Die Sühneleistung (Kaffara) für eine einzelne Person beträgt einen Mudd. Gott, der Gepriesene, hat die Sühneleistung nach dem Unterhalt für die Angehörigen bemessen, indem Er, der Gepriesene, sprach: „...von dem Durchschnittlichen, wovon ihr eure Angehörigen speist“ (Sure 5:89). Für den Wohlhabenden sind es zwei Mudd, da der Höchstbetrag, den Gott, der Gepriesene, für eine einzelne Person als Sühneleistung bei einer Verletzung vorgeschrieben hat, zwei Mudd beträgt. Für den Mittellosen ist es eineinhalb Mudd; dies ist die Hälfte des Unterhalts des Wohlhabenden und die Hälfte des Unterhalts des Armen. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – zu Hind: „Nimm, was für dich und dein Kind auf angemessene Weise ausreicht.“ Er wies sie also an, das zu nehmen, was für sie ausreicht, ohne einen festen Betrag vorzugeben, und übertrug ihr die freie Entscheidung (Ijtihad) diesbezüglich. Es ist bekannt, dass das Maß ihres Bedarfs nicht auf zwei Mudd beschränkt ist, sodass es weder darüber hinausgehen noch darunter liegen könnte. Zudem sagte Gott, der Erhabene: „Und der Vater des Kindes hat für deren Nahrung und Kleidung auf angemessene Weise zu sorgen.“ Und der Prophet – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – sagte: „Und sie haben gegenüber euch Anspruch auf ihre Nahrung und Kleidung auf angemessene Weise.“ Die Verpflichtung zu einer geringeren Menge als der Bedarfsdeckung bei der Nahrung wäre ein Verzicht auf das Angemessene (Ma'ruf), während die Verpflichtung zur Bedarfsdeckung – selbst wenn dies weniger als einen Mudd oder zwei Ratl Brot sein sollte – eine Versorgung auf angemessene Weise darstellt. Dies ist also das, was durch Buch und Sunna verpflichtend ist. Die Beurteilung des Unterhalts nach der Sühneleistung hinsichtlich des Maßes ist nicht korrekt, da die Sühneleistung weder nach Wohlstand oder Mittellosigkeit variiert, noch nach dem Bedarf bemessen ist; die Scharia hat sie lediglich bezüglich der Gattung, nicht aber hinsichtlich des Maßes als Maßstab herangezogen. Deshalb ist bei ihr auch keine Beilage (Udhm) verpflichtend.
Abschnitt: Es ist bei ihm kein Getreide (Habb) verpflichtend. Al-Shafi'i sagte: Verpflichtend ist dabei das Getreide, in Analogie zur Speisung bei der Sühneleistung, sodass sie es nicht akzeptieren müsste, wenn er ihr Mehl, geröstetes Getreide (Sawiq) oder Brot anböte, genauso wie es der Arme bei der Sühneleistung nicht akzeptieren müsste.
(10) Sure al-Ma'ida 89. (11) In M: „wa-nisf“ (und die Hälfte). (12) Im Original: „al-mu'sir“ (der Mittellose – Anm.: dies ist ein Korrekturvorschlag für das Manuskript, da der Kontext auf den Wohlhabenden abzielt). (13) In A: „al-muqtir“ (der Bedürftige). (14) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits in 5/156. (15) In A hinzugefügt: „bi-l-kifaya“ (nach dem Bedarf). (16) In M: „bi-l-kaffara“ (nach der Sühneleistung). (17) Al-Udhm: „Das, womit man Brot schmackhaft macht“.