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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 342Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn zwei Männer bezeugten, dass jemand seine Frau geschieden oder seine Sklavin freigelassen hat, wird ihr Zeugnis akzeptiert, auch wenn ihm dadurch die Heirat mit ihnen erlaubt wird.

Kapitel: Ein Zeugnis über das Stillen wird nur akzeptiert, wenn es erläutert wird. Wenn sie also sagt: „Ich bezeuge, dass dies das Kind dieser Frau aufgrund des Stillens ist“, wird dies nicht akzeptiert, weil die Menschen darüber, welches Stillen das Eheverbot begründet, unterschiedlicher Ansicht sind; unter ihnen gibt es welche, die das Eheverbot bereits bei einer kleinen Menge festlegen, und andere, die es erst nach Ablauf der zwei Jahre festlegen. Daher muss der Zeuge dessen Beschaffenheit darlegen, damit der Richter auf Basis seines eigenen Ijtihad darüber urteilen kann. Der Zeuge muss also bezeugen, dass dieses Kind von der Brust dieser Frau fünf getrennte Stillvorgänge vollzogen hat, bei denen die Milch in den ersten zwei Lebensjahren in seinen Magen gelangt ist. Wenn nun eingewendet wird: „Der Gelangung der Milch in den Magen haben sie keinen Weg zur unmittelbaren Beobachtung, wie ist dann das Zeugnis zulässig?“, so sagen wir: Wenn bekannt ist, dass diese Frau Milch hat, und er sieht, dass der Säugling ihre Brust erfasst hat, seinen Mund beim Saugen und seinen Hals beim Schlucken bewegt hat, entsteht eine Vermutung, die an die Gewissheit grenzt, dass die Milch in seinen Magen gelangt ist. Was durch unmittelbare Beobachtung nicht sicher feststellbar ist, dabei begnügt man sich mit dem Äußeren, so wie beim Zeugnis über Eigentum, bei der Feststellung einer Schuldverpflichtung oder beim Zeugnis über die Abstammung durch allgemeine Bekanntheit (Istifada). Wenn der Zeuge sagt: „Er führte seinen Kopf unter ihre Kleidung und erfasste ihre Brust“, wird dies nicht akzeptiert, weil er den Kopf unter die Kleidung führen kann, ohne die Brust zu erfassen, oder die Brust erfassen kann, ohne zu saugen; man muss also erwähnen, was darauf hinweist. Wenn er sagt: „Ich bezeuge, dass diese Frau diesen Säugling gestillt hat“, so ist das Offensichtliche, dass dies zur Feststellung des Grundtatbestands des Stillens ausreicht, denn bei der Frau, die sagte: „Ich habe euch beide gestillt“, begnügte man sich mit ihrem Wort.

Anmerkungen

(16) In M: „qubila“ (wurde akzeptiert). (17) In B: „al-qaliil“ (das Wenige). (18) In A: „munfaridatin“ (einzeln). (19) Fehlt in A. (20) In M: „lahu“ (für ihn). (21) Fehlt in B. (22) In M: „bi-l-zaahira“ (mit dem Offensichtlichen). (23) In A: „lam“ (nicht). (24) Fehlt in M.

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