dazu bewegt hätte, umzuziehen. So ist das Leben als Bedingung für den Umzug anzusehen. Sollte sie jedoch in das zweite Haus umgezogen sein und dann zur ersten zurückkehren, um ihre Habe zu holen, und ihr Ehemann stirbt, während sie sich dort befindet, so ist sie zur Rückkehr in das zweite Haus verpflichtet; denn dies ist durch ihren Umzug dorthin zu ihrem Wohnsitz geworden, und sie kehrte nur aus einem bestimmten Grund in das erste zurück, wobei das Maßgebliche ihr Wohnsitz ist und nicht der Ort, an dem sie sich gerade aufhält. Wenn er stirbt, während sie sich im zweiten Haus befindet, und sie sagt: "Mein Ehemann hat mir das Wohnen an diesem Ort gestattet", die Erben dies jedoch bestreiten, oder sie sagt: "Mein Ehemann hat mir nur das Kommen hierher gestattet, nicht aber den Aufenthalt", und die Erben dies bestreiten, so ist ihre Aussage maßgeblich; denn sie ist darüber besser unterrichtet als sie.
Jeder Ort, bei dem wir sagten, dass sie zur Reise von ihrer Stadt verpflichtet ist, steht unter der Bedingung, dass ihr Mahram mit ihr reist und sie sich selbst gegenüber sicher ist, gemäß dem Wort des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Es ist einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, eine Reise von einem Tag und einer Nacht zu unternehmen, außer mit einem Mahram von ihren Verwandten" oder wie er sagte.
1366 – Problem: Er sagte: (Und wenn ihr Ehemann sie scheidet oder er stirbt, während er von ihr entfernt ist, so beginnt ihre Wartezeit ab dem Tag, an dem er starb oder sie schied, wenn dies bei ihr feststeht, auch wenn sie nicht das unterlassen hat, was die Frau in der Wartezeit unterlassen muss).
Dies (1) ist die bekannte Lehrmeinung in der Rechtsschule, dass ihre Wartezeit ab dem Tag seines Todes oder seiner Scheidung beginnt, wann immer er stirbt oder sie scheidet. Abu Bakr sagte: Soweit mir bekannt, gibt es keinen Dissens von Abu Abdullah dahingehend, dass die Wartezeit ab dem Zeitpunkt des Todes oder der Scheidung zur Pflicht wird, außer dem, was Ishaq ibn Ibrahim berichtet hat. Dies ist die Meinung von Ibn Umar, Ibn Abbas, Ibn Mas'ud, Masruq, Ata, Jabir ibn Zaid, Ibn Sirin, Mujahid, Sa'id ibn Jubayr, Ikrimah, Tawus, Sulayman ibn Yasar, Abu Qilabah, Abu al-Aliyah, an-Nakha'i, Nafi', Malik, ath-Thawri, asch-Schafi'i, Ishaq, Abu Ubayd, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y). Von Ahmad gibt es die Überlieferung: Wenn dies durch einen Beweis (Bayyina) belegt wird, so gilt das, was wir dargelegt haben (2). Andernfalls beginnt ihre Wartezeit ab
(18) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits in: 3/109. (1) In der zusätzlichen Fassung: "huwa" (es ist). (2) In A und M: "dhikruhu" (dessen Erwähnung).