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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 336Abschnitt

Übersetzung · DE

..., denn ihr Status als Großmutter beruht darauf, dass ihre Tochter eine Mutter ist, und keine ihrer Töchter wurde zur Mutter; es ist jedoch möglich, dass sie verboten wird, da sie durch ihre Töchter fünf Stillungen vollendet hat. Dasselbe Urteil gilt, wenn ihre Tochter sie einmal stillt, ihre Enkelin einmal und die Töchter ihrer Töchter dreimal. Wenn sie durch seine Ehefrau mit dessen Milch sowie durch dessen Mutter, Schwester, Tochter und Enkelin fünf Stillungen vollendet hat, gilt dies gemäß den beiden Auffassungen; die zutreffendere besagt, dass ihr Verbot nicht eintritt. Nach der anderen Auffassung tritt es ein. Gemäß dieser Auffassung wird die Ehe aufgelöst, und er kann den von ihm gezahlten Brautpreis anteilig gemäß dem Umfang ihrer Stillung von ihnen zurückfordern. Falls gefragt wird: Warum kann er sie nicht nach der Anzahl der Personen zurückfordern, da das Stillen korrumpierend wirkt und somit wenig wie viel gleich ist, so wie wenn eine Gruppe von Leuten gleichzeitig Verunreinigung in eine Flüssigkeit gibt? So antworten wir: Weil das Verbot an die Anzahl der Stillungen geknüpft ist, weshalb die Bürgschaft ebenfalls an die Anzahl geknüpft ist, anders als bei der Verunreinigung, denn die Verunreinigung ist nicht an ein Maß geknüpft, und wenig sowie viel sind darin gleich, da das Wenige und das Viele bei der Korruption gleich sind; ein Analogon dazu ist, wenn er bei der Stillung von der einen mehr trinkt als von der anderen.

Abschnitt: Wenn er eine Ehefrau hat, die eine Sklavin ist, und diese seine kleine Ehefrau stillt, womit sie diese für ihn verbietet und die Ehe auflöst, so ist das, was er an Brautpreis für die kleine Ehefrau schuldet, für ihn aus dem Wert der Sklavin zu entnehmen, da dies auf ihre Tat zurückzuführen ist. Wenn seine Umm al-Walad (Sklavin, die ihm ein Kind geboren hat) sie stillt, korrumpiert sie damit die Ehe und verbietet sie ihm, da sie eine Stieftochter ist, deren Mutter er bereits beigeschlafen hat, und die Umm al-Walad wird für ihn für immer verboten, da sie zu den Müttern seiner Frauen zählt. Es gibt jedoch keinen Schadensersatz gegen sie, da sie für ihren Herrn den Schaden verursacht hat. Falls er sie jedoch freigekauft (Mukataba) hat, kann er den Rückgriff bei ihr nehmen, da die Mukataba für den Ersatz ihres Vergehens haftet. Wenn seine Umm al-Walad die Ehefrau seines Sohnes mit seiner Milch stillt, löst sie die Ehe auf und verbietet sie ihm, da sie...

Anmerkungen

(45) In A, B, M: "yubna". (46) In M: "wa-ibnatihi". (47) In B: "thabata". (48) In M: "li-yakuna". (49) In B: "min". (50) Fehlt in B. (51) In A: "zawjatuhu".

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