Verses. Wenn dies feststeht, dann ist das Maß die Zeitspanne von zwei Jahren und nicht die Entwöhnung. Sollte das Kind vor den zwei Jahren entwöhnt werden und dann innerhalb dieser Zeit gestillt werden, tritt das Verbot ein. Sollte es jedoch nicht entwöhnt werden, bis die zwei Jahre überschritten sind, und es dann noch vor der Entwöhnung gestillt werden, tritt das Verbot nicht ein. Ibn al-Qasim, ein Schüler von Malik, sagte: Wenn es nach der Entwöhnung innerhalb der zwei Jahre gestillt wird, bewirkt dies kein Verbot (24), aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "...und das geschah vor der Entwöhnung". Unser Argument stützt sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen: "Und die Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre stillen". Es wurde von ihm, Allahs Segen und Friede auf ihm, überliefert: "Es gibt kein Stillverbot außer dem, das innerhalb der zwei Jahre geschieht" (25). Die Entwöhnung wird nach ihrer Dauer beurteilt, nicht nach dem Akt selbst. Abu al-Khattab sagte: Wenn es eine Stunde nach Ablauf der zwei Jahre gestillt wird, tritt kein Verbot ein. Der Qadi sagte: Wenn es das fünfte Mal anfängt zu stillen und die Zeit der zwei Jahre abläuft, bevor es vollständig ist, tritt das Verbot nicht ein. Dies ist jedoch nicht korrekt, da das Stillen, das innerhalb der zwei Jahre stattgefunden hat, für das Verbot ausreicht, wie die Tatsache beweist, dass es von dem, was danach kommt, getrennt ist; daher sollte ein rechtliches Urteil nicht durch das Hinzufügen (26) dessen entfallen, was keine Wirkung hat. Al-Khiraqi stellte als Bedingung für das Entstehen des Verbots zwischen dem gestillten Kind und dem Mann, dessen Milch durch den Beischlaf ausgelöst wurde, dass es sich um Milch aus einer Schwangerschaft handeln muss, die auf den Beischlaf zurückzuführen ist (28) – sei es durch Beischlaf in einer Ehe, durch Besitzverhältnis oder durch einen irrtümlichen Beischlaf (29). Was jedoch die Milch eines Ehebrechers oder die Milch desjenigen betrifft, der die Vaterschaft durch Li'an (Verfluchung) ablehnt, so begründet dies laut dem Verständnis von Al-Khiraqis Worten kein Verbot zwischen ihnen. Dies ist auch die Ansicht von Abu 'Abd Allah ibn Hamid und die Rechtsschule von al-Shafi'i. Abu Bakr 'Abd al-'Aziz sagte hingegen: Das Verbot entsteht zwischen ihnen, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die ein Verbot begründet; daher sind das Erlaubte und das Verbotene (30) in dieser Hinsicht gleich, wie beim Beischlaf. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Mann durch den Beischlaf sowohl Milch als auch ein Kind hervorgebracht hat. Da das Kind ein Verbot zwischen sich und dem Mann begründet, gilt dies ebenso für die Milch. Und weil es sich um ein Stillen handelt, das ein Verbot gegenüber der stillenden Frau begründet, so erstreckt es sich auch auf den Mann, wie im Falle von...
(24) In M ergänzt: "'alaihi" (d.h. darüber). (25) Überliefert von al-Daraqutni im Buch des Stillens, Sunan al-Daraqutni 4/174. Und von Ibn 'Adi im al-Kamil 7/2562. (26) In B: "bi-ittisal" (durch Verbindung). (27) In A: "wa-ishtiratu" (und die Bedingung). (28) Im Original: "yantasibu" (wird zugeschrieben). (29) In A, M: "shubhatin" (Irrtum). (30) In A, M: "wa-mahzur" (und verboten).
الآيةِ. إذا ثَبَتَ هذا، فالاعْتبارُ بالعامَيْنِ لا بالفِطَامِ، فلو فُطِمَ قبلَ الحَوْلَيْنِ، ثم ارْتَضَعَ فيهما، لَحَصَلَ التَّحْريمُ، ولو لم يُفْطَمْ حتى تجاوَزَ الحَوْلينِ، ثم ارْتَضَع بعدَهما قبلَ الفِطامِ. لم يَثْبُتِ التَّحْرِيمُ. وقال ابنُ القاسمِ، صاحبُ مالكٍ: لو ارْتَضَعَ بعدَ الفِطامِ في الحَوْلَيْنِ، لم تُحَرِّمْ (٢٤)؛ لقولِه عليه السلام: "وَكَانَ قَبْلَ الْفِطَامِ". ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَالْوَالِدَاتُ يُرْضِعْنَ أَوْلَادَهُنَّ حَوْلَيْنِ كَامِلَيْنِ}. ورُوِىَ عنه عليه السلام: "لَا رَضاعَ إلَّا مَا كَانَ فِي الْحَوْلَيْنِ" (٢٥). والفِطامُ مُعْتَبَرٌ بمُدَّتِه لا بِنَفْسِه، قال أبو الخَطَّاب: لو ارْتَضَعَ بعَد الحَوْلَينِ بساعةٍ، لم يُحَرِّمْ. وقال القاضي: لو شَرَعَ في الخامسةِ، فحالَ الحَوْلُ قبلَ كَمالِها، لم يَثْبُتِ التَّحْريمُ. ولا يَصِحُّ هذا؛ لأنَّ ما وُجِدَ من الرَّضْعةِ في الحَوْلَيْنِ كافٍ في التَّحْريمِ، بدَلِيلِ ما لو انْفَصَلَ ممَّا بعدَه، فلا يَنْبَغِى أن يَسْقُطَ حكمٌ بإيصالِ (٢٦) ما لا أثَرَ له به. واشْتَرطَ (٢٧) الخِرَقِيُّ في نَشْرِ الحُرْمةِ بينَ المُرْتَضعِ وبين الرَّجُلِ الذي ثابَ اللَّبَنُ بوَطْئِه، أن يكونَ لبنَ حَمْلٍ يَنْتَسِبُ (٢٨) إلى الواطئ، إمَّا لكَوْنِ الوَطْءِ في نكاحٍ أو مِلْكِ يمينٍ، أو بِشُبْهةٍ (٢٩)، فأمَّا لَبَنُ الزَّانِى أو النَّافِى للوَلَدِ باللِّعانِ، فلا يَنْشُرُ الحُرْمةَ بينهما، في مَفْهومِ كلامِ الْخِرَقِيِّ. وهو قولُ أبي عبدِ اللَّه ابن حامدٍ، ومذهبُ الشافعيِّ. وقال أبو بكرٍ عبدُ العزيز: تَنْتَشِرُ الحُرْمةُ بينهما؛ لأنَّه مَعْنًى يَنْشُرُ الحُرْمةَ، فاسْتَوَى في ذلك مُباحُه ومَحْظُورُه (٣٠)، كالوَطْءِ، يُحَقِّقُه أنَّ الواطئَ حَصَلَ منه لَبَنٌ ووَلَدٌ، ثم إنَّ الوَلَدَ يَنْشُرُ الحُرْمةَ بينه وبينَ الواطئِ، كذلك اللَّبَنُ، ولأنَّه رَضَاعٌ ينْشُرُ الحُرْمةَ إلى المُرْضِعةِ، فنَشَرها إلى الواطئِ، كصُورَةِ
(٢٤) في م زيادة: "عليه".(٢٥) أخرجه الدارقطني، في: كتاب الرضاع. سنن الدارقطني ٤/ ١٧٤. وابن عدى، في: الكامل ٧/ ٢٥٦٢.(٢٦) في ب: "باتصال".(٢٧) في أ: "واشتراط".(٢٨) في الأصل: "ينسب".(٢٩) في أ، م: "شبهة".(٣٠) في أ، م: "ومحظور".