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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 316Abschnitt

Übersetzung · DE

daraus das Fleischwachstum und die Knochenstärkung resultieren, weshalb sie ein Verbot bewirkt, so als ob sie überwiegend wäre. Dies gilt, solange die Eigenschaften der Milch bestehen bleiben. Wenn sie jedoch in viel Wasser gegossen wurde und sich dadurch nicht verändert hat, tritt dadurch kein Verbot ein, da dies keine vermischte Milch mehr ist und daraus weder Ernährung noch Fleischwachstum oder Knochenstärkung resultieren. Vom Qadi wurde überliefert, dass das Verbot dadurch eintritt. Dies ist auch die Ansicht von ash-Schafi'i, weil die Bestandteile der Milch in seinen Bauch gelangt sind, was dem Fall ähnelt, wenn ihre Farbe erkennbar wäre. Unser Gegenargument ist, dass dies kein Stillen ist und auch nicht dessen Bedeutung hat, weshalb das Rechtsurteil nicht darauf zutreffen kann.

Abschnitt: Wenn von mehreren Frauen gemolken wird und das Kind damit getränkt wird, ist es so, als hätte es von jeder von ihnen einzeln getrunken. Denn wenn sie mit Wasser oder Honig vermischt wäre, würde sie nicht aufhören, ein verbietendes Stillen zu sein; ebenso ist es, wenn sie mit anderer Milch vermischt wird.

1370 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und die Milch einer Verstorbenen bewirkt ein Verbot, so wie die Milch einer Lebenden ein Verbot bewirkt, weil die Milch nicht stirbt).

Der überlieferte Text von Ahmad, in der Überlieferung von Ibrahim al-Harbi, besagt, dass sie das Verbot verbreitet. Dies ist die Wahl von Abu Bakr. Dies ist die Ansicht von Abu Thaur, al-Awza'i, Ibn al-Qasim, den Anhängern der Meinung (Ahl al-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. Al-Khallal sagte: Sie verbreitet das Verbot nicht. Ahmad hielt sich hierzu in der Überlieferung von Muhanna zurück. Dies ist die Lehrmeinung von ash-Schafi'i, da es sich um Milch von jemandem handelt, der nicht mehr zur Geburt fähig ist, weshalb sich das Verbot nicht daran knüpft, wie bei der Milch des Mannes. Unser Gegenargument ist, dass das Stillen auf eine Weise stattgefunden hat, die das Fleisch wachsen lässt und die Knochen erstarken lässt, von einer Frau ausgehend, weshalb es das Verbot begründet, so als wäre sie lebendig. Zudem gibt es keinen Unterschied zwischen dem Trinken zu ihren Lebzeiten und nach ihrem Tod, außer dem Leben und dem Tod oder der Unreinheit (Najasa), was jedoch keinen Einfluss hat; denn die Milch stirbt nicht, und Unreinheit hindert nicht, so als wäre sie in ein unrein gewordenes Gefäß gemolken worden. Und weil, wenn sie zu ihren Lebzeiten gemolken worden wäre und er sie nach ihrem Tod getrunken hätte, sie das Verbot verbreitet hätte, und ihr Verbleiben in ihrer Brust verhindert das Eintreten des Verbots nicht; denn ihre Brust ist im Zustand des Fehlens von Leben nicht mehr wert als das Gefäß, und sie ist in Bezug auf das Eintreten der Unreinheit nicht mehr wert als der Knochen eines verendeten Tieres.

Anmerkungen

(3) In A: "jawfihi" (sein Inneres).

Arabisch (Quelle)

منه إنْباتُ اللَّحْمِ وإنْشازُ العَظْمِ، فحَرَّمَ، كما لو كان غالِبًا، وهذا فيما إذا كانت صِفاتُ اللَّبَنِ باقِيَةً، فأمَّا إن صُبَّ في ماءٍ كثيرٍ لم يتَغَيَّرْ به، لم يَثْبُتْ به التَّحْريمُ؛ لأنَّ هذا ليس بلَبَنٍ مَشُوبٍ، ولا يَحْصُلُ به التَّغَذِّى، ولا إنْباتُ اللَّحْمِ ولا إنشازُ العَظْمِ. وحُكِىَ عن القاضي، أنَّ التَّحْريمَ يَثْبُتُ به. وهو قولُ الشافعيِّ؛ لأنَّ أَجْزاءَ اللَّبنِ حَصَلَتْ في بَطْنِه (٣)، فأشْبَهَ ما لو كان لَوْنُه ظاهِرًا. ولَنا، أنَّ هذا ليس برَضاعٍ، ولا في مَعْناه، فوَجَبَ أن لا يَثْبُتَ حُكْمُه فيه.

فصل: وإن حُلِبَ من نِسْوَةٍ، وسُقِيَهُ الصَّبِيّ، فهو كما لو ارْتَضَعَ من كلِّ واحدةٍ منهنَّ؛ لأنَّه لو شِيبَ بماءٍ أو عَسَلٍ، لم يَخْرُجْ عن كَوْنِه رَضاعًا مُحَرِّمًا، فكذلك إذا شِيبَ بلَبَنٍ آخَرَ.

١٣٧٠ - مسألة؛ قال: (ويُحَرِّمُ لَبَنُ الْمَيِّتَةِ، كَمَا يُحَرِّمُ لَبَنُ الْحَيَّةِ؛ لِأَنَّ اللَّبَنَ لَا يَمُوتُ)

المنصوصُ عن أحمدَ، في روايةِ إبراهيمَ الحَرْبِيِّ، أنَّه يَنْشُرُ الحُرْمةَ. وهو اخْتيارُ أبي بكرٍ. وهو قولُ أبي ثَوْرٍ، والأوْزَاعيِّ، وابنِ القاسمِ، وأصْحابِ الرَّأْىِ، وابنِ المُنْذِرِ. وقال الخَلَّالُ: لا يَنْشُرُ الحُرْمَةَ. وتَوَقّفَ عنه أحمدُ، في رِوايةِ مُهَنَّا. وهو مَذَهَبُ الشافعيِّ؛ لأنَّه لَبَنٌ ممَّن ليس بمَحَلٍّ للوِلادةِ، فلم يتَعَلَّقْ به التَّحْرِيمُ. كَلَبنِ الرَّجُلِ. ولَنا، أنَّه وُجِدَ الارْتِضاعُ، على وَجْهٍ يُنْبِتُ اللَّحْمَ ويُنْشِزُ العَظْمَ، من امرأةٍ، فأثْبَتَ التَّحْريمَ، كما لو كانت حَيّةً، ولأنَّه لا فارِقَ بين شُرْبِه في حَياتِها ومَوْتِها إلَّا الحياةُ والمَوْتُ أو النّجاسَةُ، وهذا لا أثَرَ له، فإنَّ اللَّبَنَ لا يَمُوتُ، والنَّجاسةُ لا تَمْنَعُ، كما لو حُلِبَ في وِعَاءٍ نَجِسٍ، ولأنَّه لو حُلِبَ منها في حَياتِها، فشَرِبَه بعدَ مَوْتِها، لنَشَرَ الحُرْمةَ، وبَقاؤُه في ثَدْيِها لا يَمْنَعُ ثُبُوتَ الحُرْمةِ؛ لأنَّ ثَدْيَها لا يَزِيدُ على الإِناءِ في عَدَمِ الحياةِ، وهى لا تَزِيدُ على عَظْمِ المَيْتَةِ في ثُبُوتِ النَّجاسةِ.

Anmerkungen

(٣) في أ: "جوفه".

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