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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 322Abschnitt

Übersetzung · DE

Der Grund für die erste Ansicht ist, dass das Verbot zwischen ihnen ein Ableger der Vaterschaft ist; da die Vaterschaft jedoch nicht feststeht (31), ist auch das, was ein Ableger davon ist, nicht gegeben. Dies unterscheidet sich vom Verbot bezüglich der Tochter aus Unzucht (Zina), da sie tatsächlich aus seinem Samen stammt, was in unserem Fall nicht zutrifft. Es unterscheidet sich auch vom Verbot durch Schwägerschaft (Musahara), denn das Verbot in jenem Fall hängt nicht vom Nachweis der Abstammung ab. Aus diesem Grund ist die Mutter der Ehefrau sowie deren Tochter verboten, auch ohne Abstammungsverhältnis. Das Stillverbot hingegen basiert auf der Abstammung. Deshalb sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Es ist durch das Stillen das verboten, was durch Abstammung verboten ist" (32). Was die stillende Frau betrifft, so ist das gestillte Kind für sie verboten und wird bei allen als ihr zugehörig betrachtet. Ebenso sind alle ihre Kinder und ihre Verwandten, die für ihre Kinder verboten sind, für dieses gestillte Kind verboten, wie es bei Stillen mit erlaubter Milch (33) der Fall ist. Wenn das gestillte Kind ein Mädchen ist, ist es für denjenigen, der das Li'an vollzogen hat, ohne jeden Widerspruch verboten, denn sie ist seine Stieftochter, da sie die Tochter seiner Frau durch das Stillen ist. Bei demjenigen, der die Ansicht vertritt, dass die Schwägerschaft ein Verbot begründet, ist sie auch für denjenigen verboten, der Unzucht begangen hat. Dasselbe gilt für deren Töchter sowie die Töchter des gestillten Jungen aus diesem Grund.

Kapitel: Wenn zwei Männer mit einer Frau verkehren und sie ein Kind gebiert, und sie mit der Milch, die durch (den Beischlaf mit) einem von ihnen entstanden ist, ein Kind stillt, wird es zum Kind desjenigen, dessen Abstammung des Neugeborenen zu ihm feststeht (34), unabhängig davon, ob die Abstammung durch einen Physiognomiker (Qa'ifa) oder durch andere Mittel nachgewiesen wurde. Wenn die Physiognomiker das Kind beiden zuschreiben, wird der gestillte Säugling zum Kind beider. Der gestillte Säugling ist in jedem Fall ein Anhängsel dessen, der mit ihm verwandt ist. Sobald der Verwandte einer Person zugeordnet wird, gilt dies auch für den gestillten Säugling. Wird der Verwandte von einem der beiden ausgeschlossen, gilt dies ebenfalls für den gestillten Säugling, da es dessen Milch ist, mit der es gestillt wurde, und dessen Verbot ein Ableger von dessen Verbot ist. Wenn die Abstammung von beiden nicht feststeht, weil eine physiognomische Untersuchung nicht möglich ist, [oder wegen einer Unklarheit] (35) bei ihnen, oder aus ähnlichen Gründen, ist es für beide verboten, um dem Verbot den Vorrang zu geben; denn es ist möglich, dass das Kind von einem der beiden stammt, und möglich, dass es das Kind (36) des anderen ist. Somit wären für ihn die Verwandten des einen verboten, aber nicht die Verwandten des anderen, und da sich seine Schwester mit einer anderen vermischt hat, sind alle verboten, so wie wenn er seine Schwester genau kennt, dann aber...

Anmerkungen

(31) In M ausgelassen. (32) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits erwähnt in: 9/513, 519, 520. (33) In A: "fi al-laban" (in der Milch). (34) Im Original: "laban" (Milch). (35) Im Original: "wa-ishtibahihi" (und seine Unklarheit). (36) In B, M ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

الإِجْماعِ. وَوَجْهُ القولِ الأوَّلِ، أنَّ التَّحْريمَ بينهما فَرْعٌ لحُرْمةِ الأُبُوَّةِ، فلمَّا لم (٣١) تَثْبُتْ حُرْمةُ الأُبُوَّةِ، لم يَثْبُتْ ما هو فَرْعٌ لها. ويفارِقُ تَحْريمَ ابْنَتِه من الزِّنَى؛ لأنَّها من نُطفَتِه حقيقةً، بخلافِ مَسْأَلَتِنا. ويفارقُ تَحْريمَ المُصاهَرةِ؛ فإنَّ التَّحْريمَ ثَمَّ لا يَقِفُ على ثُبُوتِ النَّسَبِ، ولهذا تَحْرُمُ أُمُّ زَوْجَتِه وابْنَتُها من غير نَسَبٍ، وتَحْرِيمُ الرَّضاعِ مَبْنيٌّ على النَّسَبِ، ولهذا قال عليه السلام: "يَحْرُمُ من الرَّضَاعِ ما يَحْرُمُ مِنَ النَّسَبِ" (٣٢). فأمَّا المُرْضِعةُ، فإنَّ الطِّفْلَ المُرْتَضِعَ مُحَرَّمٌ عليها، ومَنْسُوبٌ إليها عندَ الجميعِ. وكذلك يَحْرُمُ جميعُ أوْلادِها، وأقارِبها الذين يَحْرُمُون على أولادِها، على هذا المُرْتَضِع، كما في الرَّضَاعِ باللَّبَنِ (٣٣) المُباحِ. وإن كان المُرْتَضِعُ جارِيةً، حَرُمَتْ على المُلاعِنِ، بغير خِلافٍ أيضًا؛ لأنَّها رَبِيبَتُه، فإنَّها بِنْتُ امْرَأتِه من الرَّضاعِ، وتَحْرُمُ على الزَّانِى، عندَ مَنْ يَرَى تَحْريمَ المُصَاهَرةِ، وكذلك يَحْرُمُ بناتُها وبناتُ المُرْتَضِعِ من الغِلْمانِ لذلك.

فصل: وإذا وَطِئَ رَجُلانِ امرأةً، فأتَتْ بوَلَدٍ، فأَرْضَعَتْ بلَبَنِه طِفْلًا، صار ابْنًا لمن ثَبَتَ نَسَبُ (٣٤) المَوْلُودِ منه، سَواءٌ ثَبَتَ نَسَبُه منه بالْقافةِ أو بغيرِها. وإن ألْحَقَتْه القافةُ بهما، صار المُرْتَضِعُ ابْنًا لهما، فالمُرْتَضِعُ في كلِّ موضعٍ تَبَعٌ للمُناسِبِ، فمتى لَحِقَ المُناسِبُ بشَخْصٍ، فالمُرْتَضِعُ مثلُه، وإن انْتَفَى المُناسِبُ عن أحَدِهما، فالمُرْتضِعُ مثلُه، لأنَّه بلَبَنِه ارْتَضَعَ، وحُرْمَتُه فَرْعٌ على حُرْمَتِه. وإن لم يَثْبُتْ نَسَبُه منهما؛ لتَعَذُّرِ الْقافةِ، [أو لِاشْتِباهِه] (٣٥) عليهم، ونحوِ ذلك، حَرُمَ عليهما، تَغْلِيبًا للحَظْرِ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أن يكونَ منهما، ويَحْتَمِلُ أن يكَونَ ابنَ (٣٦) أحدِهما، فيحْرُمُ عليه أقارِبُه دُونَ أقارِبِ الآخَرِ، وقد اختَلَطَتْ أُخْتُه بغيرِها، فحَرُمَ الجَمِيعُ، كما لو عَلِمَ أخْتَه بعَيْنِها، ثم

Anmerkungen

(٣١) سقط من: م.(٣٢) تقدم تخريجه في: ٩/ ٥١٣، ٥١٩، ٥٢٠.(٣٣) في أ: "في اللبن".(٣٤) في الأصل: "لبن".(٣٥) في الأصل: "واشتباهه".(٣٦) سقط من: ب، م.

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