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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 333

Übersetzung · DE

..., dass die Frau selbst die Ehe korrumpiert hat, wie bei der Hälfte vor dem Beischlaf. Dies liegt daran, dass der Abgang des Beischlafsrechts aus dem Besitz des Ehemannes keinen materiellen Wert hat, so wie wir es zuvor dargelegt haben; aus diesem Grund ist auch kein vergleichbarer Brautpreis (Mahr al-Mithl) fällig. Der Ehemann forderte lediglich die Hälfte der vereinbarten Mitgift vor dem Beischlaf zurück, weil sie ihm diese gegenüber festgelegt hatte, und deshalb entfällt dieser Anspruch, wenn sie selbst die Korrumpierung ihrer Ehe herbeigeführt hat; dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dies ist auch die Ansicht einiger Anhänger al-Schāfiʿīs. Wäre er berechtigt, die Mitgift nach dem Beischlaf zurückzufordern, so bliebe nur die Frage, ob sein Rückgriff als Ersatz für den Beischlaf gilt, dessen Erlangung sie vereitelt hat, oder für die Mitgift, die er bereits geleistet hat. Es ist jedoch nicht zulässig, dass es sich um einen Ersatz für den Beischlaf handelt; denn wäre ein solcher Ersatz verpflichtend, müsste er gegenüber der Ehefrau fällig werden, wenn der Beischlaf durch ihr Handeln oder ihre Tötung vereitelt würde, und der fällige Betrag wäre die Höhe der vergleichbaren Mitgift. Es ist zudem nicht zulässig, dass er Anspruch auf Ersatz dessen hat, was er ihr geleistet hat; denn sie hat ihn nicht dazu verpflichtet, noch hatte sie Einfluss auf dessen Festlegung oder Erbringung. Wir wissen von keiner Meinungsverschiedenheit unter ihnen darüber, dass, wenn sie ihre eigene Ehe nach dem Beischlaf korrumpiert, ihre Mitgift nicht verfällt und er nichts von ihr zurückfordern kann, falls er sie ihr bereits gezahlt hat. Ebenso besteht keine Uneinigkeit darüber, dass, wenn sie die Ehe vor dem Beischlaf korrumpiert, ihr Brautpreis verfällt und er von ihr zurückfordern kann, was er ihr gegeben hat. Wenn nun ein kleines Mädchen zu einer erwachsenen Frau kriecht und im Schlaf fünfmal bei ihr trinkt, während beide Ehefrauen desselben Mannes sind, so wird die Ehe mit der erwachsenen Frau aufgelöst und sie ist ihm auf ewig verboten. Wenn er die erwachsene Frau bereits vollzogen hat, wird auch die Ehe mit dem kleinen Mädchen verboten und aufgelöst. Für das kleine Mädchen gibt es keine Mitgift, da sie ihre eigene Ehe aufgelöst hat. Der Mann schuldet jedoch den Brautpreis der erwachsenen Frau, den er nach Ansicht unserer Gelehrten vom kleinen Mädchen zurückfordern kann, wobei er ihn nach unserer bevorzugten Ansicht nicht zurückfordern kann. Wenn er die erwachsene Frau noch nicht vollzogen hat, schuldet er die Hälfte ihrer Mitgift, die er aus dem Vermögen des kleinen Mädchens zurückfordern kann, da dieses ihre Ehe aufgelöst hat. Wenn das kleine Mädchen nur zweimal im Schlaf bei ihr getrunken hat und die erwachsene Frau dann aufgewacht ist und die Stillvorgänge auf drei vervollständigt hat, so ist die Verderbnis durch das Handeln beider geschehen. Die Last verteilt sich somit auf beide: Er schuldet den Brautpreis der erwachsenen Frau sowie drei Zehntel des Brautpreises des kleinen Mädchens, wobei er sich bezüglich Letzterem bei der erwachsenen Frau schadlos halten kann. Falls er die erwachsene Frau noch nicht vollzogen hat, schuldet er ein Fünftel ihres Brautpreises, den er sich beim kleinen Mädchen zurückholen kann. Ob die Ehe des kleinen Mädchens aufgelöst wird, dazu gibt es zwei Überlieferungen.

Anmerkungen

(26) In A, B, M: "nikahuha". (27) Im Original: "fawwatathu". (28) In B: "al-mahr". (29) In B: "al-ba'd". (30) Fehlt im Original. (31) In B: "wa-kana". (32) Im Original, B, M: "laha". (33) In M: "wa-taqriruhu". (34) Fehlt im Original. (35) Fehlt in: M.

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