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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 355Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Er ist ihr gegenüber auch zu dem verpflichtet, was sie zum Schlafen benötigt, an Bettzeug, Decken und Kopfkissen, jeweils nach Maßgabe ihrer Gewohnheiten. Wenn sie also zu jenen gehört, deren Gewohnheit es ist, auf Decken und Matten zu schlafen, dann ist er für ihren Schlaf zu dem verpflichtet, was bei Leuten wie ihnen üblich ist. Für ihr Sitzen am Tag sind Teppiche (Bisat), Zilli (ein bestimmter Typ von Teppichen) sowie feine oder grobe Matten je nach Status verpflichtend; der Wohlhabende entsprechend seinem Wohlstand und der Bedürftige entsprechend seiner Bedürftigkeit, jeweils nach den üblichen Gepflogenheiten.

Abschnitt: Er ist zur Bereitstellung einer Wohnung verpflichtet, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: „Lasst sie wohnen, wo ihr wohnt, von eurem Besitz.“ Wenn die Wohnung für die geschiedene Frau verpflichtend ist, so ist sie für die Frau, die in einer aufrechten Ehe steht, umso notwendiger. Gott, der Erhabene, sagt: „Und verkehrt mit ihnen in rechtmäßiger Weise (bi-l-ma'ruf).“ Es gehört zum „Rechtmäßigen“, sie in einer Wohnung unterzubringen. Zudem ist sie auf eine Wohnung angewiesen, um sich vor Blicken zu schützen, um in ihr zu agieren, den Genuss zu vollziehen und ihr Hab und Gut zu bewahren. Die Wohnung muss dem Status von beiden entsprechen, ihrem Wohlstand oder ihrer Bedürftigkeit, gemäß dem Wort Gottes: „von eurem Besitz.“ Da dies eine für ihr dauerhaftes Wohl notwendige Verpflichtung ist, ist sie wie der Unterhalt und die Kleidung zu behandeln.

Abschnitt: Wenn die Frau zu denjenigen gehört, die sich nicht selbst bedienen, weil sie von hohem Stand ist oder krank, dann ist ihr ein Diener geschuldet, gemäß dem Wort Gottes: „Und verkehrt mit ihnen in rechtmäßiger Weise.“ Zum „Verkehr in rechtmäßiger Weise“ gehört, dass er ihr einen Diener bereitstellt, da sie diesen dauerhaft benötigt; dies ähnelt also dem Unterhalt. Es ist jedoch nicht mehr als ein einziger Diener verpflichtend, da das, was ihr an Dienst zusteht, durch eine Person erfüllt werden kann. Dies ist die Auffassung von Malik, al-Shafi’i und den Vertretern des Vernunftprinzips (Ashab al-Ra’y). Jedoch sagte Malik: Wenn es für die Frau nicht anders geht, als dass sie mehr als einen Diener hat, dann muss er für mehr als einen aufkommen.

Anmerkungen

(42) In A eine Ergänzung: "dhalika" (dieses). (43) Zilli: eine Art von Teppich. (44) In B und M: "yisarihi" (seinem Wohlstand). (45) Sure At-Talaq 6. (46) In B: "fa-llati" (und diejenige, die...). (47) Sure An-Nisa 19.

Arabisch (Quelle)

فصل: وعليه لها ما تحْتاجُ إليه للنَّوْمِ، من الفِرَاشِ واللِّحافِ والوِسادَةِ، كلٌّ (٤٢) على حَسبِ عادَتِه؛ فإن كانتْ ممَّن عادَتُه النَّومُ في الأَكْسِيةِ والبِساطِ، فعليه لها لنَوْمِها ما جَرَتْ عادَتُهم به، ولجُلُوسِها بالنَّهارِ البِسَاطُ، والزِّلِّىُّ (٤٣)، والحَصِيرُ الرفيعُ أو الخَشِنُ، المُوسِرُ على حسبِ يَسارِه (٤٤)، والمعسرُ على قَدْرِ إعسارِه، على حسبِ العَوَائدِ.

فصل: ويجبُ لها مَسْكنٌ، بدليل قوله سبحانه وتعالى: {أَسْكِنُوهُنَّ مِنْ حَيْثُ سَكَنْتُمْ مِنْ وُجْدِكُمْ} (٤٥). فإذا وَجَبَتِ السُّكْنَى للمُطَلَّقةِ، فلِلَّتِى (٤٦) في صُلْبِ النكاحِ أَولَى، قال اللَّه تعالى: {وَعَاشِرُوهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ} (٤٧). ومن المعروفِ أن يُسْكِنَها في مَسْكَنٍ، ولأنَّها لا تَسْتَغْنِى عن المَسْكَنِ للاسْتِتارِ عن العُيُونِ، وفى التَّصَرُّفِ، والاسْتِمْتاعِ، وحِفْظِ المَتْاعِ، ويكونُ المسكنُ على قَدْرِ يَسارِهما وإعْسارِهما؛ لقولِ اللَّه تعالى: {مِنْ وُجْدِكُمْ}. ولأنَّه واجبٌ لها لمَصْلَحَتِها في الدَّوامِ، فجَرَى مَجْرَى النَّفقةِ والكُسْوَةِ.

فصل: فإن كانت المرأةُ ممَّن لا تَخْدِمُ نَفْسَها؛ لكَوْنِها من ذَوِى الأقْدارِ، أو مريضةً، وجَبَ لها خادِمٌ، لقولِه تعالى: {وَعَاشِرُوهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ}. ومن العِشْرَةِ بالمعروفِ، أن يُقِيمَ لها خادِمًا، ولأنَّه ممَّا تحْتاجُ إليه في الدَّوامِ، فأشْبَهَ النَّفقةَ. ولا يجبُ لها أكثرُ من خادِمٍ واحدٍ؛ لأنَّ المُسْتَحَقَّ خِدْمَتُها في نَفْسِها، ويَحْصُلُ ذلك بواحدٍ. وهذا قولُ مالكٍ, والشافعىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. إلَّا أنَّ مالكًا قال: إن كان لا يَصْلُحُ

Anmerkungen

(٤٢) في أزيادة: "ذلك".(٤٣) الزلى: نوع من البسط.(٤٤) في ب، م: "إيساره".(٤٥) سورة الطلاق ٦.(٤٦) في ب: "فالتى".(٤٧) سورة النساء ١٩.

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