Und ihre Ehe wird aufgelöst. Falls der Ehemann der kleinen Frau die große bereits vollzogen (beischlafen) hatte, wird sie ihm verboten und ihre Ehe wird aufgelöst; ansonsten nicht.
Abschnitt: Wenn die Tochter der erwachsenen Frau die kleine Frau stillt, gilt für das Verbot und die Auflösung der Ehe das gleiche Urteil, als ob die erwachsene Frau sie selbst gestillt hätte; denn sie ist zu ihrer Großmutter geworden. Die Rückforderung der Mitgift richtet sich gegen die Stillende, welche die Ehe korrumpiert hat. Wenn die Mutter der erwachsenen Frau sie stillt, wird die Ehe mit beiden gleichzeitig aufgelöst; denn sie sind zu Schwestern geworden. Wenn er die erwachsene Frau noch nicht vollzogen hat, darf er diejenige von beiden heiraten, die er möchte, und von der Stillenden die Hälfte der Mitgift beider zurückfordern. Wenn er die erwachsene Frau bereits vollzogen hat, darf er die Ehe mit ihr fortsetzen; denn für die kleine Frau gibt es keine Wartezeit (ʿIdda). Die Ehe mit der kleinen Frau darf er nicht eingehen, bis die Wartezeit der erwachsenen Frau verstrichen ist; denn sie ist zu ihrer Schwester geworden, daher darf er sie während ihrer Wartezeit nicht heiraten. Dasselbe Urteil gilt, wenn die Großmutter der erwachsenen Frau sie stillt; denn sie wird zur Tante väterlicherseits oder mütterlicherseits der erwachsenen Frau, und die Zusammenführung beider als Ehefrauen ist verboten. Dasselbe Urteil gilt, wenn ihre Schwester oder die Ehefrau ihres Bruders sie mit seiner Milch stillt; denn sie ist zur Tochter der Schwester der erwachsenen Frau oder zur Tochter seines Bruders geworden. Ebenso gilt dies, wenn die Tochter seines Bruders oder die Tochter seiner Schwester sie stillt. Nichts von alledem führt bei einer von ihnen zu einem ewigen Verbot; denn es handelt sich um ein Verbot der Zusammenführung, es sei denn, die Tochter der erwachsenen Frau stillt sie und er hatte bereits ihre Mutter vollzogen.
Abschnitt: Wer die Ehe einer Frau durch das Stillen vor dem Beischlaf korrumpiert, schuldet die Hälfte ihrer Mitgift. Wenn dies nach dem Beischlaf geschah, so hat Ahmad festgelegt, dass er die gesamte Mitgift von ihr zurückfordern kann. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Schāfiʿī; denn die Frau hat Anspruch auf die gesamte Mitgift gegenüber ihrem Ehemann, daher fordert sie das zurück, was er ihr leisten musste, ähnlich wie bei der Hälfte der Mitgift, wenn der Beischlaf nicht stattgefunden hat. Die korrekte Auffassung ist jedoch, so Gott will, dass er nach dem Beischlaf nichts von der Stillenden zurückfordern kann; denn sie hat dem Ehemann gegenüber nichts festgelegt und ihn nicht zu einer Zahlung verpflichtet, daher kann er nichts von ihr zurückfordern, so als ob sie ihre eigene Ehe korrumpiert hätte. Wäre er berechtigt, die Mitgift nach dem Beischlaf zurückzufordern, würde dies entfallen, wenn...
(22) Fehlt im Original, B. (23) In B: "minhum" (von ihnen). (24) In A, M: "yansu" (er legt fest). (25) Fehlt in: M.