…wenn sie nicht dazu gehören, so ist er nicht dazu verpflichtet, denn sie ist für den Schmuck gedacht. Wenn er sie jedoch von ihr verlangt, so obliegt es ihm. Was Parfüm (Tib) betrifft, so ist das, was zur Beseitigung unangenehmer Gerüche dient, wie z. B. ein Mittel gegen Schweiß, verpflichtend, da es der Reinigung dient. Was hingegen der Luststeigerung und dem Genuss dient, ist nicht verpflichtend, da der Genuss ein Recht für ihn ist, und er daher nicht zu dem verpflichtet werden kann, was ihn dazu auffordert. Er ist auch nicht verpflichtet, Medikamente zu kaufen oder das Honorar für den Arzt zu zahlen, da dies der Heilung des Körpers dient; er ist dazu also nicht verpflichtet, so wie der Mieter nicht verpflichtet ist, das, was am Haus einstürzt, wieder aufzubauen oder dessen Grundsubstanz zu erhalten; ebenso verhält es sich mit dem Honorar für den Schröpfer (Hajjam) und den Aderlasser (Fasid).
Abschnitt: Er ist zu ihrer Bekleidung verpflichtet, gemäß dem Konsens (Ijma) der Gelehrten, aufgrund der von uns erwähnten Texte und weil sie diese ständig benötigt, weshalb sie ihm zur Pflicht wurde, genau wie der Unterhalt. Dies bemisst sich nach ihrem Bedarf und ist rechtlich nicht festgeschrieben, wie wir es bereits beim Unterhalt dargelegt haben. Die Anhänger von al-Shafi’i stimmten dem zu. Hierbei ist auf das Ermessen des Richters (Hakim) zurückzugreifen; er legt für sie den Unterhalt entsprechend ihres Bedarfs fest, abgestimmt auf den Wohlstand oder die Bedürftigkeit von beiden, sowie nach dem, was für ihresgleichen an Kleidung üblich ist. Der Richter entscheidet dies nach seinem Ermessen, wenn der Fall eintritt, ähnlich wie bei seinem Ermessen hinsichtlich der Abfindung (Mut’a) für die geschiedene Frau und so, wie wir es beim Unterhalt bereits sagten. So legt er für eine wohlhabende Frau, die mit einem wohlhabenden Mann verheiratet ist, Kleidung aus den feinsten Stoffen des Landes fest, wie Leinen, Seidenstoff (Khazz) und Seide (Ibrisam); für eine bedürftige Frau, die mit einem bedürftigen Mann verheiratet ist, grobe Baumwolle und Leinen; und für eine Frau mit mittlerem Status, die mit einem Mann mittleren Status verheiratet ist, entsprechendes mittleres Gewand. Das Mindeste, was davon verpflichtend ist, ist ein Hemd (Qamis), eine Hose (Sarawil), ein Kopfschleier (Miqna’a), Schuhe (Madas) und ein Mantel (Jubba) für den Winter. Er fügt die Anzahl an Kleidungsstücken hinzu, deren Tragen üblich ist, auf die sie nicht verzichten kann, nicht jedoch das, was der Verschönerung und dem Schmuck dient. Die Grundlage hierfür ist das Wort Gottes, des Mächtigen und Erhabenen: „Und dem, dem das Kind geboren wurde, obliegt dessen Versorgung und Kleidung in rechtmäßiger Weise.“ Und das Wort des Propheten (Gottes Segen und Friede seien auf ihm): „Und sie haben bei euch Anspruch auf ihre Versorgung und ihre Kleidung in rechtmäßiger Weise (bi-l-ma’ruf).“ Die Kleidung in rechtmäßiger Weise ist die Kleidung, die ihresgleichen zu tragen pflegt, sowie das Wort des Propheten (Gottes Segen und Friede seien auf ihm) an Hind: „Nimm, was dir und deinem Kind in rechtmäßiger Weise ausreicht.“
(38) In M: "lit-tatayyub" (zum Parfümieren). (39) In B: "fi-sh-shar'" (im Gesetz). (40) In A: "ghalizuha" (deren Grobes). (41) In B ausgelassen.
منها، لم يَلْزَمْه؛ لأنَّه يُرادُ للزِّينةِ، وإن طَلَبه منها، فهو عليه. وأمَّا الطِّيبُ، فما يُرادُ منه لقَطْعِ السُّهُولةِ، كدَواءِ العَرَقِ، لَزِمَه؛ لأنَّه يُرادُ للتَّنْظِيفِ (٣٨)، وما يُرادُ منه للتَّلَذُّذِ والاسْتِمْتاعِ، لم يَلْزَمْه؛ لأنَّ الاسْتِمْتاعَ حَقٌّ له، فلا يجبُ عليه ما يَدْعُوه إليه. ولا يجبُ عليه شِراءُ الأَدْوِيةِ، ولا أجْرةُ الطَّبيبِ؛ لأنَّه يرادُ لإِصْلاحِ الجِسْمِ، فلا يلزمُه، كما لا يَلْزَمُ المُسْتأجِرَ بِناءُ ما يَقَعُ من الدارِ، وحِفْظُ أصُولِها، وكذلك أجْرَةُ الحَجَّامِ والفاصِدِ.
فصل: وتجبُ عليه كُسْوَتُها، بإجماعِ أهلِ العلمِ؛ لما ذكَرْنا من النُّصوصِ، ولأنَّها لا بُدَّ منها على الدَّوامِ، فلَزِمَتْه، كالنَّفقةِ، وهى مُعْتَبَرةٌ بكِفايَتِها، وليست مُقَدّرةً بالشرعِ (٣٩)، كما قُلْنا في النَّفَقةِ. ووافَقَ أصحابُ الشافعىِّ على هذا، ويُرْجَعُ في ذلك إلى اجْتِهادِ الحاكِم، فيَفْرِضُ لها على قَدْرِ كِفايَتِها، على قَدْرِ يُسْرِهما وعُسْرِهما، وما جَرَتْ عادةُ أمثالِهما به، من الكُسْوةِ، فيَجْتَهِدُ الحاكمُ في ذلك عندَ نُزُولِ الأمرِ، كنحوِ اجْتِهادِه في المُتْعةِ للمُطَلَّقةِ، وكما قُلْنا في النَّفقةِ، فيَفْرِضُ للمُوسِرَةِ تحتَ المُوسِرِ من أرْفَعِ ثيابِ البَلَدِ، من الكَتَّانِ والخَزِّ والإِبْرِيسَمِ، وللمُعْسِرَةِ تحتَ المُعْسرِ، غَلِيظَ (٤٠) القُطْنِ والكَتَّانِ، وللمُتَوَسِّطةِ تحتَ المُتوسِّطِ، المُتَوسِّطَ (٤١) من ذلك، فأقَلُّ ما يجبُ من ذلك قَمِيصٌ, وسَرَاوِيلُ، ومَقْنَعةٌ، ومَدَاسٌ، وجُبّةٌ للشِّتاءِ، ويَزِيدُ من عَدَدِ الثّيابِ ما جَرَتِ العادةُ بِلُبْسِه، ممَّا لا غِنَى عنه, دُونَ ما للتَّجَمُّلِ والزِّينةِ، والأصلُ في هذا قولُ اللَّه عز وجل: {وَعَلَى الْمَوْلُودِ لَهُ رِزْقُهُنَّ وَكِسْوَتُهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ}. وقولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ولَهُنَّ عَلَيْكُمْ رِزْقُهُنَّ وكُسْوَتُهُنَّ بالْمَعْرُوفِ". والكُسْوةُ بالمعروفِ هي الكُسْوةُ التي جَرَتْ عادةُ أمثالِها بلُبْسِه، وقولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِهنْد: "خُذِى مَا يَكْفِيكِ وَوَلَدَكِ بِالْمَعْرُوفِ".
(٣٨) في م: "للتطيب".(٣٩) في ب: "في الشرع".(٤٠) في أ: "غليظها".(٤١) سقط من: ب.