mehr als einen Diener benötigt, dann ist er verpflichtet, für mehr als einen aufzukommen. Ähnliches äußerte Abu Thawr: Wenn der Ehemann dies tragen kann, so ordnet man zwei Diener an. Unsere Auffassung dazu ist, dass ein einziger Diener für sie selbst ausreicht; das Mehr wird entweder zur Bewahrung ihres Besitzes oder zur Verschönerung gewünscht, und dazu ist er nicht verpflichtet. Wenn dies feststeht, darf der Diener nur jemand sein, dessen Anblick ihr erlaubt ist, entweder eine Frau oder ein Verwandter (Mahram); denn der Diener begleitet den Dienstempfänger in den meisten seiner Lebenslagen, und so ist eine Betrachtung unvermeidlich. Ist es zulässig, dass er zu den Leuten der Schrift (Ahl al-Kitab) gehört? Dazu gibt es zwei Ansichten. Die korrekte davon ist die Zulässigkeit, da ihre Beschäftigung erlaubt ist, und wir haben bereits zuvor erwähnt, dass die korrekte Ansicht die Erlaubnis ist, sie anzusehen. Die zweite Ansicht besagt, es sei nicht zulässig, da es Meinungsverschiedenheiten über die Erlaubnis ihres Anblicks gibt, die Seele vor ihnen zurückschreckt und sie sich nicht von Unreinheiten reinigen. Der Ehemann ist nicht verpflichtet, ihr den Diener als Eigentum zu übertragen (Tamlik); denn das Ziel ist die Dienstleistung, und wenn diese ohne Eigentumsübertragung erreicht wird, ist es zulässig, so wie es zulässig ist, wenn er für sie ein Haus mietet; er ist nicht verpflichtet, ihr eine Wohnung zu übereignen. Wenn er ihr den Diener übereignet, so hat er Gutes hinzugefügt. Wenn er ihr jemanden zur Seite stellt, der ihren Dienst dauerhaft verrichtet, ohne eine Übereignung, ist dies zulässig, unabhängig davon, ob der Diener ihm gehört oder von ihm gemietet wurde, ob frei oder versklavt. Und wenn der Diener ihr gehört und sie mit seinem Dienst für sie zufrieden ist, während sein Unterhalt vom Ehemann getragen wird, ist dies zulässig. Wenn sie von ihm den Lohn für ihren Diener verlangt und er dem zustimmt, ist dies zulässig. Wenn er sagt: „Ich gebe dir den Lohn dafür nicht, aber ich bringe dir einen anderen Diener“, so steht ihm dies zu, wenn er ihr jemanden bringt, der für sie geeignet ist. Wenn sie sagt: „Ich bediene mich selbst und nehme den Lohn für den Diener“, so ist der Ehemann nicht verpflichtet, dies zu akzeptieren; denn der Lohn liegt bei ihm, daher obliegt die Bestimmung des Dieners ihm. Zudem liegt in der Bereitstellung eines Dieners eine Entlastung für sie hinsichtlich ihrer Pflichten, ein Wohlbefinden und eine Anhebung ihres Standes, was verloren ginge, wenn sie sich selbst bedienen würde. Wenn der Ehemann sagt: „Ich bediene dich selbst“, so ist sie dazu nicht verpflichtet, da sie sich vor ihm schämt und dies eine Herabwürdigung für sie darstellt, da ihr Ehemann ihr Diener ist. Es gibt jedoch eine weitere Ansicht, dass sie mit seiner Dienstleistung zufrieden sein muss, da die notwendige Versorgung durch ihn erreicht wird.
(48) In A: "al-mar'a" (die Frau). (49) In A: "awqatihi" (ihre Zeiten/Lebenslagen). (50) In B: "nazarihima" (das Ansehen der beiden). (51) In A und M: "ujra" (Lohn). (52) Fehlt in B und M. (53) Fehlt in A, B und M.
للمرأةِ (٤٨) إلَّا أكثرُ من خادِمٍ، فعليه أن يُنْفِقَ على أكثرَ من واحدٍ. ونحوَه قال أبو ثَوْرٍ: إذا احْتَمَلَ الزَّوْجُ ذلك، فَرَضَ لخادِمَيْنِ. ولَنا، أنَّ الخادِمَ الواحدَ يَكْفِيها لنَفْسِها، والزِّيادةُ تُرادُ لحِفْظِ مِلْكِها، أو للتَّجَمُّلِ، وليس عليه ذلك. إذا ثبت هذا، فلا يكونُ الخادِمُ إلَّا ممَّن يَحِلُّ له النَّظَرُ إليها، إمَّا امرأةٌ، وإمَّا ذو رَحمٍ مَحْرَمٌ؛ لأنَّ الخادِمَ يَلْزَمُ المَخْدُومَ في غالبِ أحْوالِه (٤٩)، فلا يَسْلَمُ من النَّظَرِ. وهل يجوزُ أن يكونَ من أهلِ الكِتابِ؟ فيه وَجْهان. الصَّحيحُ منهما جَوازُه؛ لأنَّ اسْتِخدامَهُم مباحٌ، وقد ذكرْنا فيما مَضَى أنَّ الصحيحَ إباحةُ النَّظَرِ لهم. والثانى، لا يجوزُ؛ لأنَّ في إباحةِ نَظَرِهم (٥٠) اخْتلافًا، وتَعافُهم النَّفْسُ، ولا يتَنَظّفونَ من النَّجاسةِ، ولا يلْزمُ الزَّوجَ أن يُمَلِّكَها خادِمًا؛ لأنَّ المقْصودَ الخِدْمةُ، فإذا حَصَلَتْ من غير تَمْليكٍ، جاز كما أنَّه إذا أسْكنهما دارًا بأُجْرَةٍ جاز، ولا يَلْزَمُه تَمْلِيكُها مَسْكنًا، فإن مَلَّكَها الخادِمَ، فقد زاد خيرًا، وإن أخْدَمَها مَنْ يُلازِمُ خِدْمَتها من غيرِ تمليكٍ، جاز، سَواءٌ كان له، أو اسْتَأْجَرَه، حُرًّا كان أو عَبْدًا. وإن كان الخادِمُ لها، فرَضِيَتْ بخِدْمَتِه لها، ونَفَقَتُه على الزَّوْجِ، جاز. وإن طَلَبَتْ منه أجْرَ (٥١) خادِمِها فوافَقَهَا، جاز. وإن قال: لا أُعْطِيكِ أجْرَ هذا، ولكن أنا آتِيكِ بخادِمٍ سِواهُ. فله ذلك إذا أتَاها بمَنْ يَصْلُحُ لها (٥٢). وإن قالتْ: أنا أخْدِمُ نَفْسِى، وآخُذُ أجْرَ (٥٣) الخادِمِ. لم يَلْزَم الزَّوجَ قَبُولُ ذلك؛ لأنَّ الأجْرَ عليه، فتَعْيِينُ الخادِمِ إليه، ولأنَّ في إخْدامِها تَوْفِيرَها على حُقُوقِه، وتَرْفِيهَها، ورَفْعَ قَدْرِها، وذلك يَفُوتُ بخِدْمَتِها لنَفْسِها. وإن قال الزَّوجُ: أنا أخْدِمُكِ بنَفْسِى. لم يَلْزَمْها؛ لأنَّها تَحْتَشِمُه، وفيه غَضاضةٌ عليها، لكَوْنِ زَوْجِها خادِمًا وفيه وجهٌ اخرُ، أنَّه يَلْزَمُها الرِّضَى به؛ لأنَّ الكِفايةَ تَحْصُلُ به.
(٤٨) في أ: "المرأة".(٤٩) في أ: "أوقاته".(٥٠) في ب: "نظرهما".(٥١) في أ، م: "أجرة".(٥٢) سقط من: ب، م.(٥٣) سقط من: أ، ب، م.