Das Wesentliche hierbei ist: Wenn die Frau einräumt, dass ihr Ehemann ihr Bruder durch das Stillen ist, und er sie der Lüge bezichtigt, so wird ihre Aussage zur Aufhebung der Ehe nicht akzeptiert, denn es ist ein Recht, das gegen sie geltend gemacht wird. Wenn dies vor dem Vollzug der Ehe geschieht, so steht ihr keine Brautgabe zu, da sie einräumt, dass sie keinen Anspruch darauf hat. Wenn sie diese bereits erhalten hat, so hat der Ehemann kein Recht, sie ihr wegzunehmen, da er einräumt, dass sie ihr zusteht. Wenn dies nach dem Vollzug der Ehe geschieht und sie einräumt, dass sie wusste, dass sie seine Schwester ist und sie ihm verboten war, und dass sie dem Beischlaf zustimmte, so steht ihr ebenfalls keine Brautgabe zu, da sie einräumt, eine willige Ehebrecherin zu sein. Wenn sie jedoch irgendetwas davon leugnet, so steht ihr die Brautgabe zu, da es sich um einen Beischlaf aufgrund einer Rechtsverwechslung handelt (Wati' bi-shubha) und sie nach dem äußeren Rechtsschein seine Ehefrau ist; denn ihre Aussage gegen ihn wird nicht akzeptiert. Was jedoch ihr Verhältnis vor Gott, dem Erhabenen, betrifft: Wenn sie die Richtigkeit dessen, was sie eingeräumt hat, kennt, so ist es ihr nicht erlaubt, mit ihm zusammenzuleben und ihm den Beischlaf zu gestatten. Sie muss von ihm fliehen und sich so gut wie möglich freikaufen; denn sein Beischlaf mit ihr ist Unzucht (Zina), daher muss sie sich von ihm befreien, so sehr es ihr möglich ist, wie wir es bei der Frau sagten, die wusste, dass ihr Ehemann sie dreimal geschieden hatte, dies jedoch leugnete. Es gebührt ihr von der Brautgabe nach dem Vollzug der Ehe der geringere Betrag aus der vereinbarten Brautgabe oder der Brautgabe ihresgleichen; denn wenn die vereinbarte Brautgabe geringer ist, so wird ihre Aussage auf den Anspruch eines Mehrbetrags nicht akzeptiert. Wenn jedoch der geringere Betrag die Brautgabe ihresgleichen ist, so hat sie keinen Anspruch auf mehr, da sie selbst eingesteht, dass ihr Anspruch darauf durch den Beischlaf und nicht durch den Vertrag entstand, weshalb sie keinen Anspruch auf mehr hat. Wenn sie die Verwandtschaft durch das Stillen bereits vor der Ehe eingeräumt hat, so ist es ihr nicht erlaubt, ihn zu heiraten, und ihr Widerruf ihres Geständnisses wird nach dem äußeren Rechtsschein nicht akzeptiert; denn ihr Geständnis traf auf keine bestehende Ehe, die sie hätte auflösen können, daher wurde ihr Geständnis gegen sich selbst bezüglich seines Verbots für sie akzeptiert. Ebenso verhält es sich, wenn der Mann einräumt, dass diese seine Schwester durch das Stillen ist oder ihm durch das Stillen oder anderes verboten ist, und seine Wahrhaftigkeit möglich ist: Es ist ihm nach dem äußeren Rechtsschein nicht erlaubt, sie danach zu heiraten. Was aber ihr Verhältnis vor Gott, dem Erhabenen, betrifft, so hängt dies von seinem Wissen um die wahre Sachlage ab, gemäß dem, was wir bereits erwähnten.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Ehepartner gegenüber dem anderen behauptet, dass dieser eingeräumt habe, er sei der Bruder seines Ehepartners durch das Stillen, und dies geleugnet wird, so wird die Zeugenaussage der Frauen allein hierfür nicht akzeptiert; denn es ist eine Zeugenaussage über ein Geständnis, und ein Geständnis gehört zu den Dingen, die Männer zur Kenntnis nehmen können, daher bedarf es hierfür nicht der Zeugenaussage von Frauen allein, so wurde dies nicht akzeptiert, im Gegensatz zum Stillen selbst.
(1) Fehlt im Original. (2) Im Original: „wa-tahrimuha“ (und ihr Verbot). (3) Fehlt in B. (4) In A, B: „tazwijuha“ (seine Heirat mit ihr). (5) Fehlt in M.