1377 – Rechtsfrage: Er [der Autor] sagte: „Wenn er eine Frau heiratet und dann vor dem Vollzug der Ehe sagt: ‚Sie ist meine Schwester durch das Stillen‘, so wird die Ehe aufgehoben. Wenn die Frau ihn bestätigt, steht ihr kein Brautgabe (Mahr) zu. Wenn sie ihn jedoch der Lüge bezichtigt, steht ihr die Hälfte der Brautgabe zu.“
Zusammenfassend gilt: Wenn der Ehemann einräumt, dass seine Ehefrau seine Schwester durch das Stillen ist, wird die Ehe aufgehoben und die beiden werden getrennt. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er sagt: „Ich habe mich geirrt“ oder „Ich habe einen Fehler gemacht“, so wird seine Aussage akzeptiert, weil diese Aussage beinhaltet, dass zwischen ihnen gar keine Ehe bestand. Wenn er eine Ehe leugnet und sie dann einräumt, wird dies akzeptiert; ebenso verhält es sich hier. Unser Argument ist, dass er einräumte, was die Rechtsverbindlichkeit ihres Heiratsverbots beinhaltet, weshalb sein Widerruf nicht akzeptiert wird – so wie wenn er eine Scheidung einräumt und dann widerruft, oder wenn er einräumt, dass seine Sklavin seine Schwester durch Abstammung ist. Was sie als Vergleich herangezogen haben, ist nicht zulässig. Diese Erörterung betrifft die rechtliche Entscheidung. Was jedoch die Beziehung zwischen ihm und seinem Herrn [Gott] angeht, so hängt dies von seinem Wissen über seine eigene Wahrhaftigkeit ab. Wenn er weiß, dass die Angelegenheit so ist, wie er sagte, dann ist sie für ihn verboten und es besteht keine Ehe zwischen ihnen. Wenn er jedoch weiß, dass er selbst gelogen hat, bleibt die Ehe in ihrem Zustand bestehen, und seine Aussage ist eine Lüge, die sie für ihn nicht verbietet; denn das, was das Verbot begründet, ist die Realität des Stillens, nicht die bloße Aussage. Wenn er daran zweifelt, so entfällt die Gewissheit nicht durch Zweifel. Es gibt zwei Überlieferungen hinsichtlich ihrer Erlaubnis für ihn, wenn er weiß, dass er selbst gelogen hat. Das Richtige ist das, was wir gesagt haben, denn seine Aussage ist, wenn sie gelogen war, kein Nachweis für das Verbot, so als ob er zu ihr sagen würde, während sie älter als er ist: ‚Sie ist meine Tochter durch das Stillen.‘ Wenn dies feststeht, und es vor dem Vollzug der Ehe geschieht und die Frau ihn bestätigt, so steht ihr nichts zu, denn beide sind sich einig, dass die Ehe von Grund auf ungültig war und kein Anspruch auf eine Brautgabe besteht; dies gleicht dem Fall, in dem dies durch ein Beweismittel (Bayyina) bewiesen wird. Wenn sie ihn jedoch der Lüge bezichtigt, so gilt die Aussage...
(1) In B: „bi-mra'a“ (mit einer Frau). (2) Fehlt im Originalmanuskript. (3) In A, B, M: „kadhdhabathu“ (sie bezichtigte ihn der Lüge). (4) In A: „ar-rada'“ (das Stillen). (5) In A mit Ergänzung: „aydan“ (ebenfalls). (6) In B: „fa-innahu a'lam“ (denn er weiß es am besten). (7) Fehlt in B, M. (8) Fehlt in B.
١٣٧٧ - مسألة؛ قال: (وَإذَا تزَوَّجَ امْرَأةً (١)، ثُمَّ قَالَ قَبْلَ الدُّخُولِ: هِىَ أُخْتِى مِنَ الرَّضَاعةِ. انْفَسَخَ النِّكَاحُ، فَإنْ صَدَّقَتْهُ الْمَرْأةُ، فَلَا مَهْرَ لَهَا (٢)، وإنْ أكْذَبَتْهُ (٣)، فَلَهَا نِصْفُ الْمَهْرِ)
وجملتُه أنَّ الزَّوْجَ إذا أقَرَّ أنَّ زَوْجَتَه أُخْتُه من الرَّضاعةِ (٤)، انْفَسَخَ نِكاحُه، ويُفَرَّقُ بينهما. وبهذا قال الشافعيُّ. وقال أبو حنيفةَ: إذا قال: وَهِمْتُ، أو أخْطَأْتُ. قُبِلَ قولُه؛ لأنَّ قولَه ذلك يتَضَمَّنُ أنَّه لم يَكُنْ بينهما نِكاحٌ، ولو جَحَدَ النِّكاحَ، ثم أقَرَّ به، قُبِلَ، كذلك (٥) ههُنا. ولَنا، أنَّه أقرَّ بما يتَضَمَّنُ تَحْرِيمَها عليه، فلم يُقْبَلْ رُجُوعُه عنه، كما لو أقَرَّ بالطَّلاقِ ثم رَجَعَ، أو أقَرَّ أنَّ أمَتَه أخْتُه من النَّسَبِ، وما قاسُوا عليه غيرُ مُسَلَّمٍ، وهذا الكلامُ في الحُكْمِ، فأمَّا فيما بَينَه وبينَ رَبِّه، فيَنْبَنِى ذلك على عِلْمِه بصِدْقِه، [فإن عَلِمَ] (٦) أنَّ الأمْرَ كما قال، فهى مُحَرَّمةٌ عليه، ولا نِكاحَ بينهما، وإن عَلِمَ كَذِبَ نَفْسِه، فالنِّكاحُ باقٍ بحالِه، وقولُه كَذِبٌ لا يُحَرِّمُها عليه؛ لأنَّ المُحَرِّمَ حَقِيقةُ الرَّضاعِ، لا القَوْلُ. وإن شَكَّ في ذلك، لم تَزُلْ عن اليَقِينِ بالشَّكِّ. وقِيلَ في حِلِّها له إذا عَلِمَ كَذِبَ نَفْسِه رِوَايتان. والصَّحيحُ ما قُلْناه؛ لأنَّ قَوْلَه ذلك إذا كان كَذِبًا، لم يُثْبِتِ التَّحْريمَ، كما لو قال لها وهى أكْبَرُ منه: هي ابْنَتِى من الرَّضاعةِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه إن كان قبلَ الدُّخُولِ، وصَدَّقَتْه المرأةُ، فلا شىءَ لها؛ لأنَّهما اتَّفَقَا على أنَّ (٧) النِّكاحَ فاسدٌ من أصْلِه (٨)، لا يُسْتَحَقُّ فيه مَهْرٌ، فأشْبَهَ ما لو ثَبَتَ ذلك ببَيِّنَةٍ، وإن أكْذَبَتْه، فالقولُ
(١) في ب: "بامرأة".(٢) سقط من: الأصل.(٣) في أ، ب، م: "كذبته".(٤) في أ: "الرضاع".(٥) في ازيادة: "أيضًا".(٦) في ب: "فإنه أعلم".(٧) سقط من: ب، م.(٨) سقط من: ب.