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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 34Abschnitt

Übersetzung · DE

Anus. Dies ist nicht korrekt; denn sein Eid ist aufgelöst und er ist nicht mehr durch das Urteil des Eides vom Beischlaf abgehalten, daher bleibt der Īlāʾ nicht bestehen, so als hätte er eine Sühneleistung für seinen Eid erbracht oder als hätte er den Beischlaf mit ihr in einem Zustand der Krankheit vollzogen. Aḥmad hat explizit dargelegt, dass jemand, der schwört und dann seinen Eid durch Sühneleistung tilgt, nicht als Īlāʾ-Leistender verbleibt, da das Urteil des Eides weggefallen ist, obwohl er ihr Recht nicht erfüllt hat. Umso mehr muss dies gelten, wenn der Eid durch einen Meineid darin erlischt. Der Qāḍī erwähnte bezüglich desjenigen, der sich im Zustand der Weihe (Iḥrām) befindet, und desjenigen, der einen Ẓihār vollzogen hat, dass sie, wenn sie den Beischlaf vollziehen, ihr Recht erfüllt haben. Dies unterscheidet sich vom Beischlaf in den Anus; denn er leistet dadurch keinen Meineid und dieser ist kein Ort für den Beischlaf, anders als in unserem Fall.

Abschnitt: Wenn er einen Īlāʾ gegenüber ihr vollzieht und ein Entschuldigungsgrund vorliegt, der den Beischlaf seitens des Ehemannes verhindert, wie etwa Krankheit, Haft, der Zustand der Weihe (Iḥrām) oder das Fasten, so wird die Frist von Beginn seines Īlāʾ an gegen ihn gerechnet; denn das Hindernis liegt bei ihm, während die von ihr geforderte Befähigung zum Beischlaf (Tamkīn) vorhanden war. Daher gilt auch: Wenn sie sich ihm zur Verfügung stellt, er aber aufgrund eines Entschuldigungsgrundes verhindert ist, ist der Unterhalt für sie verpflichtend. Wenn einer dieser Entschuldigungsgründe nach dem Īlāʾ eintritt oder er wahnsinnig wird, unterbricht dies die Frist nicht, aufgrund des Grundes, den wir erwähnt haben. Wenn das Hindernis hingegen von ihrer Seite besteht, betrachten wir die Lage: Wenn es sich um die Menstruation handelt, verhindert dies nicht die Festlegung der Frist; denn würde sie dies verhindern, könnte die Frist nicht festgelegt werden, da die Menstruation in der Regel in keinem Monat ausbleibt, was dazu führen würde, dass das Urteil des Īlāʾ hinfällig würde. Wenn die Menstruation eintritt, unterbricht sie die Frist nicht, aufgrund des von uns Erwähnten. Bezüglich des Wochenbetts gibt es zwei Meinungen: Eine besagt, es sei wie die Menstruation, da dessen Bestimmungen den Bestimmungen der Menstruation entsprechen. Die zweite besagt, es sei wie die übrigen Entschuldigungsgründe, die von ihrer Seite kommen, da es selten und nicht die Regel ist, und es daher den übrigen Entschuldigungsgründen gleicht. Was die übrigen Entschuldigungsgründe angeht, die von ihrer Seite kommen – wie ihr junges Alter, ihre Krankheit, ihre Haft, ihr Zustand der Weihe, ihr vorgeschriebenes Fasten oder ihre vorgeschriebene Einkehr (Iʿtikāf), ihre Widerspenstigkeit (Nuschūz) oder ihre Abwesenheit –, so gilt: Sobald einer dieser Gründe zum Zeitpunkt des Īlāʾ vorliegt, wird die Frist nicht festgelegt, bis er entfällt; denn die Frist wird wegen seiner Verhinderung am Beischlaf mit ihr festgelegt, und die Verhinderung liegt hier an ihr.

Anmerkungen

(13) Aus: Original, B, M, ausgefallen. (14) In B: "al-mudscharrad" (ein Schreibfehler). (15) In A, B, M: "li-annahu" (weil es). (16) In B, M: "dhakarnā" (wir haben erwähnt).

Arabisch (Quelle)

الدُّبُرِ. ولا يصحُّ هذا؛ لأنَّ يَمِينَه انْحَلَّتْ، ولم يَبْقَ مُمْتَنِعًا من الوَطْءِ بحُكْمِ اليَمِينِ، فلم يَبْقَ الإِيلاءُ، كما لو كَفَّر عن (١٣) يَمِينِه، أو كما لو وَطِئَها مريضةً. وقد نصَّ أحمدُ، فى من حَلَفَ، ثم كفَّر يَمينَه، أنَّه لا يَبْقَى مُولِيًا، لِعَدَم حُكْمِ اليمينِ مع أنَّه ما وفَّاها حقَّها، فلأَنْ يزولَ بزَوالِ اليمينِ بِحِنْثِه فيها أَولَى. وقد ذكر القاضى فى المُحْرِمِ (١٤) والمُظاهِرِ، أنَّهما إذا وَطِئَا فقد وَفَّياها حَقَّها. وفارَقَ الوَطْءَ فى الدُّبُر؛ فإنَّه لا يَحْنَثُ به، وليس بِمَحل لِلْوَطْءِ، بخلافِ مَسْأَلَتِنا.

فصل: وإذا آلَى منها، وَثَمَّ عُذْرٌ يَمْنعُ الوطءَ مِن جِهَةِ الزَّوْجِ، كمَرَضِه، أو حَبْسِه، أو إحْرامِه، أو صِيامِه، حُسِبَتْ عليه المدَّةُ مِن حينِ إيلائِه؛ لأنَّ (١٥) المانِعَ من جِهَتِه، وقد وُجِدَ التَّمْكِينُ الذى عليها. ولذلك لو أمْكَنَتْه من نَفْسِها، وكان مُمْتَنِعًا لِعُذْرٍ، وَجَبَتْ لها النَّفَقَةُ. وإِنْ طَرَأ شىءٌ من هذه الأعْذارِ بعدَ الإِيلاءِ، أو جُنَّ، لم تنْقطِعِ المُدَّةُ؛ للمَعْنَى الَّذِى ذكرْناه. وإِنْ كان المانِعُ من جهتِها، نَظَرْنا؛ فإنْ كان حَيْضًا، لم يمنعْ ضَرْبَ المُدَّةِ؛ لِأَنَّه لو مَنَعَ لم يُمْكِنْ ضَرْبُ المدَّةِ؛ لأنَّ الحَيضَ فى الغالِبِ لا يَخْلُو منه شهرٌ، فيُؤَدِّى ذلك إلى إسْقاطِ حُكْمِ الإِيلاءِ، وإن طَرَأ الحَيْضُ، لم يَقْطَعِ المُدَّةَ؛ لما ذكرْناه (١٦). وفى النِّفاس وَجْهان؛ أحدُهما، هو كالحيْضِ؛ لِأنَّ أحكامَه أحكامُ الحيضِ. والثانى، هو كسائِرِ الأعْذارِ التى مِن جِهَتِها؛ لأنَّه نادِرٌ غيرُ مُعْتادٍ، فأشْبَهَ سَائِرَ الأعْذارِ. وأمَّا سائرُ الأعْذارِ التى مِن جِهَتِها؛ كَصِغَرِها، ومرضِها، وحَبْسِها، وإحْرامِها، وصِيَامِها واعْتِكافِها المفْرُوضَيْنِ، ونُشُوزِها، وغَيْبَتِها، فمتى وُجِدَ منها شىءٌ حالَ الإِيلاءِ، لم تُضْرَبْ له المدَّةُ حتى يَزُولَ؛ لأنَّ المُدَّةَ تُضْرَبُ لامْتناعِه

Anmerkungen

(١٣) سقط من: الأصل، ب، م.(١٤) فى ب: "المجرد" تحريف.(١٥) فى أ، ب، م: "لأنه".(١٦) فى ب، م: "ذكرنا".

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