Es ist bei ihm kein Getreide (Habb) verpflichtend. Al-Shafi'i sagte: Verpflichtend ist dabei das Getreide, in Analogie zur Speisung bei der Sühneleistung, sodass sie es nicht akzeptieren müsste, wenn er ihr Mehl, geröstetes Getreide (Sawiq) oder Brot anböte, genauso wie es der Arme bei der Sühneleistung nicht akzeptieren müsste. Einige von ihnen sagten: Nach der Auffassung unserer Gefährten (Hanbaliten) ist es nicht zulässig, auch wenn beide sich einig sind; denn dies wäre ein Verkauf von Weizen gegen Weizen desselben Typs mit einer Mengenabweichung. Unser Argument ist das Wort von Ibn Abbas zum Vers: „...von dem Durchschnittlichen, wovon ihr eure Angehörigen speist“ (Sure 5:89). Er sagte: „Brot und Öl.“ Von Ibn Umar wird überliefert: „Brot und Fett (Samn), Brot und Öl, und Brot und Datteln; und zu dem Besten, womit ihr sie speist, gehört Brot und Fleisch.“ Er erklärte also die Speisung der Angehörigen mit Brot sowie einer Beilage (Udhm). Zudem ist das Gesetz zur Unterhaltspflicht allgemein ergangen, ohne Einschränkung oder Mengenbestimmung; daher muss es auf den Brauch ('Urf) zurückgeführt werden, wie bei der Inbesitznahme und Sicherung. Und die Leute des Brauchs verstehen unter dem Unterhalt für ihre Angehörigen Brot und Beilage, nicht aber Getreide. Der Prophet – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – und seine Gefährten leisteten nur diesen, nicht das, was sie erwähnten; dies ist also das Verpflichtende. Da es sich um einen Unterhalt handelt, den die Scharia nach dem Bedarf bemessen hat, ist Brot verpflichtend, wie beim Unterhalt für Sklaven. Zudem ist bei Getreide das Mahlen und Backen erforderlich; wenn sie dies von ihrem eigenen Vermögen aufbringen muss, ist die Bedarfsdeckung durch seinen Unterhalt nicht erfüllt. Dies unterscheidet sich von der Speisung bei der Sühneleistung, denn diese ist nicht nach dem Bedarf bemessen, und bei ihr ist keine Beilage verpflichtend. Demzufolge: Wenn sie anstelle von Brot Dirham, Getreide, Mehl oder anderes verlangt, ist er nicht verpflichtet, dies zu leisten. Und wenn er ihr einen Ersatz für das ihr zustehende Verpflichtende anbietet, muss sie es nicht annehmen, da es sich um einen Tauschhandel handelt und keiner von beiden zur Annahme gezwungen werden kann, wie beim Verkauf. Wenn sie sich jedoch darauf einigen, ist es zulässig, da es sich um Nahrung handelt, die als Verpflichtung im Gewissen (Dhimma) gegenüber einer bestimmten Person besteht; daher ist der Austausch wie bei der Nahrung im Darlehensvertrag (Qard) zulässig. Dies unterscheidet sich von der Speisung bei der Sühneleistung, denn diese ist das Recht Gottes, des Erhabenen, und nicht das einer bestimmten Person, weshalb man mit einem Ersatz dafür zufrieden sein kann. Wenn er ihr anstelle von Brot Getreide oder Mehl gibt, ist dies zulässig, sofern sie sich darauf einigen; denn dies ist kein Tauschhandel im eigentlichen Sinne, da der Gesetzgeber das Verpflichtende nicht auf mehr als den Bedarf festgelegt hat. Womit auch immer der Bedarf gedeckt wird, das ist das Verpflichtende.
(18) In A und M: „bi-jinsihim“ (ihres Typs). (19) In M: „al-'abd“ (der Sklave). (20) In M: „hum“ (sie) – ein Fehler. (21) In M: „li-annaha“ (weil sie). (22) In B: „qabuliha“ (deren Annahme). (23) In A und M: „yu'tabar“ (wird gewertet). (24) In B ausgelassen.