Das Urteil diesbezüglich entspricht dem Urteil über die Reise zur Pilgerfahrt, gemäß der von uns dargelegten Differenzierung. Wenn sie an ihr Ziel gelangt ist, darf sie dort bleiben, bis sie den Grund erledigt hat, für den sie aufgebrochen ist, und ihre Angelegenheit, sei es geschäftlicher oder sonstiger Art, abgeschlossen ist. Wenn ihr Aufbruch jedoch einem Ausflug oder einem Besuch diente, oder er (15) keine Dauer für sie festgesetzt hatte, so bleibt sie für die Dauer eines Reisenden, nämlich drei Tage. Wenn er (16) jedoch eine Dauer für sie festgesetzt hatte, so darf sie diese einhalten; denn ihre Reise erfolgte auf der Grundlage seiner Erlaubnis, und ihr steht somit das Verweilen für die Dauer zu, die er ihr gestattet hat. Wenn diese Dauer abgelaufen ist oder sie ihren Zweck erledigt hat und ihr die Rückkehr nicht möglich ist – sei es aus Furcht oder aus anderen Gründen –, so vollendet sie die Wartezeit an ihrem Ort. Ist ihr die Rückkehr jedoch möglich, aber sie kann ihren Wohnort erst erreichen, wenn ihre Wartezeit bereits verstrichen ist, so ist sie verpflichtet, an ihrem Ort zu bleiben; denn das Verbringen der Wartezeit in einem festen Wohnsitz ist vorzuziehen, gegenüber dem Vollzug während der Reise. Wenn sie jedoch rechtzeitig ankommt, während noch ein Teil ihrer Wartezeit aussteht, so ist sie zur Rückkehr verpflichtet, um die Wartezeit an ihrem Ort zu vollziehen.
Abschnitt: Wenn der Ehemann ihr die Erlaubnis zum Umzug in ein anderes Haus oder eine andere Stadt erteilt hat, er jedoch vor ihrem Umzug verstirbt, so ist sie verpflichtet, die Wartezeit in dem Haus zu verbringen, in dem sie sich gerade befindet; denn es ist ihr Wohnsitz. Dies gilt gleichermaßen, ob er vor oder nach dem Transport ihrer Habe verstarb; denn es ist ihre Behausung, solange (17) sie nicht von dort fortgezogen ist. Wenn er jedoch nach ihrem Umzug in das zweite Haus verstirbt, so verbringt sie die Wartezeit dort, da dies nun ihre Behausung ist – ungeachtet dessen, ob sie ihre Habe bereits transportiert hat oder nicht. Wenn er stirbt, während sie sich zwischen beiden befindet, so hat sie die Wahl; denn sie hat in keinem der beiden einen festen Wohnsitz. Vom ersten ist sie im Zuge des Umzugs bereits ausgezogen, weshalb es aufgehört hat, ihr Wohnsitz zu sein, und im zweiten hat sie noch nicht gewohnt; beide sind also gleichwertig. Es wurde gesagt: Sie ist verpflichtet, die Wartezeit im zweiten Haus zu verbringen; denn es ist der Wohnsitz, in dem ihr Ehemann ihr das Wohnen gestattet hat. Dies ist bei zwei Häusern möglich. Wenn es sich jedoch um zwei Städte handelt, ist sie keinesfalls verpflichtet, in die zweite Stadt zu ziehen; denn sie wollte nur umziehen, um den Zweck ihres Ehemannes zu erfüllen, ihn zu begleiten und bei ihm zu wohnen. Würden wir sie nach seinem Tod dazu verpflichten, würden wir ihr eine beschwerliche Reise auferlegen, die Trennung von ihrer Heimat und ihrer Familie, das Wohnen ohne ihren Mahram (einen unantastbaren Verwandten) und die Gefährdung ihrer selbst, bei gleichzeitigem Wegfall des ursprünglichen Zweckes. Der äußere Anschein des Zustandes des Ehemannes legt nahe, dass er, wenn er wüsste, dass er stirbt, sie nicht
(15) In A: "wa-lam" (und nicht). (16) Fehlt in: M. (17) Fehlt in: Original.
فالحُكْمُ في ذلك كالحُكْمِ في سَفَرِ الحجِّ، على ما ذكرْنا من التَّفْصيلِ. وإذا مَضَتْ إلى مَقْصِدِها، فلها الإِقامةُ حتى تَقْضِىَ ما خَرَجَتْ إليه، وتَنْقَضِىَ حاجَتُها من تِجارةٍ أو غيرِها. وإن كان خُرُوجُها لنُزْهةٍ أو زيارةٍ، أو لم (١٥) يكُنْ قَدَّرَ لها مُدَّةً، فإنَّها تُقِيمُ إقامةَ المُسافرِ ثلاثًا، وإن كان (١٦) قَدّرَ لها مُدّةً، فلها إقامَتُها؛ لأنَّ سَفَرَها بحُكْمِ إذْنِه، فكان لها إقامةُ ما أَذِنَ لها فيه، فإذا مَضَتْ مُدَّتُها، أو قَضَتْ حاجَتَها، ولم يُمْكِنْها الرُّجوعُ؛ لخَوْفٍ أو غيرِه، أتَمَّتِ العِدَّةَ في مكانِها، وإن أمْكنها الرُّجوعُ، لكن لا يُمْكِنُها الوُصولُ إلى منزِلها حتى تَنْقَضِىَ عِدّتُها، لَزِمَتْها الإِقامةُ في مكانِها؛ لأنَّ الاعْتدادَ وهى مُقِيمةٌ أَوْلَى من الإِتْيانِ بها في السفرِ. وإن كانت تَصِلُ وقد بَقِىَ من عِدَّتِها شيءٌ، لَزِمَها العَوْدُ؛ لتأْتِىَ بالعِدَّةِ في مكانِها.
فصل: وإن أَذِنَ الزَّوجُ لها في الانْتِقالِ إلى دارٍ أُخْرَى، أو بلدٍ آخَرَ، فمات قبلَ انْتقالِها، لَزِمهَا الاعْتِدادُ في الدَّارِ التي هي بها؛ لأنَّها بَيْتُها، وسواءٌ مات قبلَ نَقْلِ مَتاعِها أو بعدَه؛ لأنَّها مَسْكَنُها، ما (١٧) لم تَنْتَقِلْ عنه. وإن مات بعَد انْتقالِها إلى الثانيةِ، اعْتَدَّتْ فيها؛ لأنَّها مَسْكَنُها، وسواءٌ كانتْ قد نَقَلَتْ مَتاعَها، أو لم تَنْقُلْه. وإن مات وهى بينهما، فهى مُخَيَّرةٌ؛ لأنَّها لا مَسْكَنَ لها منهما، فإنَّ الأُولَى قد خَرَجَتْ عنها مُنْتَقِلةً، فخَرَجَتْ عن كَوْنِها مَسْكنًا لها، والثانية لم تَسْكُنْ بها، فهما سَواءٌ. وقيل: يَلْزَمُها الاعْتدادُ في الثانيةِ؛ لأنَّها المسكنُ الذي أَذِنَ لها زوجُها في السُّكْنَى به. وهذا يُمْكنُ في الدارَيْنِ، فأمَّا إذا كانا بَلَدينِ، لم يَلْزَمْها الانْتِقالُ إلى البلدِ الثاني بحالٍ؛ لأنَّها إنَّما كانت تَنْتقِلُ لغَرَضِ زَوْجِها في صُحْبَتِها إيَّاه، وإقامَتِها معه، فلو ألْزَمْناها ذلك بعدَ مَوْتِه، لَكَلّفْناها السّفَرَ الشاقَّ، والتَّغَرُّبَ عن وَطَنِها وأهْلِها، والمُقامَ مع غيرِ مَحْرَمِها، والمُخاطرةَ بنَفْسِها، مع فواتِ الغَرَضِ، وظاهرُ حالِ الزَّوجِ أنَّه لو عَلِمَ أنَّه يَموتُ، لَما
(١٥) في أ: "ولم".(١٦) سقط من: م.(١٧) سقط من: الأصل.