der letzten allein; denn der Grund für die Ungültigkeit ist durch sie entstanden, nämlich die Zusammenführung, was dem Fall ähnelt, in dem er eine der beiden Schwestern nach der anderen heiratet. Unsere Argumentation ist, dass er hier zwei Schwestern in der Ehe zusammenführt, weshalb beide Ehen aufgelöst werden, so wie wenn sie beide gleichzeitig gestillt würden. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er nacheinander einen Vertrag mit ihnen schließt, denn der Vertrag der zweiten wäre (in diesem Fall) nicht gültig, weshalb er dadurch nicht beide zusammengeführt hätte. Hier aber ist die Zusammenführung durch das Stillen der zweiten eingetreten, und man kann nicht sagen, dass es nicht gültig war, somit sind sie beide gleichzeitig in seiner Ehe und sind zweifellos Schwestern.
Abschnitt: Wenn die Tochter der älteren Frau die beiden jüngeren stillt, ist das Urteil bezüglich der Auflösung dasselbe, wie wenn die ältere Frau selbst sie gestillt hätte, da die ältere Frau für sie zur Großmutter wird. Der Rückgriff auf die Schadensersatzleistung erfolgt jedoch gegenüber derjenigen, die das Stillen vornahm und deren Ehe dadurch verdarb.
1375 - Problem: Er sagte: "Wenn es drei jüngere Frauen sind und sie diese einzeln stillt, wird die ältere Frau verboten, die Ehe mit den beiden zuerst gestillten wird aufgelöst, und die Ehe der zuletzt gestillten bleibt bestehen. Wenn sie eine von ihnen einzeln stillt und danach zwei gemeinsam, wird die ältere Frau verboten, die Ehe mit den jüngeren wird aufgelöst, und er kann jede der jüngeren heiraten, die er möchte. Wenn er der älteren Frau bereits beigeschlafen hatte, werden alle für immer für ihn verboten."
Die ältere Frau wurde nur deshalb verboten, weil sie zu den Müttern seiner Ehefrauen wurde. Die Ehe mit den beiden zuerst gestillten wurde aufgelöst, weil sie Schwestern in seiner Ehe wurden. Die Ehe der letzten blieb bestehen, da ihr Stillen nach der Auflösung der Ehe der beiden jüngeren, die vor ihr kamen, stattfand, weshalb ihr Verwandtschaftsverhältnis zu keinem Zusammenführen in der Ehe führte. Wenn sie eine von ihnen einzeln stillt und zwei danach gemeinsam, indem sie jeder der beiden eine Brust reicht,
(4) Im Original: "al-saghirah" (die jüngere). In M: "al-akhirah" (die letzte). (5) In M: "ard'athu" (sie stillte ihn). (1) Nach der sprachlichen Form "akaluni al-baraghit" (die Flöhe haben mich gefressen). (2) In A: "al-murdi'atayn" (die beiden Stillenden). (3) In A und B: "al-akhirah" (die letzte).
الأخيرةِ (٤) وحدَها؛ لأنَّ سَبَبَ البُطْلانِ حَصَلَ بها، وهو الجَمْعُ، فأشْبَهَ ما لو تَزَوَّجَ إحْدَى الأُخْتَيْنِ بعدَ الأُخْرَى. ولَنا، أنَّه جامِعٌ بين الأُخْتَيْنِ في النِّكاحِ، فانْفَسَخَ نِكاحُهما، كما لو أرْضَعَتْهما معًا، وفارَقَ ما لو عَقَدَ على واحدةٍ بعدَ الأُخْرَى، فإنَّ عَقْدَ الثانيةِ لم يَصِحَّ، فلم يَصِرْ به جامِعًا بينهما، وههُنا حَصَلَ الجَمْعُ برَضاعِ الثانيةِ، ولا يُمْكِنُ القولُ بأنَّه لم يَصِحَّ، فحصَلَتَا معًا في نِكاحِه، وهما أخْتانِ لا مَحالَةَ.
فصل: وإن أرضَعَتْهُما بنتُ الكبيرةِ، فالحُكْمُ في الفَسْخِ كما لو أرْضَعَتْهُنَّ (٥) الكبيرةُ نفسُها؛ لأنَّ الكبيرةَ تَصِيرُ جَدّةً لهما، ولكنَّ الرجوعَ يكونُ على المُرْضِعةِ المُفْسِدَةِ لنِكَاحِهِنَّ.
١٣٧٥ - مسألة؛ قال: (وَإنْ كُنَّ (١) الْأَصَاغِرُ ثَلَاثًا، فَأرْضَعَتْهُنَّ مُنْفَرِدَاتٍ، حَرُمَتِ الْكبِيرَةُ، وانْفَسَخَ نِكَاحُ المُرْتَضِعَتَيْنِ (٢) أوَّلًا، وثَبَتَ نِكَاحُ آخرِهِنَّ رَضَاعًا. فَإنْ أرْضَعَتْ إحْدَاهُنَّ مُنْفرِدَةً، واثْنَتَيْنِ بَعْدَ ذلِكَ معًا، حَرُمَتِ الْكبِيرَةُ، وانْفَسَخ نِكاحُ الْأَصَاغِرِ، وتَزَوَّجَ مَنْ شَاءَ مِنَ الْأصَاغِرِ. وإنْ كَانَ دَخَلَ بَالْكبِيرَةِ، حَرُمَ الْكُلُّ عَلَيْهِ عَلَى الْأبَدِ)
إنَّما حَرُمَتِ الكبيرةُ؛ لأنَّها صارتْ من أُمَّهاتِ النِّساءِ، وانْفَسَخَ نِكاحُ المُرْضَعَتَيْنِ أوَّلا؛ لأنَّهما صارَتَا أُخْتَيْنِ في نِكاحِه، وَثَبَتَ نِكاحُ الأخِيرَةِ (٣)؛ لأنَّ رَضاعَها بعدَ انْفِساخِ نِكاحِ الصَّغيرتَيْنِ اللَّتيْنِ قَبْلَها، فلم يُصادِفْ إخْوَتُها جَمْعًا في النِّكاحِ. وإن أرْضَعَتْ إحْداهُنَّ مُنْفرِدَةً، واثنَتَيْنِ بعدَ ذلك معًا، بأن تُلْقِمَ كلَّ واحدةٍ منهما ثَدْيًا،
(٤) في الأصل: "الصغيرة". وفي م: "الآخرة".(٥) في م: "أرضعته".(١) عل لغة: "أكلونى البراغيث".(٢) في أ: "المرضعتين".(٣) في أ، ب: "الآخرة".