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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 347Buch über den Unterhalt (Nafaqa)

Übersetzung · DE

Buch der Unterhaltsverpflichtungen (Kitab al-Nafaqat)

Der Unterhalt der Ehefrau ist durch das Buch (Koran), die Sunna und den Konsens (Ijma) verpflichtend. Was das Buch anbelangt, so ist es das Wort Gottes, des Erhabenen: „Wer reich ist, der soll von seinem Reichtum spenden; und wer an seinen Mitteln beschränkt ist, der soll von dem spenden, was Gott ihm gegeben hat. Gott bürdet keiner Seele etwas auf, außer dem, was Er ihr gegeben hat“ (Sure 65:7). Die Bedeutung von „beschränkt ist“ (qudira alayhi) lautet: Dessen Mittel knapp bemessen sind. Davon stammt auch Sein Wort – Er ist gepriesen: „Er dehnt die Versorgung, wem Er will, und Er bemisst (sie)“ (Sure 13:26), das heißt: Er weitet sie für den aus, den Er will, und bemisst sie bei dem, den Er will. Gott, der Erhabene, sagte zudem: „Wir wissen wohl, was Wir ihnen hinsichtlich ihrer Gattinnen und dessen, was sie an rechten Hand besitzen, zur Pflicht gemacht haben“ (Sure 33:50). Was die Sunna betrifft, so ist es das, was Dschabir überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – die Menschen ansprach und sagte: „Fürchtet Gott in Bezug auf die Frauen, denn sie sind wie Gefangene bei euch. Ihr habt sie unter dem Schutz Gottes genommen und ihre Schamteile durch das Wort Gottes für erlaubt erklärt. Ihr seid ihnen gegenüber zur Versorgung und Kleidung auf angemessene Weise verpflichtet.“ Dies überlieferten Muslim und Abu Dawud. Al-Tirmidhi überlieferte es mit seinem Isnad von Amr ibn al-Ahwas und sagte: „Wahrlich, ihr habt ein Recht gegenüber euren Frauen, und eure Frauen haben ein Recht gegenüber euch. Was euer Recht gegenüber euren Frauen angeht, so dürfen sie eure Betten niemanden betreten lassen, der euch missfällt, und sie dürfen in euren Häusern niemanden erlauben, der euch missfällt. Wahrlich, ihr Recht gegenüber euch ist, dass...“

Anmerkungen

(1) Sure al-Talaq 7. (2) Sure al-Ra'd 26. (3) In M: „ala man“ (auf jemanden). (4) Sure al-Ahzab 50. (5) In A: „bi-kalimat Allah“ (durch die Worte Gottes). Das Wort „Allah“ (Lafz al-Jalala) kommt nicht in B und M vor. (6) Die Takhrij-Angabe wurde bereits auf 5/156 angeführt. (7) In: „Kapitel über das, was über das Recht der Frau gegenüber ihrem Ehemann berichtet wurde“, aus den Kapiteln über das Stillen, und in: „Kapitel über (die Sure) al-Tawba“, aus den Kapiteln der Exegese. 'Aridat al-Ahwadhi 5/111, 11/227-230. Ebenso von Ibn Madscha überliefert in: „Kapitel über das Recht der Frau gegenüber dem Ehemann“, aus dem Buch der Ehe (Kitab al-Nikah). Sunan Ibn Madscha 1/594. (8) Das „Waw“ fehlt in B und M.

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