dass die Faiʾa erst nach vier Monaten eintritt; denn Er erwähnte die Faiʾa danach mit dem Buchstaben „fāʾ“, der eine unmittelbare Abfolge impliziert. Dann sagte Er: „Und wenn sie sich zur Scheidung entschließen, so ist Gott hörend und wissend“ (6). Würde die Scheidung bereits durch das Verstreichen der Frist eintreten, wäre ein Entschluss dazu nicht nötig. Sein Wort „hörend und wissend“ impliziert, dass die Scheidung ausgesprochen (gehört) werden muss, und das Gehörte kann nur ein Wort sein. Zudem ist dies eine Frist, die ihm als Aufschub (Taʾjīl) auferlegt wurde, weshalb er währenddessen keinen Anspruch auf die Forderung hat, wie bei anderen Fristen. Ferner ist dies eine Frist, der kein Vollzug vorausgegangen ist, weshalb ihr auch kein Eintreten folgen kann, wie bei der Frist im Falle der Impotenz (ʿUnna). Die Frist bei der Impotenz ist ein Beweis für uns; denn die Scheidung tritt erst (7) mit ihrem Verstreichen ein. Die Frist bei der Impotenz wurde ihm auferlegt, damit er währenddessen geprüft wird und seine Unfähigkeit zum Beischlaf durch Unterlassung während der Frist erkennbar wird. Diese (Ila-Frist) hingegen wurde als Aufschub und Vertagung für ihn festgesetzt, und er hat keinen Anspruch auf Erfüllung, bevor die Frist abgelaufen ist, ähnlich einer Schuld (Dain).
Abschnitt: Der Beginn der Frist ist der Zeitpunkt des Eides, und es bedarf keiner Festlegung einer Frist, da diese durch den Text (des Korans) und den Konsens (Ijmāʿ) feststeht; sie bedarf daher keiner (8) gesonderten Festlegung, ebenso wie die Frist bei der Impotenz. Er wird während dieser Zeit nicht zum Beischlaf aufgefordert, aus dem Grund, den wir bereits erwähnten. Wenn er jedoch währenddessen mit ihr den Beischlaf vollzieht (9), so hat er ihr Recht vor Fälligkeit erfüllt (10) und ist aus dem Īlāʾ ausgetreten, wie jemand, der eine Schuld (11) vor Fälligkeit begleicht. So verhält es sich auch, wenn er nach Ablauf der Frist, jedoch vor oder nach der Aufforderung den Beischlaf vollzieht: Er tritt aus dem Īlāʾ aus. Dies gilt gleichermaßen, ob sie bei Verstand ist oder geistesgestört, wach oder schlafend; denn er hat das getan, worüber er den Eid geleistet hat. Wenn er jedoch während eines Zustands der Geistesstörung mit ihr den Beischlaf vollzieht, leistet er keinen Meineid. Dies erwähnte Ibn Ḥāmid, und es ist die Ansicht von asch-Schaʿbī. Abū Bakr sagte: Er leistet einen Meineid und die Sühneleistung (Kaffāra) obliegt ihm, da er das getan hat, worüber er den Eid geleistet hat. Die erste Ansicht ist zutreffender, da er nicht rechtsverbindlich (Mukallaf) ist und das Schreibrohr (der göttlichen Verantwortung) von ihm erhoben wurde. Er tritt durch seinen Beischlaf aus dem Īlāʾ aus, weil er ihr Recht erfüllt hat und von ihm in Bezug auf sie das geschehen ist, was auch von einem Zurechnungsfähigen geschieht; die Sühneleistung entfällt bei ihm lediglich wegen der Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit. Dies erwähnte Ibn Ḥāmid, und es ist eine der beiden Ansichten der Anhänger von asch-Schāfiʿī. Der Qāḍī erwähnte, was...
(6) Sure al-Baqara 227. (7) In (M) als Ergänzung: „außer“ (illā). (8) In (A) als Ergänzung: „Frist“ (mudda). (9) In (A): „er vollzog den Beischlaf“ (waṭiʾa). (10) In (A, B, M): „er erfüllte es“ (ʿajjal-hā). (11) Fehlt in: (A, M).
ذلك أن الفَيْئَةَ بَعْدَ أربعةِ أشْهُرٍ؛ لِذِكْرِه الفَيْئَةَ بعدَها بالفاءِ المُقْتَضِيَةِ لِلتَّعْقِيبِ، ثم قال: {وَإِنْ عَزَمُوا الطَّلَاقَ فَإِنَّ اللَّهَ سَمِيعٌ عَلِيمٌ} (٦). ولو وَقَعَ بِمُضِىِّ المدَّةِ، لم يَحْتَجْ إلى عَزْمٍ عليه، وقولُه: {سَمِيعٌ عَلِيمٌ} يَقْتَضِى أَنَّ الطَّلاقَ مَسْمُوعٌ، ولا يكونُ المَسموعُ إلَّا كَلامًا، ولأنَّها مُدَّةٌ ضُرِبَتْ له تَأْجيلًا، فلم يَسْتَحِقَّ المُطالبَةَ فيها، كسائِرِ الآجالِ، ولأنَّ هذه مدَّةٌ لم يَتَقَدَّمْها إيقاعٌ، فلا يَتَقَدَّمُها وُقوعٌ، كمُدَّة العُنَّةِ. ومُدَّةُ العُنَّةِ حجَّةٌ لنا؛ فإنَّ الطَّلاقَ لا يَقَعُ إلَّا (٧) بمُضِيِّها، ولِأَنَّ مدَّةَ العُنَّةِ ضُرِبَتْ له ليُخْتَبَرَ فيها، ويُعْرَفَ عَجْزُه عن الوَطْءِ بتَرْكِهِ فى مدَّتِها، وهذه ضُرِبَتْ تأخيرًا له وتأجيلًا، ولا يَسْتَحِقُّ المُطالَبَةَ إلَّا بعدَ مُضِىِّ الأَجَلِ، كالدَّيْنِ.
فصل: وابتداءُ المُدَّةِ من حينِ اليمينِ، ولا يَفْتَقِرُ إلى ضَرْبِ مدَّةٍ؛ لِأنَّها ثَبَتَتْ بالنَّصِّ والإِجْماعِ، فلم تَفْتَقِرْ إلى ضَرْبٍ (٨)، كمُدَّة العُنَّةِ. ولا يُطالَبُ بالوَطْءِ فيها؛ لما ذَكَرْنا، فإنْ وَطِئَها (٩) فيها فَقَدْ عَجَّل (١٠) حَقَّها قبلَ مَحِلِّه، وخَرَجَ من الإِيلاءِ، كمَن عليه دَيْنٌ (١١) دَفَعَه قبل الأَجَلِ. وهكذا إنْ وَطِئَ بعدَ المدَّةِ، قبلَ المُطالَبَةِ أو بَعدَها، خرَج من الإِيلاءِ. وسواءٌ وَطِئَها، وهى عاقِلةٌ أو مجنونةٌ، أو يَقْظانةٌ أو نائِمةٌ؛ لِأنَّه فَعَلَ ما حَلَفَ عليه، فإنْ وَطِئَها وهو مَجْنُونٌ، لم يَحْنَثْ. ذَكَرَه ابنُ حامدٍ. وهو قَوْلُ الشَّعْبِىِّ. وقال أبو بكرٍ: يَحْنَثُ، وعليه الكَفَّارةُ؛ لأنَّه فعَل ما حَلَفَ عليه. والأوَّل أصحُّ؛ لِأنَّه غيرُ مُكَلَّفٍ، والقَلَمُ عنه مَرْفوعٌ، ويخْرُجُ بِوَطْئِه عن الإِيلاءِ؛ لِأنَّه قد وَفَّاها حقَّها، وحَصَلَ منه فى حقِّها ما يَحْصُلُ من العاقِلِ، وإنَّما تَسْقُطُ الكفَّارَةُ عنه لِرَفْعِ القَلَمِ عنه. ذَكَرَ هذا ابنُ حامِدٍ. وهو أَحَدُ الوَجْهين لأصْحابِ الشَّافِعىِّ. وذَكَرَ القاضى ما
(٦) سورة البقرة ٢٢٧.(٧) فى م زيادة: "إلا".(٨) فى أزيادة: "مدة".(٩) فى أ: "وطئ".(١٠) فى أ، ب، م: "عجلها".(١١) سقط من: أ، م.