aus zwei Gründen: weil sie seine Tochter ist und weil sie seine Stieftochter ist, deren Mutter er beigewohnt hat.
Der dritte Abschnitt: Er schuldet die Hälfte der Mitgift (Mahr) des kleinen Mädchens; denn ihre Ehe wurde vor seinem Geschlechtsverkehr mit ihr ohne ihr Zutun aufgelöst. Wenn die Auflösung durch eine außenstehende Person erfolgt, ist dies wie die Scheidung durch den Ehemann in Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgift. Für die erwachsene Frau gibt es keine Mitgift, falls er ihr nicht beigewohnt hat; denn die Auflösung ihrer Ehe geschah aufgrund einer Ursache, die von ihr ausging, weshalb ihre Mitgift entfiel, so als ob sie vom Islam abgefallen wäre. Dies ist die Ansicht von Malik, Ash-Shafiʿi, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y). Wir kennen diesbezüglich keine abweichende Meinung. Wenn er der erwachsenen Frau beigewohnt hat, entfällt ihre Mitgift nicht; denn sie wurde durch seinen Geschlechtsverkehr mit ihr so festgesetzt, dass nichts sie mehr aufheben kann. Deshalb entfällt sie weder durch ihren Abfall vom Glauben (Riddah) noch durch etwas anderes.
Der vierte Abschnitt: Er nimmt bei der erwachsenen Frau Rückgriff hinsichtlich dessen, was er an Mitgift für das kleine Mädchen aufbringen musste. Dies ist die Ansicht von Ash-Shafiʿi. Von einigen seiner Anhänger wurde überliefert, dass er die gesamte Mitgift zurückfordern kann, weil sie die eheliche Intimität (Bud') zerstört hat, weshalb ihre Garantie (Damann) verpflichtend wurde. Die Anhänger der Lehrmeinung sagten: Wenn die stillende Frau beabsichtigte, die Ehe zu verderben, nimmt er die Hälfte der Mitgift von ihr zurück, andernfalls nimmt er nichts zurück. Malik sagte: Er nimmt nichts zurück. Unser Argument für den Rückgriff auf die Hälfte ist, dass sie diese für ihn festgesetzt, ihn dazu verpflichtet und dasjenige, was ihr gegenüberstand, für ihn zerstört hat, weshalb ihr die Haftung (Damann) obliegt, so als hätte sie für ihn eine Handelsware zerstört. Unser Argument gegenüber Abu Hanifa ist, dass das, was bei vorsätzlicher Tat garantiert (ersetzt) werden muss, auch bei fahrlässiger Tat garantiert werden muss, wie beim Geld. Und weil sie seine Ehe verdorben und ihm die Hälfte der Mitgift auferlegt hat, ist sie zur Erstattung verpflichtet, so als ob sie die Zerstörung beabsichtigt hätte. Unser Argument dafür, dass der Ehemann nur die Hälfte zurückfordert, ist, dass der Ehemann nicht mehr als die Hälfte eingebüßt hat, daher steht ihm nicht mehr zu, als er eingebüßt hat. Zudem ist durch die Auflösung der Anspruch auf die andere Hälfte zu ihm zurückgekehrt, daher darf er nicht zweimal eine Entschädigung für das fordern, für dessen Ersatz er bereits einen Ausgleich erhalten hat. Da der Verlust der ehelichen Intimität aus dem Besitz des Ehemannes keinen materiellen Wert hat, haftet die stillende Frau hier nur insoweit, als sie den Ehemann zu einer Zahlung verpflichtet hat, die ohnehin aufgrund einer von der Ehefrau ausgehenden Ursache hätte entfallen können; daher fordert er hier nicht mehr zurück, als sie ihm auferlegt hat.
(6) In M mit dem Zusatz: "zur Hälfte". (7) Ausgelassen in M. (8) In den Manuskripten: "ʿalayhi". (9) Ausgelassen im Original, A, B. (10) In M: "yarjiʿu".
عليه لوَجْهينِ؛ لكونِها بِنْتَه، ورَبِيبَتَه التي دَخَلَ بأُمِّها.
الفصل الثالث: أنَّ عليه نِصْفَ مَهْرِ الصَّغيرةِ؛ لأنَّ نِكاحَها انْفَسَخَ قبلَ دُخُولِه بها من غير جِهَتِها، والفَسْخُ إذا جاء من أجْنَبِىٍّ كان كطَلاقِ الزَّوْجِ في وُجُوبِ الصَّداقِ عليه، ولا مَهْرَ للكبيرةِ إن لم يكُنْ دَخَلَ بها؛ لأنَّ فَسْخَ نِكاحِها بسَبَبٍ من جِهَتها، فسَقَطَ صَداقُها، كما لو ارْتَدَّتْ. وبهذا قال مالكٌ، والشافعيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا. وإن كان دَخَلَ بالكبيرةِ، لم يَسْقُطْ مَهْرُها؛ لأنَّه اسْتَقَرَّ بدُخُولِه بها اسْتِقْرارًا لا يُسْقِطُه شيءٌ، ولذلك لا يَسْقُطُ برِدَّتِها ولا بغيرِها.
الفصل الرابع: أنَّه يَرْجِعُ على الكبيرةِ بما لَزِمَه من صَداقِ الصغيرةِ. وبهذا قال الشافعيُّ. وحُكِىَ عن بعضِ أصْحابِه، أنَّه يَرْجِعُ بجميعِ صَداقِها؛ لأنَّها أتْلَفَتِ البُضْعَ، فوَجَبَ ضَمانُه. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: إِن كانت المُرْضعةُ أرادت الفَسادَ، رَجَعَ عليها بنِصْفِ الصَّداقِ، وإلَّا فلا يَرْجِعُ (٦) بشيءٍ. وقال مالكٌ: لا يَرْجِعُ بشيءٍ. وَلنا، على أنَّه يَرْجِعُ عليها بالنِّصْفِ (٧)، أنَّها قَرَّرَتْه عليه، وألْزَمَتْه إيَّاه، وأتْلَفَتْ عليه ما في مُقابَلَتِه، فوَجَبَ عليها (٨) الضَّمانُ، كما لو أتْلَفَتْ عليه المَبِيعَ. ولَنا، على أبي حنيفةَ، أنَّ ما ضُمِنَ في العَمْدِ ضُمِنَ في الخَطَإِ، كالمالِ، ولأنَّها أفْسَدَتْ نِكاحَه، وقَرَّرَتْ عليه نِصْفَ الصَّداقِ، [فلَزِمَها ضَمانُه] (٩)، كما لو قَصَدَتِ الإِفْسادَ. ولَنا، على أنَّ الزَّوْجَ إنَّما يَرْجِعُ بالنصفِ، أنَّ الزَّوْجَ لم يَغْرَمْ إِلَّا النِّصْفَ، فلم يَجِبْ له أكثرُ ممَّا غَرِمَ، ولأنَّه بالفَسْخِ رجَع (١٠) إِليه بَدَلُ النِّصْفِ الآخَرِ، فلم يَجِبْ له بَدَلُ ما أخَذَ بَدَلَه مَرَّةً أُخْرَى، ولأنَّ خُرُوجَ البُضْعِ من مِلْكِ الزَّوجِ لا قِيمةَ له، وإنَّما ضَمِنَتِ المرضعةُ ههُنا لمَّا أَلْزَمَتِ الزَّوجَ ما كان مُعَرَّضًا للسُّقُوطِ بسَبَبٍ يُوجَدُ من الزَّوْجةِ، فلم يَرْجِعْ ههُنا بأكثرَ ممَّا ألْزَمَتْه.
(٦) في م زيادة: "بالنصف".(٧) سقط من: م.(٨) في النسخ: "عليه".(٩) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٠) في م: "يرجع".