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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 334Abschnitt

Übersetzung · DE

nach unserer bevorzugten Ansicht nicht zurückfordern kann. Wenn er die erwachsene Frau noch nicht vollzogen hat, schuldet er die Hälfte ihrer Mitgift, die er aus dem Vermögen des kleinen Mädchens zurückfordern kann, da dieses ihre Ehe aufgelöst hat. Wenn das kleine Mädchen bei ihr zweimal im Schlaf getrunken hat und die erwachsene Frau dann aufgewacht ist und die Stillvorgänge auf drei vervollständigt hat, so ist die Verderbnis durch das Handeln beider geschehen. Die Verpflichtung verteilt sich somit auf beide: Er schuldet den Brautpreis der erwachsenen Frau sowie drei Zehntel des Brautpreises des kleinen Mädchens, wobei er sich bezüglich Letzterem bei der erwachsenen Frau schadlos halten kann. Falls er die erwachsene Frau noch nicht vollzogen hat, schuldet er ein Fünftel ihres Brautpreises, den er sich beim kleinen Mädchen zurückholen kann. Ob die Ehe des kleinen Mädchens aufgelöst wird, dazu gibt es zwei Überlieferungen.

Abschnitt: Wenn eine Gruppe die Ehe korrumpiert, verteilt sich die Mitgift auf sie. Wenn beispielsweise fünf Frauen kommen und eine kleine Ehefrau fünfmal mit der Milch der Mutter des Ehemannes tränken, so wird ihre Ehe aufgelöst und sie schulden gemeinsam die Hälfte ihrer Mitgift. Wenn eine von ihnen sie zweimal tränkt und eine andere dreimal, so trifft die erste der Fünftelanteil und die zweite ein Fünftel und ein Zehntel. Wenn eine sie zweimal tränkt und drei andere jeweils dreimal, so trifft die erste der Fünftelanteil und jede der drei anderen jeweils ein Zehntel. Wenn er drei erwachsene Ehefrauen und eine kleine hat und jede der drei die kleine viermal gestillt hat, sie dann in ein Gefäß gemolken haben und die kleine damit tränkten, so sind die erwachsenen Frauen für ihn verboten und ihre Ehe wird aufgelöst. Wenn er den Beischlaf mit ihnen noch nicht vollzogen hat, bleibt die Ehe der kleinen nach einer der beiden Überlieferungen bestehen, und er schuldet jeder von ihnen ein Drittel ihres Brautpreises, wobei er sich bei ihren Mitfrauen (darra) schadlos hält; denn die Korruption ihrer Ehe entstand durch ihr eigenes Handeln und das Handeln der anderen beiden. Daher entfällt, was ihrem eigenen Handeln entsprach – nämlich ein Sechstel des Brautpreises –, und es verbleibt ein Drittel, welches er von ihren Mitfrauen zurückfordert. Falls ihre Brautpreise gleich hoch sind, entfällt der Anspruch und es wird nichts fällig, da sich ihre Forderungen gegenüber dem Ehemann mit dem aufrechnen, was er von ihr zurückfordern kann, zumal es keinen Nutzen hat, wenn ihr ein Anspruch gegenüber ihm zusteht, während er gleichzeitig einen Rückgriffsanspruch gegen sie hat.

Anmerkungen

(36) In B: "bi-fi'liha". (37) In B: "fasagata". (38) In B: "wa-al-ukhra". (39) In B: "al-khums wa-al-'ushr". (40) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

به، على ما اخْتَرْناه، وإن لم يكُنْ دَخَلَ بالكبيرةِ، فعليه نِصْفُ صَداقِها، يَرْجِعُ به على مالِ الصغيرةِ؛ لأنَّها فَسَخَتْ نِكاحَها. وإن ارْتضَعتِ الصَّغيرةُ منها رَضْعَتَيْنِ وهى نائمةٌ، ثم انْتَبَهتِ الكبيرةُ، فأتَمَّتْ لها ثلاثَ رَضَعاتٍ، فقد حَصَل الفَسادُ بفِعْلِهِما (٣٦)، فيتَقَسَّطُ (٣٧) الواجِبُ عليهما، وعليه مَهْرُ الكبيرةِ، وثلاثةُ أعْشارِ مَهْرِ الصَّغيرةِ، يَرْجِعُ به على الكبيرةِ، وإن لم يكُنْ دَخَلَ بالكبيرةِ، فعليه خُمْسُ مَهْرِها، يَرْجِعُ به على الصَّغيرةِ. وهل يَنْفَسِخُ نِكاحُ الصغيرةِ؟ على رِوَايتَيْن.

فصل: وإن أفْسَدَ النكاحَ جماعةٌ، تقَسَّطَ المَهْرُ عليهم، فلو جاء خَمْسٌ، فسَقَيْنَ زَوْجةً صغيرةً من لَبَنِ أُمِّ الزَّوْجِ خَمْسَ مَرَّاتٍ، انْفَسَخَ نِكاحُها، ولَزِمَهُنَّ نِصْفُ مَهْرِها بينَهُنَّ. فإن سَقَتْها واحدةٌ شَرْبَتَيْنِ، وأخْرَى (٣٨) ثَلاثًا، فعلى الأُولَى الخُمْسُ، وعلى الثانية [خُمْسٌ وعُشْرٌ] (٣٩). وإن سَقَتْها واحدةٌ شَرْبَتَينِ، وسَقاها ثلاثٌ ثَلَاثَ شَرباتٍ، فعلى الأُولَى الخُمْسُ، وعلى كلِّ واحدةٍ من الثَّلاثِ عُشْرٌ. وإن كان له ثلاثُ نِسْوَةٍ كِبارٌ، وواحدةٌ صغيرةٌ، فأرْضَعَتْ كلُّ واحدةٍ من الثَّلاثِ الصَّغيرةَ أرْبَعَ رَضَعاتٍ، ثم حَلَبْنَ في إناءٍ، وسَقَيْنَه الصَّغيرةَ، حَرُمَ الكِبارُ، وانْفَسَخَ نِكاحُهُنَّ، فإن لم يكُنْ دَخَلَ بهِنَّ، فنِكاحُ الصَّغِيرةِ ثابتٌ، على إحدى الرِّوايتَيْنِ، وعليه لكلِّ واحدةٍ منهنَّ ثُلُثُ صَدَاقِها، تَرْجِعُ به على ضَرَّتَيْها؛ لأنَّ فَسَادَ نِكاحِها حَصَلَ (٤٠) بفِعْلِها وفِعْلِهِما، فسَقَطَ ما قابَلَ فِعْلِهَا، وهو سُدُسُ الصَّداقِ، وبَقِىَ عليه الثلثُ، فرَجَعَ به على ضَرَّتَيْها، فإن كان صَدَاقُهُنَّ مُتَساوِيًا، سَقَطَ، ولم يَجِبْ شيءٌ؛ لأنَّه يتَقاصُّ ما لَها على الزَّوجِ، بما يَرْجِعُ به عليها، إذ لا فائِدَةَ في أن يَجِبَ لها عليه ما يَرْجِعُ به عليها، وإن

Anmerkungen

(٣٦) في ب: "بفعلها".(٣٧) في ب: "فسقط".(٣٨) في ب: "والأخرى".(٣٩) في ب: "الخمس والعشر".(٤٠) سقط من: الأصل.

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