des Beischlafs mit ihr, und die Verhinderung liegt hier an ihr. Wenn einer dieser Gründe vorliegt, wird die Frist von neuem begonnen und nicht auf die vergangene Zeit angerechnet; denn das Wort des Erhabenen: „Eine Wartezeit von vier Monaten“ (Sure 2:226) erfordert eine ununterbrochene Frist. Wenn sie unterbrochen wird, ist ein Neubeginn erforderlich, wie bei der zweimonatigen Frist für das Fasten als Sühneleistung. Wenn er den Eid bricht (Ḥinṯ) und sie ihm entflieht, ist die Frist unterbrochen. Bleibt sie jedoch in seinem Gewahrsam und ist ihm der Beischlaf möglich, so wird ihm die Zeit angerechnet. Sollte man einwenden, dass es sich bei diesen Gründen teilweise um solche handelt, auf die sie keinen Einfluss hat, und die Frist daher nicht unterbrochen werden sollte, wie bei der Menstruation, so entgegnen wir: Wenn die Verhinderung aufgrund eines Umstandes bei ihr besteht, gibt es keinen Unterschied, ob dies durch ihr Handeln oder ohne ihr Handeln geschieht. So wie es für den Verkäufer nicht zulässig ist, den Ersatz für den Kaufgegenstand zu verlangen, wenn ihm dessen Übergabe unmöglich ist, unabhängig davon, ob dies aufgrund eines Entschuldigungsgrundes geschah oder nicht. Wenn er während des Zustands der Apostasie (Ridda) den Īlāʾ leistet, wird die Frist erst ab dem Zeitpunkt gerechnet, an dem einer der beiden Eheleute zum Islam zurückkehrt. Wenn die Apostasie während der laufenden Frist eintritt, wird diese unterbrochen; denn das Eheband ist erschüttert und der Beischlaf ist verboten. Kehrt er zum Islam zurück, beginnt die Frist von neuem, unabhängig davon, ob die Apostasie von beiden oder nur von einem der beiden ausging. Ebenso verhält es sich, wenn einer der beiden ungläubigen Ehepartner zum Islam konvertiert oder wenn er sie durch Chulʿ entlässt und dann erneut heiratet. Und Allāh weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn die Frist abgelaufen ist, hat sie das Recht, die Rückkehr (Faiʾa) zu fordern, sofern kein Entschuldigungsgrund vorliegt. Wenn sie ihn dazu auffordert und er um Aufschub bittet, ohne dass ein Entschuldigungsgrund besteht, wird ihm kein Aufschub gewährt; denn dies ist ein Anspruch, der gegen ihn gerichtet ist, für den er keine Entschuldigung vorbringen kann, daher wird ihm kein Aufschub eingeräumt, wie bei einer fälligen Schuld. Zudem hat Allāh der Erhabene die Frist auf vier Monate festgesetzt, daher ist eine Überschreitung ohne Entschuldigung nicht gestattet. Lediglich ein Aufschub in dem Umfang, wie er gewöhnlich für den Geschlechtsverkehr benötigt wird, ist zulässig; denn er ist nicht verpflichtet, den Beischlaf sofort in der Sitzung zu vollziehen, und dies gilt nicht als Aufschub. Wenn er jedoch sagt: „Gewährt mir Aufschub, bis ich gegessen habe, denn ich bin hungrig“, oder „bis das Essen verdaut ist, denn ich bin übervoll“, oder „bis ich das Pflichtgebet verrichtet habe“ oder „bis ich mein Fasten gebrochen habe“, so wird ihm in diesem Umfang Aufschub gewährt; denn es ist maßgeblich, dass er in einen Zustand gelangt, in dem er gewöhnlich den Beischlaf vollziehen kann. Ebenso wird ihm Aufschub gewährt, bis er in sein Haus zurückkehrt; [denn es ist üblich, dies in seinem Haus zu tun]. Wenn hingegen bei ihr ein Entschuldigungsgrund vorliegt, der den Beischlaf verhindert, hat sie kein Recht, die Rückkehr zu fordern; denn der Beischlaf ist von ihrer Seite aus unmöglich, daher kann sie von ihm nicht fordern, was sie selbst verhindert. Zudem ist die Forderung ein Ableger des Anspruchs, und sie hat in diesen Zuständen keinen Anspruch auf den Beischlaf. Sie hat auch kein Recht, die Scheidung zu fordern; denn diese wird nur bei seiner Weigerung zur verpflichtenden Rückkehr fällig, doch da ihm gegenüber nichts verpflichtend geworden ist, wird die Forderung bis zum Wegfall des Grundes zurückgestellt, sofern der Grund – wie etwa die Menstruation – die Frist nicht unterbricht, oder der Grund erst nach Ablauf der Frist eingetreten ist.
(17) Im Original: "ḥadaṯ" (Ereignis). (18) In B, M: "šahrayn" (zwei Monate). (19) In A, B, M: "ḥanṯat" (sie leistete Meineid). (20) Im Original: "bihi" (dadurch). (21) In M: "maʿa" (mit). (22) Aus: Original, B, M, ausgefallen. (23) Al-Kaẓīẓ: derjenige, der so mit Essen gefüllt ist, dass er kaum atmen kann.
من وَطْئِها، والمنعُ ههُنا من قِبَلِها. وإِنْ وُجِدَ (١٧) شىءٌ مِن هذه الأسْبابِ، اسْتُؤْنِفَتِ المُدَّةُ، ولم يَبْنِ على ما مَضَى؛ لِأنَّ قولَه سُبْحانَه: {تَرَبُّصُ أَرْبَعَةِ أَشْهُرٍ} يَقْتضِى مُتَوالِيةً. فإذا قَطَعَتْها، وَجَبَ استِئْنافُها، كمُدّة الشَهْرَيْن (١٨) فى صَوْمِ الكفَّارةِ. وإِنْ حَنِثَ (١٩) وهَرَبَتْ من يَدِه، انْقَطَعَتِ المُدَّةُ. وإِنْ بَقِيَتْ فى يدِه وأمْكَنَه وَطْؤُها، احتُسِبَ عليه بها (٢٠). فإن قيل: فهذه الأسْبابُ منها ما لا صُنْعَ لها فيه، فلا يَنْبَغِى أن تُقطَعَ المُدَّة، كالحَيْضِ. قُلْنا: إذا كان المَنْعُ لمعنًى فيها، فلا فَرْقَ بَيْنَ كَوْنِه بفِعْلِها، أو بغيرِ فِعْلِها. كما أَنَّ البائِعَ إذا تعذَّرَ عليه تَسْليمُ المَعْقودِ عليه، لم يَتَوَجَّهْ له المُطالبةُ بِعِوَضِه، سواءٌ كان لعُذْرٍ أو غيرِ عُذْرٍ. وإن آلَى فى الرِّدَّةِ، لم تُضْرَبْ له المُدَّةُ إلَّا من حين رُجوعِ المُرْتَدِّ منهما إلى الإِسْلامِ. وإِنْ طَرَأت الرِّدَّةُ فى أثناءِ المُدَّةِ، انْقَطَعْت؛ لِأنَّ النِّكاحَ قد تَشَعَّثَ وحَرُمَ الوَطْءُ، فإذا عاد إلى الإِسْلامِ، استُؤْنِفَت المدَّةُ، سواءٌ كانت الرِّدَّةُ منهما أو مِن أحدِهما. وكذلك إنْ أسلمَ أحَدُ الزوجَيْن الكافِرَيْنِ، أو خالعَها، ثم تَزَوَّجَها. واللَّهُ أعلمُ.
فصل: وإذا انْقَضتِ المُدَّةُ، فلها المُطالبةُ بالفَيْئَةِ إن لم يكُنْ عُذْرٌ. فإنْ طالبتْه، فطَلَبَ الإِمْهالَ، فإنْ لم يكُنْ له عُذْرٌ، لم يُمْهَلْ؛ لِأنَّه حقٌّ تَوَجَّهَ عليه، لا عُذْرَ له فيه، فلم يُمْهَلْ به، كالدَّيْنِ الحالِّ، ولأنَّ اللَّهَ تعالى جَعَلَ المُدَّة أربعةَ أشهرٍ، فلا تجوزُ الزِّيادَةُ عليها بغيرِ عذرٍ، وإِنَّما يُؤَخَّرُ قَدْرَ ما يَتَمَكَّنُ مِنَ (٢١) الجِماعِ فى حُكْمِ العادَةِ؛ فإنه لا يَلْزَمُه الوَطْءُ فى مَجْلِسِه، وليس ذلك بإمْهالٍ. فإنْ قال: أمْهِلونِى حتَّى آكُلَ فإنِّى جائِعٌ، أو حتى (٢٢) يَنْهَضِمَ الطَّعامُ فإنِّى كَظِيظٌ (٢٣). أو أصَلِّىَ الفَرْضَ، أو أُفْطِرَ من
(١٧) فى الأصل: "حدث".(١٨) فى ب، م: "شهرين".(١٩) فى أ، ب، م: "حنثت".(٢٠) فى الأصل: "به".(٢١) فى م: "مع".(٢٢) سقط من: الأصل، ب، م.(٢٣) الكظيظ: الممتلئ بالطعام حتى لا يطيق النفس.