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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 353Abschnitt

Übersetzung · DE

…die Menge der Beilage nach dem Grundnahrungsmittel. Wenn also gesagt wird: Ein Ratl (Pfund) Brot benötigt ein Uqiya (Unze) Fett, so legt er dies fest. Und an jedem Freitag ein Ratl Fleisch; wenn er sich an einem Ort befindet, an dem das Fleisch günstig ist, so fügt er dem Ratl etwas hinzu. Der Qadi erwähnte dies auch bezüglich der Beilage. Dies widerspricht dem Wort Gottes, des Erhabenen: „Der Begüterte soll von seinem Reichtum ausgeben, und derjenige, dem sein Lebensunterhalt bemessen ist, soll von dem ausgeben, was Gott ihm gegeben hat.“ Und dem Wort des Propheten (Gottes Segen und Friede seien auf ihm): „Und sie haben bei euch Anspruch auf ihre Versorgung und ihre Kleidung in rechtmäßiger Weise (bi-l-ma'ruf).“ Wenn ein Vermögender nur den Unterhalt eines Bedürftigen gewährt, so gibt er nicht von seinem Reichtum aus und versorgt sie nicht in rechtmäßiger Weise. Gott, der Mächtige und Erhabene, hat bei der Unterhaltsgewährung zwischen Vermögenden und Bedürftigen unterschieden, und darin liegt eine Vermengung dessen, was Gott, der Erhabene, unterschieden hat. Die Bemessung der Beilage nach dem, was sie erwähnten, ist eine willkürliche Festlegung ohne Beweis und steht im Widerspruch zu der Gewohnheit und dem Brauch (Urf) der Menschen bei ihren Ausgaben; daher ist so etwas nicht maßgeblich. Ibn Umar sagte: „Zu dem Besten, womit ihr eure Angehörigen speist, gehört Brot und Fleisch.“ Das Richtige ist das, was wir dargelegt haben: Die Rückführung des im Gesetz allgemein gehaltenen Unterhalts auf den Brauch (Urf), der unter den Menschen bei ihren Unterhaltsausgaben hinsichtlich der Vermögenden, Bedürftigen und Mittellosen herrscht, so wie wir dies bei der Kleidung darauf zurückgeführt haben. Und weil der Unterhalt zu den Versorgungskosten der Frau gehört, die der Ehemann zu tragen hat, unterscheidet sich die Art (ihres Unterhalts) je nach Wohlstand oder Bedürftigkeit, genau wie bei der Kleidung.

Abschnitt: Das Urteil für einen Mukatab (einen Sklaven mit Freikaufvertrag) und einen Sklaven ist das Urteil eines Bedürftigen, denn ihr Zustand ist nicht besser als der seine. Wer zur Hälfte frei ist, dessen Urteil ist, wenn er wohlhabend ist, das Urteil eines Mittellosen, da er einen mittleren Status hat: Er ist zur Hälfte vermögend und zur Hälfte bedürftig.

Abschnitt: Der Frau steht das zu, was sie an Dingen benötigt, wie ein Kamm, Öl für ihr Haar, Sidr (Christusdornblätter) oder Ähnliches, womit sie ihr Haupt wäscht, sowie das, was ihrer Sauberkeit dient; denn dies dient der Reinigung und obliegt somit ihm, so wie es dem Mieter obliegt, das Haus zu fegen und zu reinigen. Was das Haarfärbemittel (Khibab) angeht, so ist es für ihn nicht verpflichtend, wenn der Ehemann es nicht von ihr verlangt, da es für den Schmuck gedacht ist; wenn er es jedoch von ihr verlangt, so obliegt es ihm.

Anmerkungen

(33) In M ausgelassen. (34) In B ausgelassen. (35) Das Waw (und) wurde in M ausgelassen. (36) Im Original und in A: "bi-yasarihi" (durch seinen Wohlstand). In M: "bil-ithar" (durch Vorzug). (37) In den Manuskripten: "laysa" (nicht).

Arabisch (Quelle)

قَدْرُ الأُدْمِ بالقُوتِ، فإذا قيل: إنَّ الرَّطْلَ تَكْفِيه الأُوقِيّةُ من الدُّهْنِ. فَرَضَ ذلك. وفى كلِّ يومِ جُمُعةٍ رِطْلَ لَحْمٍ، فإنْ (٣٣) كان في مَوْضِع (٣٤) يرْخُصُ اللَّحْمُ، زادَها على الرَّطْلِ شيئًا. وذكَرَ القاضي في الأُدْمِ مثلَ هذا. وهذا مُخالِفٌ لقَوْلِ اللَّه سبحانه وتعالى: {لِيُنْفِقْ ذُو سَعَةٍ مِنْ سَعَتِهِ وَمَنْ قُدِرَ عَلَيْهِ رِزْقُهُ فَلْيُنْفِقْ مِمَّا آتَاهُ اللَّهُ}. ولقولِ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ولَهُنَّ عَلَيْكُمْ رِزْقُهُنَّ وَكُسْوَتُهنَّ بِالْمَعْرُوفِ". ومتى أنْفَقَ المُوسِرُ نفقةَ المُعْسِرِ، فما أنْفَقَ من سَعَتِه، ولا رَزَقَها بالمَعْرُوفِ. وقد فَرَّقَ اللهُ عز وجل بينَ المُوسِرِ والمُعْسِرِ في الإِنْفاقِ، وفى (٣٥) هذا جَمْعٌ بين ما فَرَّقَ اللَّه تعالى، وتَقْدِيرُ الأُدْمِ بما ذكَرُوه تَحَكُّمٌ لا دَلِيلَ عليه، وخِلافُ العادةِ والعُرْفِ بينَ النَّاسِ في إنْفاقِهم، فلا يُعَرَّجُ على مثلِ هذا، وقد قال ابنُ عمرَ: من أفْضَلِ ما تُطعِمُونَ أهْلِيكم، الخُبْزُ واللَّحْم. والصحيحُ ما ذَكَرْناه، من رَدِّ النَّفقةِ المُطْلَقةِ في الشَّرعِ إلى العُرْفِ فيما بينَ النَّاس في نَفَقاتِهم، في حَقِّ المُوسِرِ والمُعْسِرِ والمُتَوسِّطِ، كما رَدَدْناهُم في الكُسْوَةِ إلى ذلك، ولأنَّ النَّفقةَ من مُؤْنةِ المرأةِ على الزَّوْجِ، فاخْتَلف جِنْسُها بالْيَسارِ (٣٦) والإِعْسارِ، كالكُسْوَةِ.

فصل: وحُكْمُ المُكاتَبِ والعَبْدِ حُكْمُ المُعْسِرِ؛ لأنَّهما ليسا (٣٧) بأَحْسَنَ حالًا منه. ومَنْ نِصْفُه حُرٌّ، إن كان مُوسِرًا، فحُكْمُه حكمُ المُتوسِّطِ؛ لأنَّه مُتَوَسِّطٌ، نِصْفُه مُوسِرٌ، ونصفُه مُعْسِرٌ.

فصل: ويجبُ للمرأةِ ما تَحْتاجُ إليه، من المِشْطِ، والدُّهْنِ لرَأْسِها، والسِّدْرِ، أو نحوِه ممَّا تَغْسِلُ به رَأْسَها، وما يعودُ بنَظافَتِها؛ لأنَّ ذلك يُرادُ للتَّنْظِيفِ، فكانَ عليه، كما أنَّ على المُسْتأْجِرِ كَنْسَ الدارِ وتَنْظِيفَها. فأمَّا الخِضَابُ، فإنَّه إن لم يَطْلُبْه الزَّوجُ

Anmerkungen

(٣٣) سقط من: م.(٣٤) سقط من: ب.(٣٥) سقطت الواو من: م.(٣٦) في الأصل، أ: "بإيساره". وفي م: "بالإيثار".(٣٧) في النسخ: "ليس".

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