemann stirbt, so ist sie verpflichtet, die Wartezeit in ihrer Wohnung zu verbringen, auch wenn sie die Pilgerfahrt versäumt; denn die Wartezeit in der Wohnung ist eine Pflicht, die verfällt, und für sie gibt es keinen Ersatz, während die Pilgerfahrt auch in einem anderen Jahr vollzogen werden kann. Wenn ihr Ehemann jedoch nach ihrem Eintritt in den Weihezustand (Ihram) für die verpflichtende Pilgerfahrt oder für eine Pilgerfahrt (13), für die ihr Ehemann ihr die Erlaubnis erteilt hat, stirbt, so muss man prüfen: Wenn die Zeit für die Pilgerfahrt noch ausreicht und sie nicht befürchtet, sie zu verpassen, ebenso wenig wie die Reisebegleitung, so ist sie verpflichtet, die Wartezeit in ihrer Wohnung zu verbringen; denn es ist möglich, beide Rechte zu vereinen, und es ist daher nicht zulässig, eines davon aufzugeben. Wenn sie jedoch befürchtet, die Pilgerfahrt zu verpassen, ist sie verpflichtet, diese fortzusetzen. Dies ist die Ansicht von Al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Sie ist zum Bleiben verpflichtet, auch wenn sie die Pilgerfahrt verpasst; denn sie ist eine Frau, die sich in der Wartezeit befindet, und es ist ihr daher nicht gestattet, eine Reise anzutreten, so als hätte sie nach der Verpflichtung zur Wartezeit den Weihezustand angenommen. Wir entgegnen, dass es sich um zwei Pflichtgottesdienste handelt, die in ihrer Verpflichtung und in der zeitlichen Enge gleichrangig sind, weshalb derjenige, der zeitlich früher begann, Vorrang haben muss, so als wäre die Wartezeit früher gewesen. Zudem ist die Pilgerfahrt gewichtiger, da sie eine der Säulen des Islam ist und die Mühsal durch ihr Versäumnis schwerwiegend ist; deshalb ist ihr Vorrang zu geben, so als wäre ihr Ehemann gestorben, nachdem ihre Reise zu ihm bereits eine weite Distanz erreicht hatte. Wenn sie nach dem Tod ihres Ehemannes den Weihezustand für die Pilgerfahrt annimmt und befürchtet, sie zu verpassen, so ist es denkbar, dass ihr die Fortsetzung gestattet ist, angesichts der Mühsal, die in ihrem Verbleib im Weihezustand liegt; es ist aber auch denkbar, dass sie verpflichtet ist, die Wartezeit in ihrer Wohnung zu verbringen, da die Wartezeit früher eintrat und sie nachlässig gehandelt und es sich selbst schwer gemacht hat. Wenn sie also die Wartezeit vollendet hat und ihr die Reise zur Pilgerfahrt möglich ist, so ist sie dazu verpflichtet. Wenn sie diese dann noch erreicht, so ist es gut, andernfalls löst sie sich durch die Vollziehung einer 'Umra aus dem Zustand, und ihr Urteil bezüglich des Nachholens ist das Urteil derjenigen, deren Pilgerfahrt entfallen ist. Wenn ihr die Reise nicht möglich ist, so unterliegt sie dem Urteil derjenigen, die am Vollzug gehindert ist (14), wie diejenige, die von ihrem Ehemann an der Reise gehindert wird. Das Urteil für den Weihezustand zur 'Umra verhält sich ebenso, ob nun befürchtet wird, die Reisebegleitung zu verpassen, oder nicht.
Abschnitt: Und wenn ihr Ehemann ihr die Erlaubnis zur Reise für einen anderen Zweck als den Umzug erteilt hat und sie aufgebrochen ist, und dann ihr Ehemann stirbt,
(12) Fehlt in: B. (13) Im Original: "Hajj" (Pilgerfahrt). (14) In B und M: "al-muhsar" (die am Vollzug Gehinderte) - eine Entstellung.