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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 335

Übersetzung · DE

Falls er unterschiedlich ist und derselben Art angehört, findet zwischen beiden eine Verrechnung bis zur Höhe des geringeren Wertes statt, und der Überschuss steht dem jeweiligen Eigentümer zu. Wenn sie verschiedenen Arten angehören, bleibt der Rückgriffsanspruch gemäß dem bestehen, was wir dargelegt haben. Wenn er den Beischlaf mit einer der erwachsenen Frauen vollzogen hat, wird auch die kleine Ehefrau verboten und ihre Ehe aufgelöst; ihr steht die Hälfte ihres Brautpreises zu, die sie von den anderen Frauen zu gleichen Teilen zurückfordern kann. Diejenige, mit der er den Beischlaf vollzogen hat, erhält den vollen Brautpreis, wobei hinsichtlich des Rückgriffs darauf das gilt, was wir an Meinungsverschiedenheiten bereits dargelegt haben. Wenn sie in ein Gefäß melken und eine von ihnen die kleine Ehefrau fünfmal damit tränkt, kann er den Brautpreis ihrer Mitfrauen bei ihr zurückfordern, sofern dies vor dem Beischlaf mit ihnen geschah, da sie deren Ehe korrumpiert hat. Ihr eigener Brautpreis entfällt, wenn er den Beischlaf mit ihr nicht vollzogen hat; sollte er ihn vollzogen haben, so gebührt ihr der Brautpreis, und sie hat keinen Rückgriffsanspruch gegen irgendjemanden.

Wenn jede der erwachsenen Frauen die kleine fünfmal gestillt hat, sind alle drei verboten. Hat er den Beischlaf mit ihnen nicht vollzogen, haben sie keinen Anspruch auf einen Brautpreis gegen ihn. Hat er den Beischlaf mit ihnen vollzogen, schuldet er jeder ihren Brautpreis, ohne einen Rückgriffsanspruch gegen irgendjemanden. Die kleine Ehefrau wird verboten, und er kann den von ihm geschuldeten Brautpreis bei der ersten Amme zurückfordern, da sie diejenige ist, durch die sie für ihn verboten wurde und deren Ehe aufgelöst wurde. Wenn die drei Frauen die kleine Ehefrau mit der Milch des Ehemannes tränken und jede von ihnen sie zweimal stillt, wird sie nach der zutreffenden Ansicht zur Tochter des Ehemannes, ihre Ehe wird aufgelöst, und er kann die Hälfte ihres Brautpreises bei den Frauen zurückfordern, wobei auf die beiden ersten Ammen vier Fünftel und auf die dritte ein Fünftel entfallen, da ihre erste Stillung das Verbot herbeiführte, indem damit die Zahl fünf vervollständigt wurde, während die zweite Stillung keine Wirkung auf das Verbot hat und sie daher diesbezüglich zu nichts verpflichtet ist. Die Ehe der erwachsenen Frauen wird dadurch nicht aufgelöst, da sie nicht zu ihren Müttern geworden sind. Wenn die erwachsene Ehefrau fünf Töchter hat, die Milch geben, und diese seine kleine Ehefrau so stillen, dass eine von ihnen zur Mutter der kleinen wird, so wird deren Mutter für ihn verboten und ihre Ehe aufgelöst. Ob die Ehe der kleinen Ehefrau ebenfalls aufgelöst wird, dazu gibt es zwei Überlieferungen. Wenn jede von ihnen die kleine Ehefrau nur einmal gestillt hat, ist die zutreffende Ansicht, dass die erwachsene Frau dadurch nicht verboten wird;

Anmerkungen

(41) In M: Ergänzung "bi-hi" (damit). (42) In B: "allati". In M: "lil-lati". (43) In A: "lil-saghirati" (für die kleine). (44) In B: "al-murdi'ayn".

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