Wenn er die Tochter seiner Tante väterlicherseits heiratet und ihre gemeinsame Großmutter einen von beiden im Kindesalter stillt, wird die Ehe aufgelöst; denn wenn sie den Ehemann stillt, wird sie sein Onkel mütterlicherseits, und wenn sie die Ehefrau stillt, wird sie zu seiner Tante väterlicherseits. Wenn er die Tochter seines Onkels mütterlicherseits heiratet und ihre gemeinsame Großmutter den Ehemann stillt, wird sie zum Onkel mütterlicherseits seiner Ehefrau, und wenn sie diese stillt, wird sie zu ihrer Tante mütterlicherseits. Wenn er die Tochter seiner Tante mütterlicherseits heiratet und sie den Ehemann stillt, wird sie zum Onkel mütterlicherseits seiner Ehefrau, und wenn sie diese stillt, wird sie zur Tante mütterlicherseits seines Ehemannes.
Abschnitt: Wenn er eine bereits erwachsene Frau heiratet, sie dann scheidet und sie daraufhin ein kleines Mädchen mit seiner Milch stillt, wird dieses zu einer Tochter für ihn. Wenn sie es mit der Milch eines anderen stillt, wird es zur Stieftochter. Wenn er die erwachsene Frau bereits vollzogen (beischlafen) hatte, ist das kleine Mädchen ihm für immer verboten; wenn er sie nicht vollzogen hatte, ist sie ihm nicht verboten, da es sich um eine Stieftochter handelt, deren Mutter er nicht beigewohnt hat. Wenn er ein kleines Mädchen heiratet, sie dann scheidet und eine Frau sie stillt, wird die Stillende ihm für immer verboten; denn sie gehört zu den Müttern seiner Ehefrauen. Wenn er eine erwachsene Frau und ein kleines Mädchen heiratet, dann das kleine Mädchen scheidet und die erwachsene Frau es stillt, wird die erwachsene Frau ihm verboten und ihre Ehe wird aufgelöst. Wenn er die erwachsene Frau noch nicht vollzogen hat, gibt es für sie keine Mitgift, und die Ehe mit dem kleinen Mädchen bleibt für ihn bestehen. Wenn er sie jedoch vollzogen hat, steht ihr die Mitgift zu, und sowohl sie als auch das kleine Mädchen sind ihm für immer verboten. Wenn er die erwachsene Frau allein vor dem Stillen scheidet und er die erwachsene Frau noch nicht vollzogen hatte, bleibt die Ehe mit dem kleinen Mädchen gültig. Wenn er sie jedoch vollzogen hatte, wird das kleine Mädchen verboten, die Ehe mit ihm wird aufgelöst, und er fordert von der erwachsenen Frau die Hälfte ihrer Mitgift zurück. Wenn er beide gleichzeitig scheidet, gilt für das Verbot das bereits Dargelegte. Wenn ein Mann eine erwachsene Frau heiratet und ein anderer ein kleines Mädchen, sie beide ihre Frauen scheiden, jeder von ihnen die Ehefrau des anderen heiratet und dann die erwachsene Frau das kleine Mädchen stillt, wird die erwachsene Frau für beide verboten.
(15) In M: "jaddatuha" (ihre Großmutter). (16) In A, B: "arḍaʿat-huma" (sie stillte beide). (17) Im Original: "khaluhu" (sein Onkel mütterlicherseits). (18) In B: "arḍaʿat-huma" (sie stillte beide). (19) In der Ergänzung: "ʿalayhi" (ihm). (20) Im Original B, M: "wa-in" (und wenn). (21) In B: "irtaḍaʿat" (wurde gestillt).