Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1366 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ihr Ehemann sie scheidet oder stirbt, während er abwesend ist, beginnt ihre Wartezeit ('Idda) ab dem Tag, an dem er starb oder sie schied, sobald dies bei ihr gewiss ist, auch wenn sie nicht die Enthaltsamkeit praktizierte, die einer Frau in der Wartezeit obliegt.) · ShamelaTranslate