Wenn beide mittellos sind, schuldet er den Unterhalt der Mittellosen. Wenn beide ein mittleres Einkommen haben, schuldet er ihr den Unterhalt derer mit mittlerem Einkommen. Wenn einer von beiden wohlhabend und der andere mittellos ist, schuldet er den Unterhalt derer mit mittlerem Einkommen, unabhängig davon, wer von beiden der Wohlhabende ist. Abu Hanifa und Malik sagten: Der Zustand der Frau wird nach ihrem Bedarf beurteilt, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: „Und der Vater des Kindes hat für deren Nahrung und Kleidung auf angemessene Weise zu sorgen“ (Sure 2:233). Das „Angemessene“ (al-ma'ruf) ist die Bedarfsdeckung. Zudem hat Er den Unterhalt und die Kleidung gleichgestellt, und da die Kleidung sich nach ihrem Zustand richtet, gilt dies auch für den Unterhalt. Der Prophet – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – sagte zu Hind: „Nimm, was für dich und dein Kind auf angemessene Weise ausreicht.“ Er stellte also auf ihren Bedarf ab und nicht auf den Zustand ihres Ehemannes. Da ihr Unterhalt zudem verpflichtend ist, um ihren Bedarf zu decken, muss die Beurteilung an dem erfolgen, womit ihr Bedarf gedeckt wird, nicht am Zustand dessen, der dazu verpflichtet ist – ähnlich wie beim Unterhalt für Sklaven. Da er für die Frau gegenüber ihrem Ehemann aufgrund der Ehebeziehung verpflichtend ist, ohne dass ein bestimmter Betrag festgelegt wurde, ist er nach ihr zu bemessen, wie ihre Morgengabe (Mahr) und ihre Kleidung. Al-Shafi'i sagte: Maßgeblich ist allein der Zustand des Ehemannes, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: „Der Begüterte soll von seinem Reichtum aus Ausgaben machen. Und wem sein Lebensunterhalt bemessen ist, der soll von dem ausgeben, was Allah ihm gegeben hat. Allah bürdet keiner Seele etwas auf, außer dem, was Er ihr gegeben hat“ (Sure 65:7). Unser Argument ist, dass das, was wir erwähnt haben, die beiden Beweise miteinander verbindet, beide Texte zur Anwendung bringt und beide Seiten berücksichtigt, was somit vorzuziehen ist.
Abschnitt: Der Unterhalt ist nach dem Bedarf bemessen und variiert in seiner Höhe je nach der Person, der der Unterhalt zusteht. Dies vertraten auch Abu Hanifa und Malik. Al-Qadi sagte: Er ist in einem Maß festgelegt, das in Bezug auf Geringfügigkeit oder Fülle nicht variiert; die Verpflichtung besteht in zwei Ratl (Gewichtseinheit) Brot täglich, sowohl gegenüber dem Wohlhabenden als auch dem Mittellosen, in Analogie zu den Sühneleistungen (Kaffarat). Sie unterscheiden sich lediglich in der Art und Qualität, da der Wohlhabende und der Mittellose in der Menge der Nahrung und dem, was den Körper erhält, gleich sind, sie sich jedoch in der Qualität unterscheiden – so verhält es sich auch mit dem verpflichtenden Unterhalt. Al-Shafi'i sagte: Der Unterhalt des Bedürftigen beträgt einen Mudd (Maßeinheit) nach dem Mudd des Propheten – Gott segne ihn und schenke ihm Heil –, weil die geringste Menge, die bei einer Sühneleistung an eine einzelne Person ausgegeben wird, ein Mudd ist.
(4) In A, B und M: „kāna“ (sie waren). (5) Sure al-Baqara 233. (6) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 348. (7) Sure al-Talaq 7. (8) Im Original und in M: „wa-fīm“. In B: „aw mā“. (9) In B ausgefallen.
وإن كانا مُعْسِرَيْنِ، فعليه نفقةُ المُعْسِرِينَ، وإن كانا مُتَوَسِّطَيْنِ، فلها عليه نفقةُ المُتَوَسِّطِينَ، وإن كان (٤) أحَدُهما مُوسِرًا، والآخرُ مُعْسِرًا، فعليه نفقةُ المُتوسِّطِينَ، أيُّهما كان المُوسِرَ. وقال أبو حنيفةَ، ومالكٌ: يُعْتَبَرُ حالُ المرأةِ على قَدْرِ كِفايَتِها؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَعَلَى الْمَوْلُودِ لَهُ رِزْقُهُنَّ وَكِسْوَتُهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ} (٥). والمَعْرُوفُ الكِفايةُ، ولأنَّه سَوَّى بين النَّفقةِ والكُسْوَةِ، والكُسْوةُ على قَدْرِ حالِها، فكذلك النَّفقةُ، وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لهِنْد: "خُذِى مَا يَكْفِيكِ ووَلَدَكِ بالْمَعْرُوفِ" (٦). فاعْتَبَرَ كِفَايَتَها دون حالِ زَوْجِها، ولأنَّ نَفَقَتَها واجبةٌ لدَفْعِ حاجَتِها، فكان الاعْتبارُ بما تَنْدَفِعُ به حاجَتُها، دُونَ حَالِ مَن وَجَبَتْ عليه، كَنَفَقَةِ المماليكِ، ولأنَّه واجبٌ للمرأةِ على زَوْجِها بحُكْمِ الزَّوْجِيّةِ لم يُقَدَّرْ، فكان مُعْتَبَرًا بها، كمَهْرِها وكُسْوَتِها. وقال الشافعيُّ: الاعتبارُ بحالِ الزَّوجِ وَحْدَه؛ لقولِ اللَّه تعالى: {لِيُنْفِقْ ذُو سَعَةٍ مِنْ سَعَتِهِ وَمَنْ قُدِرَ عَلَيْهِ رِزْقُهُ فَلْيُنْفِقْ مِمَّا آتَاهُ اللَّهُ لَا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْسًا إِلَّا مَا آتَاهَا} (٧). ولَنا، أنَّ فيما ذكرْناه جَمْعًا بين الدَّلِيلَيْنِ، وعَمَلًا بكِلَا النَّصَّيْنِ، ورِعايةً لكِلَا الجانِبَيْنِ، فيكونُ أَوْلَى.
فصل: والنَّفَقةُ مُقَدَّرةٌ بالكفايةِ، وتَخْتَلِفُ باخْتلافِ مَنْ تَجِبُ له النَّفقةُ في مِقْدارِها. وبهذا قال أبو حنيفةَ، ومالكٌ. وقال القاضي: هي مُقدَّرةٌ بمقْدارٍ لا يَخْتَلِفُ في القِلَّةِ والكَثْرةِ، والواجبُ رِطْلانِ من الخُبْزِ في كلِّ يومٍ، في حَقِّ المُوسِرِ والمُعْسِرِ، اعْتبارًا بالكَفَّاراتِ، وإنَّما يخْتلِفانِ في صِفَتِه وجَوْدَتِه؛ لأنَّ المُوسِرَ والمُعْسِرَ سَواءٌ في قَدْرِ المأكُولِ، ومَا (٨) تَقُومُ به البِنْيةُ، وإنَّما يَخْتَلِفانِ في جَوْدَتِه، فكذلك النَّفقةُ الواجبةُ. وقال الشافعيُّ: نَفَقةُ المُقْتِرِ مُدٌّ بمُدِّ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لأنَّ (٩) أقَلَّ ما يُدْفَعُ في (٩)
(٤) في أ، ب، م: "كانا".(٥) سورة البقرة ٢٣٣.(٦) تقدم تخريجه في صفحة ٣٤٨.(٧) سورة الطلاق ٧.(٨) في الأصل، م: "وفيم". وفى ب: "أو ما".(٩) سقط من: ب.