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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 315Abschnitt

Übersetzung · DE

ash-Schafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Es tritt dadurch kein Verbot ein, da die Bezeichnung (des Stillens) entfällt. Ebenso verhält es sich nach der Überlieferung, die besagt, dass das Verbot nicht durch das Einflößen (Wajur) eintritt; es tritt hier erst recht nicht ein. Unser Argument ist, dass es den Rachen erreicht und dadurch das Fleisch zum Wachsen und die Knochen zum Erstarken bringt, weshalb das Verbot eintritt, so als hätte er es getrunken.

Abschnitt: Was die Einlauf-Methode (Huqna) betrifft, so sagte Abu al-Khattab: Der überlieferte Text von Ahmad besagt, dass sie kein Verbot bewirkt. Dies ist auch die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Malik. Ibn Hamid und Ibn Abi Musa sagten hingegen: Sie bewirkt ein Verbot. Dies ist die Lehrmeinung von ash-Schafi'i, weil es ein Weg ist, durch den beim Erreichen des Inneren das Fasten gebrochen wird, weshalb das Verbot daran geknüpft ist, genau wie beim Stillen. Unser Gegenargument lautet: Dies ist kein Stillen, und es erfolgt dadurch keine Ernährung, weshalb es kein Verbot verbreitet, so als ob er sich etwas in die Harnröhre tröpfelte. Zudem ist es weder Stillen noch gleichbedeutend damit, weshalb es nicht zulässig ist, dessen Rechtsurteil darauf anzuwenden. Es unterscheidet sich vom Fastenbrechen des Fastenden, da dort nicht vorausgesetzt wird, dass Fleisch wächst oder Knochen erstarken, während hier nichts ein Verbot bewirkt, außer was das Fleisch wachsen und die Knochen erstarken lässt. Zudem hat die Milch das Innere auf einem anderen Weg als durch den Rachen erreicht, was dem Fall ähnelt, in dem sie durch eine Wunde gelangt.

1369 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und vermischte Milch ist wie reine Milch).

Al-Mashub ist das, was mit etwas anderem vermischt ist. Al-Mahd ist die reine Milch, die nicht mit anderem vermischt ist. Al-Khiraqi setzte beide gleich, egal ob sie mit Speise, Getränk oder anderem vermischt wurde. Dies sagte auch ash-Schafi'i. Abu Bakr sagte: Die Analogie aus Ahmads Aussage besagt, dass sie kein Verbot bewirkt, weil sie als eingeflößt (Wajur) gilt. Von Ibn Hamid wurde überliefert: (Wenn die Milch überwiegt, bewirkt sie ein Verbot, andernfalls nicht). Dies ist die Ansicht von Abu Thaur und al-Muzani, da das Rechtsurteil dem Überwiegenden folgt und weil damit die Bezeichnung und die beabsichtigte Bedeutung entfallen. Ähnlich ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y), die noch hinzufügten: Wenn das Feuer die Milch berührt hat, bis die Speise gar gekocht wurde oder sie sich verändert hat, so ist es kein Stillen. Der Aspekt der ersten (Auffassung) ist, dass die Milch, sobald sie erkennbar ist, getrunken wurde und daraus das Fleischwachstum und die Knochenstärkung resultieren, weshalb sie ein Verbot bewirkt, so als ob sie überwiegend wäre. Dies gilt, solange die Eigenschaften der Milch bestehen bleiben. Wenn sie jedoch in viel Wasser gegossen wurde und sich dadurch nicht verändert hat, tritt dadurch kein Verbot ein, da dies keine vermischte Milch mehr ist und daraus weder Ernährung noch Fleischwachstum oder Knochenstärkung resultieren. Vom Qadi wurde überliefert, dass das Verbot dadurch eintritt. Dies ist auch die Ansicht von ash-Schafi'i, weil die Bestandteile der Milch in seinen Bauch gelangt sind, was dem Fall ähnelt, wenn ihre Farbe erkennbar wäre. Unser Gegenargument ist, dass dies kein Stillen ist und auch nicht dessen Bedeutung hat, weshalb das Rechtsurteil nicht darauf zutreffen kann.

Abschnitt: Wenn von mehreren Frauen gemolken wird und das Kind damit getränkt wird, ist es so, als hätte es von jeder von ihnen einzeln getrunken. Denn wenn sie mit Wasser oder Honig vermischt wäre, würde sie nicht aufhören, ein verbietendes Stillen zu sein; ebenso ist es, wenn sie mit anderer Milch vermischt wird.

1370 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und die Milch einer Verstorbenen bewirkt ein Verbot, so wie die Milch einer Lebenden ein Verbot bewirkt, weil die Milch nicht stirbt).

Der überlieferte Text von Ahmad, in der Überlieferung von Ibrahim al-Harbi, besagt, dass sie das Verbot verbreitet. Dies ist die Wahl von Abu Bakr. Dies ist die Ansicht von Abu Thaur, al-Awza'i, Ibn al-Qasim, den Anhängern der Meinung (Ahl al-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. Al-Khallal sagte: Sie verbreitet das Verbot nicht. Ahmad hielt sich hierzu in der Überlieferung von Muhanna zurück. Dies ist die Lehrmeinung von ash-Schafi'i, da es sich um Milch von jemandem handelt, der nicht mehr zur Geburt fähig ist, weshalb sich das Verbot nicht daran knüpft, wie bei der Milch des Mannes. Unser Gegenargument ist, dass das Stillen auf eine Weise stattgefunden hat, die das Fleisch wachsen lässt und die Knochen erstarken lässt, von einer Frau ausgehend, weshalb es das Verbot begründet, so als wäre sie lebendig. Zudem gibt es keinen Unterschied zwischen dem Trinken zu ihren Lebzeiten und nach ihrem Tod, außer dem Leben und dem Tod oder der Unreinheit (Najasa), was jedoch keinen Einfluss hat; denn die Milch stirbt nicht, und Unreinheit hindert nicht, so als wäre sie in ein unrein gewordenes Gefäß gemolken worden. Und weil, wenn sie zu ihren Lebzeiten gemolken worden wäre und er sie nach ihrem Tod getrunken hätte, sie das Verbot verbreitet hätte, und ihr Verbleiben in ihrer Brust verhindert das Eintreten des Verbots nicht; denn ihre Brust ist im Zustand des Fehlens von Leben nicht mehr wert als das Gefäß, und sie ist in Bezug auf das Eintreten der Unreinheit nicht mehr wert als der Knochen eines verendeten Tieres.

Anmerkungen

(14) In B: "qulna" (wir sagten). (1) In der Vorlage: "bi-ghayrihi" (mit anderem). (2) Fehlt in der Vorlage und in B.

Arabisch (Quelle)

الشافعيُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يُحَرَّمُ به؛ لزوالِ الاسمِ. وكذلك على الرِّوايةِ التي تقولُ: لا يثبتُ التَّحْريمُ بالوَجُورِ. لا يَثْبُتُ ههُنا بَطَرِيقِ الأَوْلَى. ولَنا (١٤)، أنَّه واصِلٌ من الحَلْقِ، يَحْصُلُ به إنْباتُ اللَّحْمِ وإنْشازُ العَظْمِ، فحَصَلَ به التَّحْرِيمُ، كما لو شَرِبَه.

فصل: فأمَّا الحُقْنةُ، فقال أبو الخَطَّابِ: المَنْصُوصُ عن أحمدَ؛ أنَّها لا تُحَرِّمُ. وهو مذهبُ أبي حنيفةَ، ومالكٍ. وقال ابنُ حامدٍ، وابنُ أبي مُوسَى: تُحَرِّمُ. وهذا مذهبُ الشافعيِّ؛ لأنَّه سَبِيلٌ يَحْصُلُ بالواصلِ منه الفِطْرُ، فتَعَلَّقَ به التَّحْريمُ، كالرَّضَاعِ. ولَنا، أنَّ هذا ليس برَضاعٍ، ولا يَحْصُلُ به التَّغَذِّى، فلم ينْشُرِ الحُرْمَةَ، كما لو قَطَّرَ في إحْلِيلِه، ولأنَّه ليس برَضاعٍ، ولا في مَعْناه، فلم يَجُزْ إثْباتُ حُكْمِه فيه، ويُفارِقُ فِطْرَ الصائمِ، فإنَّه لا يُعْتَبَرُ فيه إنْباتُ اللَّحْمِ، ولا إنْشازُ العَظْمِ، وهذا لا يُحَرِّمُ فيه إلَّا ما أَنْبَتَ اللَّحَمَ وأنْشَزَ العَظْمَ، ولأنَّه وَصَلَ اللَّبَنُ إلى الباطِنِ من غيرِ الحَلْقِ، أشْبَهَ ما لو وَصَلَ من جُرْحٍ.

١٣٦٩ - مسألة؛ قال: (واللَّبَنُ الْمَشُوبُ كَالمَحْضِ)

المَشُوبُ: المُخْتَلِطُ بغيرِه. والمَحْضُ: الخالِصُ الذي لا يُخالِطُه سِوَاه. وسَوَّى الخِرَقيُّ بينهما، سَواءٌ شِيبَ بطَعامٍ أو شَرَابٍ أو غيرِه (١). وبهذا قال الشافعيُّ. وقال أبو بكر: قياسُ قولَ أحمدَ، أنَّه لا يُحَرِّمُ؛ لأنَّه وَجُورٌ. وحُكِىَ عن ابنِ حامدٍ [أنَّه قال: (٢) إن كان الغالبُ اللَّبَنَ حَرَّمَ، وإلَّا فلا: وهو قولُ أبى ثَوْرٍ، والمُزَنِيِّ؛ لأنَّ الحُكْمَ للأَغْلَبِ، ولأنَّه يَزُولُ بذلك الاسمُ والمَعْنَى المُرَادُ به. ونحوُ هذا قولُ أصحابِ الرَّأْىِ، وزادُوا، فقالوا: إن كانت النارُ قد مَسَّتِ اللَّبَنَ حتى أنْضَجَتِ الطعامَ، أو حتى تغيَّرَ، فليس برَضاعٍ. ووَجْهُ الأوَّلِ، أنَّ اللَّبَنَ متى كان ظاهِرًا، فقد حَصَلَ شُرْبُه، ويَحْصُلُ

Anmerkungen

(١٤) في ب: "قلنا".(١) في الأصل: "بغيره".(٢) سقط من: الأصل، ب.

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