und Dawud sowie Ibn al-Mundhir, aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Weder ein noch zwei Saugvorgänge bewirken ein Verbot." Und von Umm al-Fadl, der Tochter des al-Harith, wird überliefert, dass sie sagte: Der Prophet Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Weder ein noch zwei Saugvorgänge bewirken ein Verbot." Beides wurde von Muslim überliefert. Zudem gilt, dass bei allem, bei dem eine Anzahl und Wiederholung berücksichtigt wird, auch drei als (Mindestmaß) gelten. Es wurde von Hafsa überliefert: Weniger als zehn Stillvorgänge bewirken kein Verbot. Dies wurde auch von Aischa überliefert; denn 'Urwa berichtete im Hadith der Sahla bint Suhail, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, ihr gegenüber – so wie es uns erreichte – sagte: "Stille ihn zehnmal, dann wird er durch ihre Milch verboten." Die Begründung für die erste Ansicht ist das, was von Aischa überliefert wurde, dass sie sagte: "Es wurde im Koran offenbart: 'Zehn bekannte Stillvorgänge bewirken ein Verbot.' Dann wurden fünf davon aufgehoben, und es blieb bei 'fünf bekannte Stillvorgänge bewirken ein Verbot', und als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, starb, war dies die geltende Bestimmung." Dies wurde von Muslim überliefert.
(7) al-Imlaja: ein Saugvorgang (al-massa). (8) Im Kapitel über den Saugvorgang und die zwei Saugvorgänge aus dem Buch des Stillens, Sahih Muslim 2/1073-1075. Ebenso überlieferten es an-Nasa'i im Kapitel "Das Maß, das beim Stillen das Verbot bewirkt" aus dem Buch der Heirat, al-Mujtaba 6/83, und ad-Darimi im Kapitel "Wie viele Stillvorgänge bewirken ein Verbot" aus dem Buch der Heirat, Sunan ad-Darimi 2/157. Der erste (Hadith) wurde von Abu Dawud im Kapitel "Bewirkt weniger als fünf Stillvorgänge ein Verbot?" aus dem Buch der Heirat, Sunan Abi Dawud 1/476, von at-Tirmidhi im Kapitel "Was darüber berichtet wurde, dass weder ein noch zwei Saugvorgänge ein Verbot bewirken" aus dem Buch des Stillens, 'Aridat al-Ahwadhi 5/90-92, von Ibn Maja im Kapitel "Weder ein noch zwei Saugvorgänge bewirken ein Verbot" aus dem Buch der Heirat, Sunan Ibn Maja 1/624, sowie von Imam Ahmad im Musnad 4/4, 5, 6/31, 96, 216, 247, herausgegeben. Der zweite (Hadith) wurde von Imam Ahmad im Musnad 6/339, 340, herausgegeben. (9) Herausgegeben von al-Baihaqi im Kapitel "Von demjenigen, der sagt: Nichts bewirkt beim Stillen ein Verbot außer fünf Stillvorgängen" aus dem Buch des Stillens, as-Sunan al-Kubra 7/457. Ebenso 'Abd ar-Razzaq im Kapitel "Das Geringe an Stillen" aus dem Buch der Scheidung, al-Musannaf 7/470. (10) Wir haben ihn mit diesem Wortlaut "zehn Stillvorgänge" nicht gefunden. Siehe die nachfolgende Einordnung des Hadith von Aischa bei Imam Malik. (11) In der Vorlage, B und M: "wagh" (Begründung). (12) In B ausgelassen. (13) Im Kapitel über das Verbot durch fünf Stillvorgänge aus dem Buch des Stillens, Sahih Muslim 2/1075. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel "Bewirkt weniger als fünf Stillvorgänge ein Verbot?" aus dem Buch der Heirat, Sunan Abi Dawud 1/476; von at-Tirmidhi im Kapitel "Was darüber berichtet wurde, dass weder ein noch zwei Saugvorgänge ein Verbot bewirken" aus dem Buch des Stillens, 'Aridat al-Ahwadhi 5/92; von Ibn Maja im Kapitel "Weder ein noch zwei Saugvorgänge bewirken ein Verbot" aus dem Buch der Heirat, Sunan Ibn Maja 1/625; von ad-Darimi im Kapitel "Wie viele Stillvorgänge bewirken ein Verbot" aus dem Buch der Heirat, Sunan ad-Darimi 2/157; und von Imam Malik im Kapitel "Zusammenfassendes über das, was darüber berichtet wurde, dass weder ein noch zwei Saugvorgänge ein Verbot bewirken" aus dem Buch des Stillens, al-Muwatta' 2/608.